{"id":"bgbl2-1972-36-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":36,"date":"1972-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/36#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_36.pdf#page=16","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe","law_date":"1972-05-17T00:00:00Z","page":644,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["644                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nVom 17. Mai 1972\nIn Abidjan ist am 30. Dezember 1971 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nElfenbeinküste über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Dezember 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 17. Mai 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1972                                   645\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 4\nund                                 Die Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste            bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            der Transportunternehmen, vorbehaltlich der Bestimmun-\nder Republik Elfenbeinküste,                                  gen des Artikels 5; sie wird keine Maßnahmen treffen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlid1en Beziehun-          welche die Beteiligung der deutschen Verkehrsunterneh~\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet            men ausschließen oder erschweren. Die Regierung der\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           Republik Elfenbeinküste erteilt außerdem gegebenenfalls\ndie erforderlichen Genehmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                        Artikel 5\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der             Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nRepublik Elfenbeinküste zu fördern,                           die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nsind wie folgt übereingekommen:                             nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder\nArtikel 1                              Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsd1land er-\ndem Darlehen finanziert werden, nidlt auf Verkehrs-\nmöglicht der Regierung der Republik Elfenbeinküste für        mitteln dieser Länder oder Gebiete transportiert werden.\ndas Vorhaben \"Bau einer Kaimauer im Hafen Abidjan\"\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am                                 Artikel 6\nMain, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt sieben             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nMillionen Deutsche Mark aufzunehmen.                          besonderen Wert darauf, daß bei den sim aus der Dar-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Elfen-        sichtigt werden.\nbeinküste durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                      Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nDie Verwendung rlieses Darlehens sowie die Bedin-           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\ngungen (einschließlich der Frage der Lieferbindung und        Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nder Devisenkostenfinanzierung), zu denen es gewährt           der Republik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten\nwird, bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden           klärung abgibt.\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 8\ngeltenden Gesetzen unterliegen.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nin Kraft.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-             GESCHEHEN zu Abidjan am 30. Dezember 1971 in\nschluß oder Durchführung des gemäß Artikel 2 abzu-            vier Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\nschließenden Darlehensvertrages in der Republik Elfen-        Sprad1e, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nbeinküste erhoben werden.                                     lich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nJ. Haß lache r\nFür die Regierung\nder Republik Elfenbeinküste\nKonan Be die"]}