{"id":"bgbl2-1972-32-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":32,"date":"1972-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 28. Juni 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet","law_date":"1972-05-30T00:00:00Z","page":577,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["577\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1972                      Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1972                                                                                                           Nr. 32\nTag                                                                   Inhalt                                                                                          Seite\n30.5. 72    Gesetz zu dem Vertrag vom 28. Juni 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Osterreich über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen\nim Grenzgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     577\n8. 5. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   580\n9.5. 72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das\nVerbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern                                                                           580\n15. 5. 72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur\nVerhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         581\n15.5. 72    Bekanntmachung über Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV der Vereinbarung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im\nRheinschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        582\n16. 5. 72   Bekanntmadrnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Nicaragua über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  587\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 28. Juni 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repµblik Osterreich\nüber die Gewährung von Abgabenfreiheit\nfür Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet\nVom 30. Mai 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                                 Artikel 2\nsen:                                                                                      Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1                                                     stellt.\nDem in Wien am 28. Juni 1971 unterzeichneten                                                                                    Artikel 3\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland                                           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nund der Republik Osterreich über die Gewährung                                        kündung in Kraft.\nvon Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im                                               (2) Der Tag, an dem der Vertrag nadi seinem Ar-\nGrenzgebiet wird zugestimmt. Der Vertrag wird                                         tikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nnachstehend veröffentlicht.                                                           bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Mai 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","571                                   Bundesgesetzblatt, Jahrga119 1972, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Gewährung von Abgabenfreiheit\nfür Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet\nDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                         wegen der geographischen Gegebenheiten ausschließ-\nund                               lich zu dem Zweck errichtet werden, um die Rund-\nfunkteilnehmer im Grenzgebiet des Eigentumsstaates\nDIE REPUBLIK OSTERREICH\nmit genügend starken Empfangssignalen zu versorgen,\nin dem Wunsch, das Errichten und Betreiben von Fern-\nb) von Fernmeldeleitungsanlagen des Eigentumsstaates\nmeldeanlagen im Grenzgebiet des anderen Vertrags-\nim Grenzgebiet des Lagestaates,\nstaates zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:\nc) von flugsicherungstechnischen Einrichtungen im Grenz-\ngebiet des Lagestaates für im Eigentumsstaat gelegene\nArtikel 1                              Flugplätze.\nDie Vertragsstaaten werden den Betrieb von Fern-           (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird keine Sicherheit\nmeldeanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim-         verlangt.\nmungen durch Gewährung der Befreiung von Ein- und\nAusgangsabgaben erleichtern.                                   (3) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 hängt davon ab,\ndaß der Zollstelle eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus\nder sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ab-\nArtikel 2                         gabenfreiheit ergeben. Die Bescheinigung muß ausgestellt\nIm Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe       sein\na) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a\na) Ein- und Ausgangsabgaben:\nin der Republik Osterreich von der zuständigen\ndie Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläß-             Rundfunk- oder Fernsehanstalt,\nlich der Ein- oder Ausfuhr von Waren zu erhebenden\nAbgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren                  in der Bundesrepublik Deutschland von der zu-\nbei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltun-               ständigen Oberpostdirektion oder der zuständigen\ngen;                                                            Rundfunkanstalt,\nb) Fernmeldeanlagen:                                       b) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b\ndie in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Anlagen und              in der Republik Osterreich von der zuständigen\nEinrichtungen;                                                  Post- und Telegraphendirektion,\nin der Bundesrepublik Deutschland von der zu-\nc) Betrieb einer Fernmeldeanlage:                                   ständigen Oberpostdirektion,\nnicht nur den Betrieb selbst, sondern auch die Errich-\nc) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c von der zuständi-\ntung, Erweiterung, Instandhaltung oder Erneuerung\neiner Fernmeldeanlage;                                       gen Flugsicherungsbehörde.\nd) Eigentumsstaat:                                             (4) Waren, die nach ihrer Ausfuhr zu in Absatz 1 ge-\nnannten Zwecken in den Eigentumsstaat wieder einge-\njenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die Behörde,     führt werden, bleiben dort frei von Eingangsabgaben,\nDienststelle oder Anstalt, welche die Fernmeldeanlage  wenn die entsprechenden Abgaben bei der Ausfuhr nicht\nbetreibt, ihren Sitz hat;\nerlassen, erstattet oder vergütet worden sind.\ne) Lagestaat:\n(5) Waren, die nach den Absätzen 1 und 4 abgabenfrei\njenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die Fernmelde-   bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrver-\nanlage gelegen ist;\nboten und -besduänkungen befreit. Hingegen werden die\nf) Grenzgebiet:                                            Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über sonstige\ndie nach dem Vertrag vom 6. September 1962 zwischen     Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen sowie die\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik        Rechtsvorschriften des Lagestaates über die Bewilligun-\nOsterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenz-   gen für den Betrieb einer Fernmeldeanlage nicht berührt.\nverkehr und im Durchgangsverkehr festgelegten Zoll-\ngrenzzonen sowie darüber hinausgehende Gebiete\njedes der beiden Vertragsstaaten, sofern der Betrieb                            Artikel 4\nder Fernmeldeanlage in diesem Gebiet technisch und        Artikel 3 ist auch auf Waren, die vor dem Inkrafttreten\ngeographisch bedingt ist.                              dieses Vertrages, jedoch nach dem 1. Januar 1969 einge-\nführt worden sind, anzuwenden. Bereits entrichtete Ab-\ngaben werden auf Antrag erstattet.\nArtikel 3\n(1) Waren, die aus dem freien Verkehr der Vertrags-\nstaaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabga-                               Artikel 5\nben, wenn sie unter zollamtlicher Uberwachung verwen-\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen der\ndet werden zum Betrieb\nBundesrepublik Deutschland und der Bundesminister für\na) von ortsfesten Ton-Rundfunk- und Fernseh-Rundfunk-       Finanzen der Republik Osterreich können bei der Be-\nSendeanlagen, die im Grenzgebiet des Lagestaates        handlung von F1 agen, die sich aus dem Vertrag ergeben,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972                                 579\ninsbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und                              Artikel 7\nZweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-\nverkehren.                                                  kationsurkunden sind in Bonn auszutauschen.\nArtikel 6                              (2) Diese1 Vertrag tritt zwei Monate nach Austausch\nder Ratifikationsurkunden in Kraft.\nDieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist\ngegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-      von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalender-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages      jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag\neine gegenteilige Erklärung abgibt.                         mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Wien am 28. Juni 1971 in zwei Ur-\nschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSchirmer\nHans Hut t er\nFür die Republik Osterreich\nHammerschmidt"]}