{"id":"bgbl2-1972-34-8","kind":"bgbl2","year":1972,"number":34,"date":"1972-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_34.pdf#page=4","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Kapitalhilfe","law_date":"1972-05-23T00:00:00Z","page":608,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["608                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Genfer Abkommen                 über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen\nzur Vereinheitlichung des Wechselrechts                      zur Vereinheitlichung des Scheckrechts\nVom 23. Mai 1972                                             Vom 23. Mai 1972\nTon g a hat in einer bei dem Generalsekretär der            Ton g a hat in einer bei dem Generalsekretär\nVereinten Nationen am 2. Februar 1972 eingegan-              der Vereinten Nationen am 2. Februar 1972 ein-\ngenen Note erklärt, daß es sich an das Abkom-                gegangenen Note erklärt, daß es sich an das Ab-\nmen vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der                 kommen vom 19. März 1931 über das Verhältnis\nStempelgesetze zum Wechselrecht nebst Protokoll              der Stempelgesetze zum Scheckrecht nebst Protokoll\n(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 377, 468), das vor Erlan-        (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537, 618), das vor Erlan-\ngung der Unabhängigkeit durch die Regierung des              gung der Unabhängigkeit durdl die Regierung des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-             Vereinigten Königreichs auf sein Gebiet erstreckt\nirland auf sein Gebiet erstreckt worden war, gebun-          worden war, gebunden betrachtet.\nden betrachtet, und zwar unter den sich aus Ab-                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nschnitt D des Protokolls zu dem Abkommen er-                 die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bundes-\ngebenden Einschränkungen.                                    gesetzbl. II S. 1282).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1281).                                       Bonn, den 23. Mai 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nBonn, den 23. Mai 1972                                                              In Vertretung\nFrank\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Kapitalhilfe\nVom 23. Mai 1972\nIn Fort Lamy ist am 6. März 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Republik Tschad über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 9\nam 6. März 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. Mai 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1972                                 609\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nund                              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ndie Regierung der Republik Tschad               Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen\nVerkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Tschad,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                              Artikel 5\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der              Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufred1terhaltung dieser Be-       gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und\nin der Absicht, die Entwicklung der tschadischen Wirt-    Gebiete haben. Desgleimen dürfen Lieferungen, die aus\nschaft zu fördern,                                           dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\nsind wie folgt übereingekommen:                           dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\nArtikel 1                                                    Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nlicht es der Regierung de1 Republik Tschad bei der Kredit-   Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlid1\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Auf-        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nstockung des mit Abkommen vom 10. April 1968 zwischen        chendes festgelegt wird.\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Tschad über Kapitalhilfe ge-                                  Artikel 7\nwährten Darlehens von 5,8 Millionen Deutsche Mark,              Die Regierung    der Bundesrepublik Deutschland legt\nein weiteres Darlehen bis zur Höhe von insgesamt zwei        besonderen Wert    darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nMillionen siebenhundertsechzigtausend Deutsche Mark für      lehensgewährung    ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nden Ausbau der Trinkwasserversorgung in verschiedenen        der Industrie des  Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nOrten aufzunehmen.                                           werden.\nArtikel 2                                                    Artikel 8\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des A1tikels 4 hin-\ngungen zu denen es gewahrt wird, bestimmt der zwischen       sidltlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\naufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-       republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-     publik Tsdlad innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nliegt.                                                       treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nArtikel 3                            gibt.\nDie Regierung der Republik Tschad stellt die Kredit-                              Artikel 9\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß        in Kraft.\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nvertrags in der Republik Tschad erhoben werden.\nGESCHEHEN zu Fort Lamy am 6. März 1972 in vier\nArtikel 4\nUrsduiften, je zwei in deutscher und in französischer\nDie Regierung der Republik Tschad überläßt bei den        Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-         ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutsdlland\nManfred O s t e n\nFür die Regierung\nder Republik Tschad\nAntoine Bangui"]}