{"id":"bgbl2-1972-32-6","kind":"bgbl2","year":1972,"number":32,"date":"1972-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/32#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_32.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua über Kapitalhilfe","law_date":"1972-05-16T00:00:00Z","page":587,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972                              587\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Mai 1972\nIn Managua ist am 3. März 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. März 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Mai 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zum\nund                            Ausbau des Fernmeldewesens in Nicaragua ein Darlehen\nbis zur Höhe von insgesamt neunzehn Millionen Deutsche\ndie Regierung der Republik Nicaragua\nMark aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Nicaragua,                                                               Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nin der Absicht, die Entwicklung der nicaraguanischen\n\\Virtschaft zu fördern,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nArtikel 1                           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nlicht es der Regierung der Republik Nicaragua, bei der      vertrages in der Republik Nicaragua erhoben werden.","588                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArtikel 4                                                                   Artikel 6\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-                         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr                        lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der                            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nTransportmittel vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine                    sid1tigt werden.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen Ver-                                                      Artikel 7\nkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und er-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\nArtikel 5                                      publik Nicaragua innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,                      abgibt.\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen                                                      Artikel 8\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-                          Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder Ge-                       dem die Regierung der Republik Nicaragua der Regierung\nbiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus                          der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß alle nach\ndem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmit-                        der nicaraguanischen Gesetzgebung erforderlichen Vor-\nteln dieser Länder oder Gebiete transportiert werden.                        aussetzungen erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Managua am dritten März 1972 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in spanischer Spra-\ndle, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGötz v o n H o u w a I d\nFür die Regierung\nder Republik Nicaragua\nDr. Lorenzo G u e r r e r o\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie lllr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, PosUach 624, Telefon 22 40 86- 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesred!ts vorn 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf dds Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausred!nung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}