{"id":"bgbl2-1972-33-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":33,"date":"1972-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_33.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe","law_date":"1972-04-10T00:00:00Z","page":590,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["590                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nVom 1O. April 1972\nIn Djakarta ist am 5. April 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 5. April 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland          Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nund                             Stabilisierung und zum Wiederaufbau der indonesischen\nWirtschaft Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 145\ndie Regierung der Republik Indonesien\nMillionen Deutsche Mark gemäß Absatz 2 bis 5 aufnimmt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            (2) Ein Betrag bis zur Höhe von 66,5 Millionen Deut-\nder Republik Indonesien,                                    sche Mark ist für den Einkauf von Waren aus der Bun-\ndesrepublik Deutschland zur Abdeckung des laufenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      notwendigen zivilen Einfuhrbedarfs (Commodity Aid)\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          vorgesehen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\n(3) Ein Betrag bis zur Höhe von 16,6 Millionen Deut-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nsche Mark ist als maintenance support zur Finanzierung\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               von Ausrüstungen, Ersatz- und Ergänzungsinvestitionen\nin der Absicht, die Entwicklung der indonesischen         sowie Ersatzteilen vorgesehen, die für zwischen beiden\nWirtschaft zu fördern,                                      Regierungen noch zu vereinbarende Vorhaben ziviler\nöffentlicher Unternehmen bestimmt sind.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(4) Ein Betrag bis zur Höhe von 61,9 Millionen Deut-\nArtikel 1\nsche Mark ist zur Finanzierung von Kapitalhilfeprojekten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      vorgesehen, die von beiden Regierungen auszuwählen\nmöglicht es der Regierung der Republik Indonesien, daß      sind. Die endgültige Festlegung erfolgt, nachdem die\ndie Bank Indonesia, mit Vollmacht und im Auftrag der        Prüfung die Förderungswürdigkeit der Projekte ergeben\nRegierung der Republik Indonesien handelnd, bei der         hat.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1972                                 591\n(5) Die in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Summen           Deutschland und die Regierung der Republik Indonesien\nkönnen, ohne die Gesamtsumme zu ändern, im Einver-            geeinigt haben. Das Gleiche gilt für den Ursprung der\nnehmen zwischen beiden Regierungen geringfügig ge-           Lieferungen.\nändert werden.\n(2) Die sich aus der Gewährung der Darlehen ergeben-\nden Transporte weiden auf Verkehrsmitteln der Bundes-\nArtikel 2                              republik Deutschland, der Republik Indonesien oder drit-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-           ter Staaten, über die sich beide Regierungen gesondert\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen            einigen, durchgeführt. Erfolgen die Transporte auf Ver-\ndie zwischen der Bank Indonesia, mit VoHmacht und             kehrsmitteln anderer Staaten, so schließt dies die Finan-\nim Auftrag der Regierung der Republik Indonesien han-         zierung auch der betreffenden Lieferungen aus.\ndelnd, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-\nschließenden Darlehensverträge, die den in der Bundes-                                Artikel 6\nrepublik     Deutschland   geltenden     Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                     Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus\nden Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und 4 bezahlt\n(2) Die Regierung der Republik Indonesien garantiert        werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-       weit nicht nach Prüfung der einzelnen Vorhaben von\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-         Fall zu Fall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf\nGrund der abzm,chließenden Darlehensverträge.\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 3                             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die           währung der Darlehen ergebenden Lieferungen die Er-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlic...tien Steuern     zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß     berücksichtigt werden.\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-                               Artikel 8\nverträge in der Republik Indonesien erhoben werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nArtikel 4                              für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei\nder Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nErklärung abgibt.\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nTransportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft                             Artikel 9\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung deutscher\nVerkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nerteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Djakarta am fünften April neunzehn-\nhundertzweiundsiebzig in sechs Urschriften, je zwei in\nArtikel 5                              deutscher, indonesischer und englischer Sprache. Der\n(1) Die in Artikel   1 dieses Abkommens genannten          deutsche und der indonesische Wortlaut sind gleicher-\nDarlehen dürfen nur    zur Finanzierung von Lieferungen       maßen verbindlich; bei unterschiedlicher Auslegung des\nund Leistungen aus      Ländern und Gebieten verwandt         deutschen und indonesischen Wortlauts soll der englische\nwerden, auf die sich   die Regierung der Bundesrepublik       Wortlaut maßgebend sein.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nR.Balken\nWilh. H an e m an n\nFür die Regierung\nder Republik Indonesien\nA. M a 1 i k"]}