{"id":"bgbl2-1972-32-5","kind":"bgbl2","year":1972,"number":32,"date":"1972-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_32.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung über Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV der Vereinbarung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr","law_date":"1972-05-15T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["582                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\nüber Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV der Vereinbarung über die\nZusammenlegung der deutschen und niederländisdlen Grenzabfertigung\nim Rheinschiffsverkehr\nVom 15. Mai 1972\nDie Oberfinanzdirektion Düsseldorf und der Direc-\nteur der Rijksbelastingen in Arnheim haben am\n15. Oktober 1971/14. April 1972 nach Abschnitt IV\nder Vereinbarung vom 4. Mai/9. Juni 1971 über die\nZusammenlegung der Grenzabfertigung im Rhein-\nschiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 980) Ver-\nwaltungsmaßnahmen vereinbart, die nachstehend\nbekanntgemacht werden.\nBonn, den 15. Mai 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Ch r i s t i an s e n","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972                             583\nVereinbarung\nzwischen der Oberfinanzdirektion Düsseldorf\nund dem Directeur der Rijksbelastingen in Arnheim\nüber Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV\nder Vereinbarung vom 4. Mai/9. Juni 1971\nüber die Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr\nvom 15. Oktober 1971/14. April 1972\nIm Einvernehmen mit dem Grenzschutzamt Kleve wer-            zwei grüne Flaggen vollmast als Zeichen dafür, daß\nden folgende Verwaltungsmaßnahmen vereinbart:                  der deutsche Zoll zur Ausgangsabfertigung an Bord\nkommen kann (Flaggenzeichen D),\nA  Reihenfolge der Grenzabfertigung der Schiffe;          eine grüne Flagge halbmast als Zeichen dafür, daß\nAbfertigungsbescheinigung                     der niederländische Spediteur zur Vorbereitung der\nDie Grenzabfertigung der Schiffe geschieht in der            Eingangsabfertigung an Bord kommen soll (Flaggen-\n\\Veise, daß zunächst die Ausgangsabfertigung durch die         zeichen A),\nBeamten des Ausgangslandes und dann die Eingangs-              eine grüne Flagge vollmast als Zeichen dafür, daß\nabfertigung durch die Beamten des Eingangslandes vor-          der niederländische Zoll zur Eingangsabfertigung an\ngenommen wird. Nach Beendigung der Ausgangsabferti-            Bord kommen kann (Flaggenzeichen B).\ngung stellen die Abfertigungsbeamten des Ausgangs-\nlandes dem Schiffsführer eine Bescheinigung nach vor-          Nach der Abfertigung ist die grüne Flagge bis ifü-\ngeschriebenem Muster (Anlage 1) aus. Die Bescheinigung      lingen zu führen.\nhat der Schiffsführer den Abfertigungsbeamten des Ein-\nC Besondere Flaggenzeichen\ngangslandes vor Beginn der Eingangsabfertigung zu\nfür die Amtsabfertigung in Lobith\nübergeben.\nSchiffsführer, die bei der Talfahrt von der Amtsabferti-\nB   Setzen besonderer Zeichen              gung auf der Reede Gebrauch machen, haben nach Be-\nfür die Grünabfertigung                 endigung der Ausgangsabfertigung durch die deutschen\nBeamten eine gelbe Flagge vollmast als Zeichen dafür\nSchiffsführer, die die Grünabfertigung wählen, haben\nzu setzen, daß die niederländischen Zollbeamten zur Ein-\nin der Bergfahrt und in der Talfahrt beim Passieren von\ngangsabfertigung an Bord kommen können. Nach der\nStromkilometer 857 ihre Absicht durch Flaggenzeichen      Abfertigung ist die gelbe Flagge bis Millingen zu führen.\nanzuzeigen.\nD   Jachten und andere Sportfahrzeuge\nDie Grünabfertigung wird entsprechend den Flaggen-\nzeichen nach Anlage 2 durchgeführt. Es gelten               Jachten und andere Sportfahrzeuge haben zur Grenz-\nabfertigung an den für diese Fahrzeuge bestimmten\nin der Bergfahrt                                        Steigern anzulegen.\neine grüne Flagge halbmast als Zeichen dafür, daß\nder niederländische Spediteur zur Vorbereitung der                         E Offnungszeiten\nAusgangsabfertigung an Bord kommen soll (Flaggen-       Die Offnungszeiten für die Abfertigung der Schiffe\nzeichen A),                                           - mit Ausnahme der in Abschnitt D genannten Jachten\neine grüne Flagge vollmast als Zeichen dafür, daß     und anderen Sportfahrzeuge - werden wie folgt fest-\nder niederländische Zoll zur Ausgangsabfertigung an   gesetzt:\nBord kommen kann (Flaggenzeichen B),                  a) an Werktagen:\nzwei grüne Flaggen halbmast als Zeichen dafür, daß       Januar             8.00 bis 17.00 Uhr\nder deutsche Spediteur zur Vorbereitung der Ein-         Februar           7.30  bis 18.00 Uhr\ngangsabfertigung an Bord kommen soll (Flaggen-\nMärz              6.30  bis 19.00 Uhr\nzeichen C),\nApril             6.30  bis 19.30 Uhr\nzwei grüne Flaggen vollmast als Zeichen dafür, daß\nMai bis August    6.30  bis 20.30 Uhr\nder deutsche Zoll zur Eingangsabfertigung an Bord\nkommen kann (Flaggenzeichen D).                          September         6.30  bis 19.30 Uhr\nOktober           7.00  bis 18.00 Uhr\nNach der Abfertigung sind die grünen Flaggen bis\nGrieth zu führen.                                        November          7.30  bis 17.30 Uhr\nDezember          8.00  bis 17.00 Uhr\nin der Talfahrt\nb) an Sonn- und Feiertagen:\nzwei grüne Flaggen halbmast als Zeichen dafür, daß\nder deutsche Spediteur zur Vorbereitung der Aus-         für das ganze Jahr, außer für Ostersonntag, Pfingst-\ngangsabfertigung an Bord kommen soll (Flaggen-           sonntag und den ersten Weihnachtstag\nzeichen C),                                                                8.00 bis 16.00 Uhr.","584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAls Feiertage, an denen Sonntagsdienst verrichtet               der normalen Offnungszeiten keine Abfertigung vor-\nwird, gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi           genommen wird.\nHimmelfahrt, Pfingstmontag und der zweite Weih-\n2. Während der in Nr. 1 genannten Abfertigungszeiten\nnachtstag sowie für die deutschen Verwaltungen\nwerden nur Leerschiffe oder Schiffe mit solchen Ladun-\nFronleichnam.\ngen abgefertigt, die in der Talfahrt vom Inspecteur\nder Invoerrechten en Accijnzen in Lobith und in der\nF Nadltabfertigung                             Bergfahrt vom Vorsteher des Hauptzollamts Emmerich\nallgemein für die Nachtabfertigung zugelassen worden\n1. Für Schiffe, die für die Nachtabfertigung an den dafür          sind.\nbestimmten Steigern in Lobith anlegen wollen, gelten         3. Bergfahrende Schiffe werden an den für die Nachtab-\naußerdem die folgenden Abfertigungszeiten:                      fertigung bestimmten Steigern nur abgefertigt, soweit\ntalfahrende Schiffe diese Steiger nicht in Anspruch\nAn Werktagen:                                                   nehmen oder nehmen wollen.\nVon 0.00 bis 24.00 Uhr insoweit, als dieser Zeitraum            Diese Vereinbarung gilt ab 1. Januar 1972. Die Ver-\nnicht ohnehin bereits unter die normalen Offnungs-           einbarung zwischen der Oberfinanzdirektion Düsseldorf\nzeiten fällt (Abschnitt E), mit der Einschränkung, daß       und dem Directeur van's Rijksbelastingen in Arnheim\nan den auf Sonn- und Feiertagen folgenden Werktagen          über Verwaltungsmaßnahmen gern. Art. IV der Verein-\nbis zum Beginn der normalen Offnungszeiten keine             barung vom 29. Juni/21. Juli 1961 über die Zusammen-\nNachtabfertigung stattfindet und daß an Werktagen            legung der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr vom\nvor dem ersten Ostertag, dem ersten Pfingsttag, dem          8. Oktober/15. November 1962 tritt zum selben Zeitpunkt\nersten Weihnachtstag und dem Neujahrstag nach Ende           außer Kraft.\nDüsseldorf, 15. Oktober 1971\nIm Auftrag\nDr. D ü n fr ü n d t\nArnheim, 14. April 1972\nDe Directeur\nS. M. Koopmans","Nr. 32 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972                                  585\nAnlage 1\n(Muster der deutsdten Bescheinigung)\nDie Ausgangsabfertigung des Schiffes\nDe uitklaring van het schip\nSchiffsführer                                                   hat stattgefunden.\nschipper                                                       heeft plaats gevonden.\nLobith,\nEmmeridt,\n\\ (Amtssiegel)  \\\n.               .\n(Unterschrift des Abfertigungsbeamten)\n(H<1ndtekening von den uitklaringsambtenaar)\n(Muster der niederländisd1en Bescheinigung)\nADMINJSTRA TIE V AN'S RIJKS BELASTINGEN\nPost douane en accijnzen Lobith.\nZolls1elle Lobith.\nDe uitklaring van het schip\nDie Ausgangsabfertigung des Schiffes\nschipper                                                      heeft pJaats gevonden.\nSchiffer                                                      hat stattgefunden.\nLOBITH,                                                 19\nEMMERIK,\nDe ambtenaar\nder invoerrechten en accijnzen,\nDer Zollbeamte,\n(handtekening)\n(Unterschrift)","586               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnlage 2\nFlaggenzeichen für die Grünabfertigung\nFlaggenzeichen A                        Flaggenzeichen B\nFlaggenzeichen C                        Flaggenzeichen D"]}