{"id":"bgbl2-1972-34-10","kind":"bgbl2","year":1972,"number":34,"date":"1972-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-34-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_34.pdf#page=6","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe","law_date":"1972-05-24T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["610                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nVom 24. Mai 1972\nBangla Des eh hat am 4. April 1972 der schwei-           sämtlich vom 12. August 1949 (Bundesgesetzbl. 1954\nzerischen Regierung notifiziert, daß es sich an die        II S. 781) als gebunden betrachtet.\nvon Pakistan ratifizierten vier Genfer Rotkreuz-\nAbkommen, nämlich                                             Ferner hat Fidschi am 9.August 1971 der\ndas 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des              schweizerischen Regierung notifiziert, daß es sich\nLoses der Verwundeten und Kranken der Streit-              an die genannten vier Genfer Rotkreuz-Abkommen,\nkräfte im Felde,                                           deren Anwendung von dem Vereinigten Königreich\nmit Wirkung vom 1. September 1959 auf die briti-\ndas II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des\nschen Kolonien erstreckt worden war, als gebunden\nLoses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchi-\nbetrachtet.\ngen der Streitkräfte zur See,\ndas III. Genfer Abkommen über die Behandlung                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nder Kriegsgefangenen,                                      Bekanntmachungen vom 4. November 1954 (Bundes-\ndas IV. Genfer Abkommen zum Schutze von                  gesetzbl. II S. 1133) und vom 8. Februar 1972 (Bun-\nZivilpersonen in Kriegszeiten,                             desgesetzbl. II S. 104).\nBonn, den 24. Mai 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Kapitalhilfe\nVom 24. Mai 1972\nIn Amman ist am 20. April 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Haschemitischen König-\nreichs Jordanien über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 20. April 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Mai 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nElson","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1972                                 611\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 4\nund                                 Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien     nien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          die freie Wahl der Transportunternehmen vorbehaltlich\ndem Haschemitischen Königreich Jordanien,                   des Artikels 5, trifft keine Maßnahmen, welche die Be-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      teiligung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschlie-\nßen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die er-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nforderlichen Genehmigungen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nArtikel 5\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nin der Absicht, die Entwicklung der jordanischen Wirt-\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschaft zu fördern,                                           gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nsind wie folgt übereingekommen:                           nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder\nArtikel 1                            Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus\ndem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      mitteln dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\nmöglicht es der Regierung des Haschemitischen König-\nreichs Jordanien, bei der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt/Main, für den Bau der Eisenbahn von                               Artikel 6\nHattiya nach Aqaba ein weiteres Darlehen bis zur Höhe           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nvon sechzig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nblik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen       sichtigt werden.\nKönigreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt                                  Artikel 7\nwerden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-          Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\ngungen (einschließlich der Frage der Lieferbindung), zu      des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb\ndenen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der            von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien          eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\nabzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-                                 Artikel 8\nliegen.                                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nin Kraft.\nArtikel 3\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-         GESCHEHEN zu Amman am 20. April 1972 in sechs\nnien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-     Urschriften, je zwei in deutscher, arabischer und in eng-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,      lischer Sprache. Der deutsche und der arabische Wortlaut\ndie bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2          sind gleichermaßen verbindlich; bei unterschiedlid1er\nerwähnten Darlehensvertrags im Haschemitischen König-         Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlautes\nreich Jordanien erhoben werden.                               soll der englische Wortlaut maßgebend sein.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSchlegl\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nMuasher"]}