{"id":"bgbl2-1972-36-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":36,"date":"1972-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/36#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_36.pdf#page=14","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1972-05-17T00:00:00Z","page":642,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["642                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 17. Mai 1972\nIn Ouagadougou ist am 31. August 1971 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nObervolta über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 31. August 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 17. Mai 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1972                                   643\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           gewährung ergebenden Transportkosten von Personen\nund                               und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Transportmittel; sie\ndie Regierung der Republik Obervolta               wird keine Maßnahmen treffen, welche die Beteiligung\nder deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        Prschweren. Die Regierung der Republik Obervolta er-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            teilt außerdem gegebenenfalls die erforderlichen Geneh-\nder Republik Obervolta,                                       migungen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                    Artikel 5\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nin der Absicht, die Entwicklung der obervoltaischen        gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder\nWirtschaft zu fördern,                                        Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus\nsind wie folgt übereingekommen:                            dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrs-\nmitteln dieser Länder oder Gebiete transportiert werden.\nArtikel 1\nArtikel 6\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus\nmöglicht es der Regierung der Republik Obervolta bei\ndem Darlehen bezahlt werden, sind international auszu-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nschreiben.\nfür das Vorhaben „Ausbau der Wasserversorgung Bobo-\nDioulasso\" ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\nArtikel 7\nfünf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark aufzu-\nnehmen.                                                          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Ober-\nsichtigt werden.\nvolta durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 8\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-          für das Land Berlin, sofern nidlt die Regierung der\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für           Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der        der Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten\nBundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen unter-          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nliegen.                                                       Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 9\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern         in Kraft.\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nDarlehensvertrages in der Republik Obervolta erhoben\nwerden.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou am 31. August 1971 in\nArtikel 4\nvier Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\nDie Regierung der Republik Obervolta überläßt vorbe-       Sprache, wobei jeder ·wortlaut gleichermaßen verbindlich\nhaltlich des Artikels 5 bei den sich aus der Darlehens-       ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Michael S c h m i d t\nBotschafter\nFür die Regierung\nder Republik Obervolta\nDr. Joseph C o n o m b o\nAußenminister"]}