{"id":"bgbl2-1972-31-5","kind":"bgbl2","year":1972,"number":31,"date":"1972-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/31#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_31.pdf#page=17","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses","law_date":"1972-05-29T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":17,"num_pages":8,"content":["Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972      569\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französisdlen Republik\nüber die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien\nund die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die\nBedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses\nVom 29. Mai 1972\nIn Paris ist am 10. Februar 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik\nüber die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien\nund die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs\nsowie die Bedingungen für die Zuerkennung des\nAbiturzeugnisses unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 38\nam 10. Februar 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Mai 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun","570                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien\nund die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs\nsowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (3) Das Zeugnis des deutsch-französischen Abiturs wird\nund                             am Ende der Sekundarstufe in den deutsch-französischen\ndie Regierung der Französischen Republik           Gymnasien den Schülern ausgehändigt, die sich mit Er-\nfolg der Abiturprüfung unterzogen haben, deren Ordnung\nVON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß die Bundes-               nachstehend festgelegt ist.\nrepublik Deutschland und die Französische Republik in\ndem Vertrag vom 22. Januar 1963 vereinbart haben, die                               Artikel 3\nkulturelle Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Län-           An jedem deutsch-französischen Gymnasium, das min-\ndern zu fördern,                                            destens eine Abschlußklasse hat, wird ein Prüfungs-\nzentrum eingerichtet.\nIN DEM WUNSCH, das Verständnis zwischen den\nbeiden Ländern durch die Herstellung engerer Bezie-                                 Artikel 4\nhungen auf dem Gebiet des Erziehungswesens zu ver-\ntiefen, insbesondere durch Maßnahmen, die der Annähe-          Für die Durchführung des deutsch-französischen Abiturs\nrung der beiden Schulsysteme förderlich sind,               ist ein Prüfungsausschuß zuständig, dessen Zusammen-\nsetzung und Arbeitsweise in den folgenden Artikeln be-\nSIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:                          stimmt sind.\nArtikel 1                                                  Artikel 5\n(1) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, im          (1) Der Präsident des Prüfungsausschusses wird jedes\nRahmen des Möglichen und nach vorheriger gegenseiti-        Jahr nach Ubereinkunft der zuständigen nationalen Be-\nger Konsultation gleichermaßen in der Bundesrepublik        hörden für die Gesamtheit der Prüfungszentren bestimmt:\nDeutschland und in Frankreich deutsch-französische          für die Bundesrepublik Deutschland durch den Präsiden-\nGymnasien zu errichten.                                     ten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder, für Frankreich durch den Französischen Erziehungs-\n(2) Die deutsch-französischen Gymnasien sind Einrich-    minister. Den Vorsitz übernimmt abwechselnd ein Ver-\ntungen des Sekundarschulwesens, in denen nach auf-          treter des einen und des anderen Landes.\neinander abgestimmten und im gegenseitigen Einverneh-\nmen festgelegten Lehrplänen unterrichtet wird.                 (2) Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident der je-\nweils anderen Staatsangehörigkeit zur Seite; er kann\n(3) Der Bildungsgang an den deutsch-französischen        den Präsidenten in der Ausübung seines Amtes vertreten.\nGymnasien wird mit dem deutsch-französischen Abitur         Er wird unter den gleichen Bedingungen wie der Präsi-\nabgeschlossen, das Gegenstand dieses Abkommens ist.         dent bestimmt.\n(4) Die Bestimmungen betreffend die Arbeitsweise der                             Artikel 6\ndeutsch-französischen Gymnasien, die in diesem Abkom-\nmen nicht enthalten sind, bilden den Gegenstand späterer       Außerdem umfaßt der Prüfungsausschuß für jedes Prü-\nRegelungen.                                                 fungszentrum\na) die Direktoren des deutsch-französischen Gymnasiums,\nArtikel 2                               das Prüfungszentrum ist,\nb) die in der letzten Klasse der deutschen und der fran-\n(1) Es wird ein deutsch-französisches Abitur geschaffen,\nzösischen Abteilung unterrichtenden Fachlehrer der\ndas in beiden Unterzeichnerstaaten volle Rechtsgültigkeit\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer sowie die\ngenießt. Das Zeugnis über das bestandene Abitur ver-\nFachlehrer, die nach Artikel 24 Absatz 1 in der Prü-\nleiht seinen Inhabern alle Berechtigungen, die mit dem\nfung mitwirken,\nZeugnis des deutschen Abiturs in der Bundesrepublik\nDeutschland und des französischen Baccalaureat in           c) Fachlehrer, die an Gymnasien in der Bundesrepublik\nFrankreich verknüpft sind.                                      Deutschland und in Frankreich unterrichten und von\nden zuständigen nationalen Behörden als Fremdprüfer\n(2) In der Prüfung des deutsch-französischen Abiturs          bestimmt werden.\nsollen die Prüflinge nachweisen, daß sie\na) über hinreichend erweiterte und vertiefte Kenntnisse                             Artikel 7\nder Sprache und Kultur des Partnerlandes verfügen,        Der Präsident des Prüfungsausschusses bestimmt für\nb) den Anforderungen der aufeinander abgestimmten ge-      jedes Prüfungszentrum einen Leiter und einen Stellver-\nmeinsamen Lehrpläne der deutsch-französischen Gym-      treter, die mit der Organisation und den Sachvorbereitun-\nnasien entsprechen.                                     gen der Prüfung beauftragt sind.","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                               571\nArtikel 8                                der Leibesübungen, eine Vornote aus den Trimester-\n(1)  Ein ordentlicher Prüfungstermin mit Angabe der            zeugnissen dieser beiden Klassen gemittelt. Die\nMeldefrist wird jedes Jahr durch den Präsidenten des              außerhalb des Unterrichts vorbereiteten Arbeiten\nPrüfungsausschusses im Einvernehmen mit den zuständi-             sollen mit nicht mehr als der Hälfte bei der Ermitte-\ngen nationalen Behörden festgelegt.                               lung dieser Noten berücksichtigt werden.\nb) Bei Schülern, die von anderen Schulen kommen und\n(2) Jeder Schüler, der sich nicht zu dem ordentlichen         auf Grund einer Aufnahmeprüfung in die letzte Klasse\nPrüfungstermin schriftlich meldet oder der nach seiner            eines deutsch-französischen Gymnasiums aufgenom-\nMeldung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht\nmen worden sind, ersetzen die bei dieser Aufnahme-\nan der Prüfung teilnimmt oder die Prüfung abbricht,\nprüfung erzielten Noten die Noten der vorletzten\nwird für den Prüfungstermin des nächsten Jahres zurück-\nKlasse im Hinblick auf die Ermittelung der Vornoten.\ngestellt und hat die Prüfung nicht bestanden.\nc) Ergeben sich bei der Mittelung der Vornote Dezimal-\n(3) Jedoch kann die Durchführung eines Sondertermins         stellen, so werden sie nach der oberen oder unteren\nfür Schüler festgesetzt werden, die aus Gründen, die             ganzen Zahl auf- bzw. abgerundet, wobei die Lei-\nsie nicht zu vertreten haben, an der Meldung zur Prü-            stungsentwicklung des Schülers zum Zeitpunkt der\nfung oder am Erscheinen zu dem ordentlichen Prüfungs-            Erstellung der Vornote zu berücksichtigen ist.\ntermin verhindert waren oder die Prüfung abbrechen\nmußten. Uber den Zeitpunkt dieses Sondertermins und             (2) Die so ermittelten Vornoten sind den Schülern so\ndie Zulassung entscheidet der Präsident des Prüfungs-       bald wie möglich nach ihrer Festsetzung bekanntzugeben.\nausschusses.\nArtikel 14\nArtikel 9\nAlle Kandidaten müssen sich den Prüfungen in de1\n(1) Zur     Prüfung des deutsch-französischen Abiturs    1. Prüfungsgruppe unterziehen. Diese umfassen für alle\nkönnen sich Schüler deutsch-französischer Gymnasien         Zweige eine schriftliche Prüfung in der Muttersprache,\nmelden, die zumindest am Unterricht der zwei letzten        eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in der Part-\nKlassen teilgenommen haben, desgleichen Schüler, die       nersprache sowie schriftliche Prüfungen in den - gegebe-\nvon anderen Schulen kommen und auf Grund einer er-          nenfalls gewählten -       charakteristischen Fächern des\nfolgreichen Aufnahmeprüfung die letzte Klasse eines         betreffenden Zweiges.\ndeutsch-französischen Gymnasiums besucht haben.\nArtikel 15\n(2) Die Prüfung kann nach erneutem Besuch der letzten\nKlasse einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen             (1) Die Lehrer an den deutsch-französischen Gymna-\nkönnen die zuständigen Stellen dem Kandidaten die          sien, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, er-\nGenehmigung erteilen, die Prüfung nach erneutem Be-        stellen für jedes schriftlich zu prüfende Fach zwei Vor-\nsuch der letzten Klasse ein zweites Mal zu wiederholen.     schläge.\n(2) Die Direktoren senden diese Vorschläge an den\nArt i k e 1 10                     Präsidenten des Prüfungsausschusses, der sie den Fremd-\nprüfern zur Uberprüfung zuleitet. Diese können die Vor-\nKandidaten, die sich der Prüfung des deutsch-franzö-    schläge gegebenenfalls ändern oder durch andere erset-\nsischen Abiturs unterziehen wollen, müssen bei Eintritt    zen.\nin die vorletzte Klasse oder, im Falle einer Aufnahme-\n(3) Unter diesen Vorschlägen trifft der Präsident des\nprüfung, bei Eintritt in die letzte Klasse zwischen den\nPrüfungsausschusses die Auswahl für die schriftlichen\nan der Schule bestehenden Zweigen und Wahlmöglich-\nPrüfungen in der 1. Prüfungsgruppe.\nkeiten gewählt haben.\n(4) Die Prüfungsvorschläge sind gemeinsam für beide\nArtikel 11                         Abteilungen, außer in der Muttersprache, in der Partner-\nsprache und zum Teil in Philosophie. Die gemeinsamen\nIn seinen Beratungen befindet der Prüfungsausschuß\nVorschläge werden deutsch und französisch formuliert.\nüber die Ergebnisse der von den Kandidaten erzielten\nLeistungen; dabei berücksichtigt er gemäß den in Arti-\nkel 13 und folgende festgelegten Bedingungen                                        Artikel 16\n(1) Jede Prüfungsarbeit muß von zwei Fachlehrern der\ndie Vornoten,\nSchule getrennt korrigiert werden, wobei der erste Kor-\ndie Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe,               rektor der in dem betreffenden Fach der Abschlußklasse\ndie mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe,    des Kandidaten unterrichtende Fachlehrer ist. Nach Be-\ndie Prüfung in den Leibesübungen,                     ratung schlagen sie eine gemeinsame Note vor.\ndie Prüfung in den Wahlfächern.                           (2) Der zuständige Fremdprüf er überprüft die beiden\nKorrekturen, gibt seine Zustimmung zu den Bewertungen\nArtikel 12                         oder berichtet bei Meinungsverschiedenheit darüber dem\nPräsidenten des Prüfungsausschusses, dem die Entschei-\n(1) Alle Noten in den zur Prüfung gehörenden Teilen\ndung obliegt.\nwerden in ganzen Punkten innerhalb einer Skala von\n1 bis 10 Punkten ausgedrückt, wobei 10 Punkte die beste                             Artikel 17\nLeistung und 6 Punkte die untere Grenze der ausreichen-\n(1) Nach dem Abschluß der Prüfungen in der 1. Prü-\nden Leistung bezeichnen.\nfungsgruppe beruft der Präsident des Prüfungsausschus-\n(2) Alle Noten der einzelnen Prüfungsteile sind mit     ses oder der Vizepräsident den Prüfungsausschuß zu-\nKoeffizienten versehen.                                    sammen, um über die Ergebnisse zu beraten.\n(2) Der Prüfungsausschuß erstellt für jeden Kandidaten\nArtikel 13                         die Ubersicht über die Vornoten und über die Noten\n(1) Die in Artikel 11 erwähnten Vornoten werden wie     der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe, wobei die ent-\nfolgt ermittelt:                                           sprechenden Koeffizienten zu berüc:ksichtigen sind.\na) In jedem Zweig wird für jedes verbindliche Unter-           (3) Der allgemeine Notendurchschnitt für jeden Kan-\nrichtsfach der beiden letzten Klassen, mit Ausnahme   didaten wird ermittelt, indem die Summe der in den","512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVornoten und in den Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe                                Artikel 21\nerzielten Punkte durch die Gesamtsumme der Koeffizien-\n(1) Von der Prüfung in den Leibesübungen ebenso wie\nten geteilt wird.\nvon den verschiedenen Prüfungen in den Wahlfächern\n(4) Für jedes einzelne Fach wird eine Durchschnitts-    werden nur die erzielten ganzen Punkte über 6 in An-\nnote erstellt, indem die Summe     der erzielten Punkte in  rechnung gebracht.\ndiesem Fach durch die Summe         der ihm zugewiesenen\n(2) Für die Ermittelung des allgemeinen Notendurch-\nKoeffizienten geteilt wird. Falls  in einem Fach lediglich\nschnitts werden daher die in diesen Prüfungen erzielten\ndie Vornote vorhanden ist, gilt    diese als Durchschnitts-\nPunkte nur in der Skala von 7 bis 10 berücksichtigt.\nnote.\nWenn sich bei der Mittelung der Noten eine Dezimal-                                Artikel 22\nstelle ergibt, wird diese bis zu einem Stellenwert von\n49/ioo nach dem unteren ganzen Punkt abgerundet, bei           Die in der Prüfung in den Leibesübungen oder in den\neinem Stellenwert von 50 /100 und darüber nach dem obe-     Prüfungen in den Wahlfächern erzielten Punkte werden\nren ganzen Punkt aufgerundet.                               nach Abschluß der Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe nur\nfür Kandidaten, die bereits bestanden haben, zwecks Zu-\n(5) Dagegen kann der allgemeine Notendurchschnitt       erkennung eines über das Prädikat „ befriedigend be-\nnach Absatz 3 nicht aufgerundet werden.                     standen\" hinausgehenden Prädikats berücksichtigt.\n(6) Die Ergebnisse der Prüfungen in der 1. Prüfungs-\ngruppe werden den Kandidaten durch den Präsidenten                                 Art i k e 1 23\ndes Prüfungsausschusses bekanntgegeben.                        (1) Die 2. Prüfungsgruppe umfaßt mündliche Prüfungen\nin den für jeden Zweig festgelegten Fächern. Unter die-\nsen Fächern bestimmt der Präsident des Prüfungs-\nArtikel 18                          ausschusses für jeden Kandidaten die Zahl und das\n(1} Nach den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe wer-    jeweilige Fach der Prüfungen, denen er sich zu unter-\nden die Kandidaten, die einen allgemeinen Notendurch-       ziehen hat.\nschnitt von 6,5 und darüber erreicht haben, von den            (2) Darüber hinaus kann sich der Kandidat in einem\nmündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe befreit;      oder zwei der Fächer zur Prüfung melden, in denen seine\nsie haben bereits auf dieser Stufe die Abiturprüfung        Vornoten nicht ausreichend sind; er hat dies dem Leiter\nbestanden, sofern sie in jeder der verbindlichen Prüfun-    des Prüfungszentrums vor Beginn der mündlichen Prü-\ngen der 1. Prüfungsgruppe keine Note und 6 und nicht        fungen mitzuteilen.\nmehr als eine Vornote unter 6 aufweisen.                       (3) Bei einer nicht ausreichenden Leistung in einem\n(2) Kandidaten, deren allgemeiner Notendurchschnitt     Fac.h der 1. Prüfungsgruppe - mit Ausnahme der Part-\ngeringer als 5 ist, werden von den mündlichen Prüfungen     nersprache - kann auf Antrag des Kandidaten eine zu-\nin der 2. Prüfungsgruppe ausgeschlossen; sie haben nicht    sätzliche mündliche Prüfung in diesem Fach gemäß\nbestanden.                                                  Artikel 18 Absatz 4 erfolgen.\n(3) Kandidaten, denen nach den Prüfungen in der                                Art i k e 1 24\n1. Prüfungsgruppe das Bestehen der Abiturprüfung noch\n(1) In jedem der für die mündliche Prüfung vorge-\nnicht zuerkannt wird und die einen allgemeinen Noten-\nsehenen Fächer werden die Kandidaten von ihrem Fach-\ndurchschnitt von wenigstens 5 erreicht haben, müssen\nlehrer und einem weiteren Fachlehrer der anderen\nsich den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe\nStaatsangehörigkeit, der das betreffende Fach auf der\nunterziehen.\nOberstufe des deutsch-französischen Gymnasiums unter-\n(4) Wenn das Ergebnis einer der schriftlichen Prüfun-   richtet, geprüft, und zwar in der Sprache, in der das\ngen in der 1. Prüfungsgruppe, mit Ausnahme der Prüfung      Fach in der Abschlußklasse unterrichtet worden ist.\nin der Partnersprache, eine nicht ausreichende Leistung\nDer für das Fach zuständige Fremdprüfer kann der münd-\naufweist und der Kandidat in diesem Fach eine Vornote\nlichen Prüfung beiwohnen und in sie eingreifen.\nvon mindestens 6 hat, kann er in diesem Fach eine\nmündliche Aufbesserungsprüfung beantragen. Die End-            (2) Die Note wird durch Ubereinstimmung zwischen\nnote ist dann das arithmetische Mittel zwischen der Note    den beiden Prüfern oder, im Falle von Meinungsver-\nder schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen       schiedenheit, auf Grund einer Entscheidung des Fremd-\nAufbesserungsprüfung, die den gleichen Koeffizienten er-    prüfers nach Anhörung der prüfenden Fachlehrer erteilt.\nhält wie die schriftliche Prüfung.\nArtikel 25\nNach Beendigung der Prüfungen in der 2. Prüfungs-\nArtikel 19                          gruppe wird wie in Artikel 17 verfahren, indem die in\nDie Prüfung in den Leibesübungen ist verbindlich, mit   den mündlichen Prüfungen erzielten Noten berücksich-\nAusnahme für Kandidaten, die vom Präsidenten des Prü-       tigt werden.\nfungsausschusses auf Grund eines ärztlichen Attestes        Die in der Prüfung in den Leibesübungen und in den\ndavon befreit sind.                                         Prüfungen in den Wahlfächern erzielten Punkte werden\ngemäß Artikel 21 für das Bestehen der Abiturprüfung\nund gegebenenfalls für die Zuerkennung eines Prädikats\nArtikel 20\nberücksichtigt.\n(1) Die Kandidaten können sich einer Prüfung in ein\nArtikel 26\noder zwei Wahlfächern unterziehen.\n(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen in der\n(2) Die von der Prüfung in den Leibesübungen befrei-\n2. Prüfungsgruppe haben die Kandidaten bestanden, die\nten Kandidaten sind jedoch berechtigt, sich in drei Wahl-\nin der Gesamtheit der zu berücksichtigenden Ergebnisse\nfächern prüfen zu lassen.\neinen allgemeinen Notendurchschnitt von 6 und darüber\n(3) Die Durchführung der Prüfung in den Wahlfächern    erreicht haben, sofern sie nicht in mehr als zwei Fächern,\nobliegt dem Leiter des Prüfungszentrums; sie findet vor     darunter höchstens in einem Fach der 1. Prüfungsgruppe,\ndem Termin der 1. Prüfungsgruppe statt.                     eine Note unter 6 aufweisen.","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                                513\n(2) Während einer Ubergangszeit von fünf Jahren, und         sdrnldig macht, wird von der Prüfung ausgeschlossen.\nzwar für die ersten fünf Prüfungen, ist der Prüfungs-           Handelt es sich um einen leichte1en Fall, so entscheidet\nausschuß berechtigt, bei denjenigen Kandidaten, die den         der Prüfungsausschuß nach Berichterstattung des Leiters\nallgemeinen Notendurchschnitt erreicht haben, das Be-           des Prüfungszentrums über die zu treffenden Maßnah-\nstehen der Prüfung auszusprechen, sofern nur ein Fach           men.\nder 1. Prüfungsgruppe eine Note unter 6 aufweist und\ninsgesamt nicht mehr als drei Durchschnittsnoten unter 6,                             Artikel 32\ndavon höchstens eine unter 5, liegen.                              Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Streit-\n(3) Kandidaten, die diese Bedingungen nicht erfüllen,\nfälle, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens\nhaben die Abiturprüfung nicht bestanden.                        ergeben können, bestimmt sich in jedem Staat nach den\nVorschriften, die auf entsprechende Streitfälle anwend-\nArtikel 27                             bar sind, und zwar in der Bundesrepublik Deutschland\nbei Einsprüchen gegen Entscheidungen in der Abitur-\nDer Präsident des Prüfungsausschusses läßt eine              prüfung und in Frankreich bei Einsprüchen gegen Ent-\nNiederschrift über die Durchführung der Prüfungen und           scheidungen in der Baccalaureatprüfung. Die örtliche Zu-\nder Beratungen erstellen, die insbesondere für jeden Kan-       ständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Prüfungs-\ndidaten die Benotungen für jeden Teil der Prüfung, die          zentrums.\nfür jedes Fach ermittelte Durchschnittsnote und die all-\ngemeine Durchschnittsnote enthält. Er leitet den zustän-                              Artikel 33\ndigen Behörden eine beglaubigte Abschrift dieser                   Die erste deutsch-französische Abiturprüfung     nach\nNiederschrift zu.                                               diesem Abkommen findet 1972 statt.\nArtikel 28\nDie Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei allen                              Artikel 34\nVorgängen, die die Prüfungen und die Beratungen be-                Die Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkom-\ntreffen, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.                 mens und die aufeinander abgestimmten Lehrpläne\nkönnen durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister\nArtikel 29                             des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland einer-\nseits und dem Außenminister und dem Erziehungs-\nKandidaten, die das deutsch-französische Abitur be-          minister der Französischen Republik andererseits ge-\nstanden haben, wird ein Zeugnis ausgehändigt, das vom           ändert oder ergänzt werden.\nPräsidenten und vom Vizepräsidenten des Prüfungs-\naussdrnsses im Namen der zuständigen deutschen und\nfranzösischen Behörden unterzeichnet ist.                                             Artikel 35\nDieses Abkommen kann nur durch eine in der gleichen\nArtikel 30                             Form zwischen den Hohen Vertragsparteien geschlossene\nKandidaten, die das deutsch-französische Abitur be-          Ubereinkunft revidiert oder ergänzt werden.\nstanden haben, erhalten auf ihren Zeugnissen folgende\nPrädikate:                                                                            Artikel 36\n„mit ausreichend bestanden\", wenn der Kandidat einen               Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nallgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 6 und we-          geschlossen. Danach wird es - außer im Falle der Kündi-\nniger als 6,5 erzielt hat;                                      gung, die zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer noti-\n„mit befriedigend bestanden\", wenn der Kandidat einen           fiziert werden muß - um jeweils fünf Jahre stillschwei-\nallgemeinen Notendurchsdmitt von mindestens 6,5 und             gend verlängert.\nweniger als 7,5 erzielt hat;\nArtikel 37\n,.mit gut bestanden\", wenn der Kandidat einen allge-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nmeinen Notendurchschnitt von mindestens 7,5 und weni-\nger als 8,5 erzielt hat;                                        nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Französischen Republik\n,.mit sehr gut bestanden\", wenn der Kandidat einen all-         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\ngemeinen Notendurchschnitt von mindestens 8,5 oder              kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndarüber erzielt hat.\nArt i k e 1 31                                               Artikel 38\nJeder Kandidat, der eine Täuschung oder einen Täu-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschungsversuch unternimmt oder sich der Beihilfe hierzu         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Paris am 10. Februar 1972 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter S c h e e l\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMaurice S c h u m a n n\nOlivier G u i c h a r d","514                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnlage\nBestimmungen\nzur Durchführung des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien\nund die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs\nsowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses\n-  Biologie\nFremdprüf er                         -  Geschichte\n-  Geographie\n(Artikel 6)                         -  Sozialkunde\nDie Fremdprüfer werden von den nationalen Behörden\nbestimmt, und zwar drei Lehrer jeder Staatsangehörig-         2) außerdem\nkeit für verschiedene Fächer an jedem Prüfungszentrum.           a) für den sprachlichen Zweig mit Englisch\nSie müssen über gute Kenntnisse der Partnersprache\nEnglisch mit dem Koeffizienten 1\nverfügen.\n- Physik mit dem Koeffizienten 0,5\n- Chemie mit dem Koeffizienten 0,5\nII                             Diese beiden Fächer zusammen zählen als ein Fach.\nSondertermin                             b) für den sprachlichen Zweig mit Latein\n(Artikel 8 Abs. 3)                      -  Latein mit dem Koeffizienten 1\nDer Präsident des Prüfungsausschusses entscheidet über     -  Physik mit dem Koeffizienten 0,5\ndie Anerkennung der Gründe für die Nichtdurchführung          -  Chemie mit dem Koeffizienten 0,5\nder Prüfung auf Grund der vom Kandidaten vorgelegten\nAtteste und Bescheinigungen und darüber, ob und welche        Diese beiden FädJ.er zusammen zählen als ein Fach.\nPrüfungsteile er zu wiederholen hat.\nFür diese beiden Zweige werden Physik und Chemie zu-\nsammen mit dem Koeffizienten 1 bewertet.\nc) für den mathematisch-naturwissenschaftlidJ.en\nIII                                    Zweig mit Physik\nMeldung zur Prüfung                          d) für den mathematisch-naturwissenschaftlichen\nZweig mit Biologie und Chemie\n(Artikel 9 Abs. 1)\nPhysik mit dem Koeffizienten 1\nDer Kandidat reicht seine Meldung bei der Sc.hulleitung\nChemie mit dem Koeffizienten l\ndes von ihm besuchten deutsch-französisdlen Gymna-\nsiums ein.\nDie Meldung hat in der Zeit zwischen dem 15. und                                           V\n31. Januar jedes Jahres zu erfolgen. Der Kandidat gibt                      Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe\nbei der Meldung an, in welchen Wahlfächern er mündlich\n(Artikel 11, 12 und 14)\ngeprüft werden möchte und - soweit eine Wahlmöglich-\nkeit bei den schriftlichen Prüfungsfächern besteht - für          A) Die Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe umfassen\nwelches sduiftliche Prüfungsfach er sich entscheidet.\n1) für alle Zweige\nMit der Meldung zur Abiturprüfung ist die Einzahlung\neine schriftliche Prüfung in der Muttersprache, Dauer\nder Prüfungsgebühr verbunden. Diese ist für alle Kandi-\n4½ Std., mit dem Koeffizienten 3\ndaten, die die Prüfung an einem Prüfungszentrum in der\nBundesrepublik Deutschland ablegen, die gleiche wie für          eine schriftliche Prüfung in der Partnersprache, Dauer\ndie Meldung zum deutschen Abitur; für alle Kandidaten,           4 Std., mit dem Koeffizienten 1,5\ndie die Prüfung an einem Prüfungszentrum in Frankreich           eine mündliche Prüfung in der Partnersprache, mit dem\nablegen, ist sie die gleiche wie für die Meldung zum             Koeffizienten 1,5\nfranzösischen Baccalaureat.\n2) außerdem\na) für den sprachlichen Zweig mit Englisch\neine sdJ.riftliche Prüfung in Philosophie, Dauer 4 Std.,\nIV\nmit dem Koeffizienten 3,\nUnterrichtsfächer, die durch Vornoten bewertet werden          eine schriftliche Prüfung in Mathematik, Dauer 3 Std.,\n(Artikel 11, 12 und 13)                       mit dem Koeffizienten 3\nDie zehn Fächer, in denen Vornoten erstellt werden,            b) für den sprachlichen Zweig mit Latein\nsind folgende:                                                   eine schriftliche Prüfung in Latein, Dauer 3 Std., mit\nl) Für alle Zweige mit dem Koeffizienten l für jedes             dem Koeffizienten 3\nFach                                                         eine schriftliche Prüfung nadJ. Wahl des Kandidaten in\nMuttersprache                                                Philosophie, Dauer 4 Std., oder in Mathematik, Dauer\nPartnersprache                                               3 Std., jeweils mit dem Koeffizienten 3\nPhilosophie                                               Das nicht schriftlich geprüfte Fach ist Gegenstand der\nMathematik                                                mündlichen Prüfung in der 2. Prüfungsgruppe.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                                   515\nc) im mathematisch-naturwissensdlaftlichen Zweig        Dauer: hödlstens 20 Minuten nad1 einer Vorbereitungs-\nmit Physik                                          zeit von etwa 20 Minuten für den einzelnen Kandidaten.\neine schriftliche Prüfung in Mathematik, Dauer 4 Std.,   Diese Prüfung soll den besonderen bilingualen und bikul-\nmit dem Koeffizienten 3                                  turellen Charakter eines deutsch-französischen Gymna-\neine sdlriftliche Prüfung in Physik, Dauer 3 Std.,       siums sichtbar machen. Der Zweitprüfer ist ein Fachlehrer\nmit dem Koeffizienten 3; dabei ist die mögliche Vor-     der Muttersprache der jeweiligen nationalen Abteilung\nbereitungszeit für praktische Versudle nicht einge-      des Kandidaten.\nschlossen.                                              Die Prüfung dient in erster Linie dazu, die Kenntnisse\nd) für den mathematisch-naturwissensdlaftlichen         der Sprache und der Kultur des Partnerlandes festzustel-\nZweig mit Biologie und Chemie                       len. Im letzten Teil der Prüfung stellt der Zweitprüfer\neinige Fragen in der Mutterspradle des Kandidaten, die\neine schriftliche Prüfung in Mathematik, Dauer 4 Std.,  den fremdsprachlichen Text einerseits und die eigene\nmit dem Koeffizienten 3                                 Literatur und Kultur andererseits miteinander in Verbin-\neine schriftliche Prüfung nach Wahl des Kandidaten in   dung bringen.\nBiologie oder Chemie, Dauer 3 Std., mit dem Koeffi-     Die Gesamtleistung dieser Prüfung wird von beiden Prü-\nzienten 3; dabei ist die mögliche Vorbereitungszeit     fern übereinstimmend in einer Note für die Partnerspra-\nfür praktische Versuc.he nicht eingeschlossen. (Das     che zusammengefaßt.\nnicht schriftlidl geprüfte Fach ist Gegenstand der\nmündlichen Prüfung in der 2. Prüfungsgruppe.)           3) schriftliche Prüfung in Philosophie, Dauer 4 Std.\nDie Kandidaten können unter drei Arten von Themen\nwählen:\n8) Art der Prüfungsaufgaben der 1. Prüfungsgruppe            eine Erörterung eines philosophisdlen Problems in\n(Artikel 14 und 15)                       Verbindung mit dem in den beiden letzten Klassen\ndurchgenommenen Stoff;\n1) Schriftliche    Prüfung in     der  Muttersprache, Dauer\n4½ Std.                                                      die Kommentierung eines philosophischen Textes, des-\nsen Autor zum Lehrplan der beiden letzten Klassen\nDie drei Prüfungsaufgaben sind für alle Zweige gleich.\ngehören kann. Der Text darf nicht im Unterricht be-\nDrei Prüfungsaufgaben werden den Kandidaten zur Wahl             handelt worden sein;\ngestellt, unter denen sie eine zu bearbeiten haben:              die philosophische Behandlung eines allgemeinen The-\nein allgemeines, literarisches oder kulturelles Thema;       mas, wobei der Kandidat die im Philosophieunterricht\nein literarisches Thema, das sich auf einen oder meh-        erworbenen Kenntnisse selbständig anwenden kann.\nrere Autoren aus dem Lehrplan der beiden letzten        Die Benutzung von Hilfsmitteln ist nicht zulässig.\nKlassen bezieht;\nDa für die deutsche Abteilung das Fach Religion verbind-\neine Kommentierung einer kürzeren Textstelle aus        lic.hes Unterrichtsfach bis einschließlich Klasse 13 ist, muß\ndem Werk eines in den beiden Abschlußklassen ge-        für die Kandidaten der deutschen Abteilung die Wochen-\nlesenen Autors, wobei jedoch die betreffende Text-      stundenzahl im Fach Philosophie in den Klassen 12 und 13\nstelle nicht im Unterricht behandelt sein darf.         auf 3½ Stunden (gegenüber 7 Stunden in der französi-\nEs ist dem Kandidaten untersagt, irgendwelche Texte         schen Abteilung) gekürzt werden; daher müssen beson-\noder Hilfsmittel mitzubringen.                              dere Maßnahmen ergriffen werden, damit die deutschen\nSchüler nicht benachteiligt werden. Bei Festlegung des\n2) Prüfung in der Partnersprache                            Stoffplans werden die beiden Direktoren im Einverneh-\na) schriftlich, Dauer 4 Std.                            men mit den Fachlehrern für Philosophie die Themen-\nkreise zusammenstellen, die bereits in den beiden Abtei-\nDie Aufgabe ist für alle Zweige gleich.                     lungen behandelt worden sind oder nodl behandelt wer-\nDiese Prüfung soll allen Kandidaten Gelegenheit bieten,     den.\nsich in der Partnersprache auszudrücken. Die Prüfungs-      Wenigstens eine der drei den Kandidaten zur Wahl ge-\naufgabe besteht in der Kommentierung eines nicht zu         stellten Aufgaben muß sidl auf diese gemeinsamen The-\nlangen, in sich geschlossenen Textes von mittlerem          menkreise beziehen.\nSchwierigkeitsgrad; der Text soll möglidlst aus dem\nWerk eines modernen oder zeitgenössischen Autors stam-       4) schriftliche Prüfung in Latein, Dauer 3 Std.\nmen. Für Wörter oder Redewendungen von besonderer           Der lateinische Text soll etwa 20 bis 30 Zeilen betragen\nSchwierigkeit sollen Erklärungshilfen gegeben werden.        und einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Er\nDie Kandidaten sollen durch Fragen zum Verständnis des       darf nidlt in der Klasse behandelt worden sein.\nTextes und zu einer entsprechenden Kommentierung ge-         Der Gebrauch eines Wörterbuchs „Latein-Deutsch\" oder\nführt werden. Die letzte Frage stellt dem Kandidaten die     ,,Latein-Französisch\" ist gestattet.\nWahl zwischen zwei Themen, die ausführlicher zu behan-\nDie Direktoren bestimmen auf Vorschlag der Fachlehrer\ndeln sind, wobei die Themen sic.h auf den Text selbst\ndie entsprechenden Wörterbücher „Latein-Deutsch\" bzw.\nbeziehen können oder im Anschluß an den Text über\n„Latein-Französisch\", welche die Kandidaten benutzen\ndiesen hinausgehen; der Kandidat hat das von ihm ge-\ndürfen.\nwählte Thema entweder in der Form einer persönlichen\nStellungnahme als Essay oder in der Form einer sach-         5) schriftliche Prüfung in Mathematik\nlichen Erörterung als kurzen Aufsatz zu behandeln.               Dauer: sprachliche Zweige: 3 Std.\nDer vorgeschlagene Text soll zu seiner Behandlung keine                   mathematisch-naturwissenschaftliche Zweige:\nbesonderen literaturgesdlichtlichen Kenntnisse voraus-                    4 Std.\nsetzen. Er kann dem Werk eines im Unterricht gelesenen       Es werden drei Aufgaben gestellt, deren Schwierigkeits-\nAutors entnommen sein, unter der Voraussetzung, daß          grad für die verschiedenen Zweige unterschiedlich ist\ndie Textstelle nicht im Unterridlt durchgenommen wor-        und die sich auf die verschiedenen Teile des Lehrplans\nden ist.                                                     beziehen. Der Gebrauch einer mathematischen Formel-\nDer Gebrauch von Wörterbüchern und anderen Hilfsmit-         sammlung ist gestattet. Die beiden Direktoren bestim-\nteln ist nicht erlaubt.                                      men auf Vorschlag der Fachlehrer, weld1e Formelsamm-\nb) mündliche Prüfung in der Partnersprache              lungen zulässig sind.","576                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\n6) schriftliche Prüfung in Physik, Dauer 3 Std.                                    Geschichte oder Geographie: die Entscheidung über\ndas zu prüfende Fach wird durch Losverf ahren be-\nDer Kandidat hat zwei Aufgaben zu bearbeiten: eine Auf-\nstimmt.\ngabe aus dem Stoffplan und eine Aufgabe, die unter An-\nwendung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und                           Das Losverfahren zwischen Geschichte und Geographie\nder erarbeiteten wissenschaftlichen Methoden zu lösen                         hinsichtlich der mündlichen Prüfungen in den mathema-\nist. Bei einer dieser Aufgaben hat der Kandidat die Wahl                      tisch-naturwissenschaftlichen Zweigen wird jedes Jahr\nunter zwei gestellten Aufgaben.                                               drei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfungen unter\nDie Benutzung einer physikalischen Formelsammlung ist                         der Verantwortung des Präsidenten des Prüfungsaus-\nnicht zulässig.                                                                schusses wie folgt durchgeführt:\nDa das Fach Geschichte in den beiden Abteilungen in\n7) schriftliche Prüfung in Chemie, Dauer 3 Std.                               deutscher Sprache und das Fach Geographie in beiden\nVon drei gestellten Aufgaben hat der Kandidat zwei zu                         Abteilungen in französischer Sprache unterrichtet werden,\nbearbeiten.                                                                   wird durch Losentscheid die Sprache bestimmt, in der die\nmündliche Prüfung durchgeführt wird; d. h. wenn durch\nDie Benutzung einer Chemie-Formelsammlung ist nicht                           das Losverfahren für die Muttersprache entschieden wird,\nzulässig.                                                                     werden die Schüler der deutschen Abteilung in Geschichte\nund die Schüler der französischen Abteilung in Geogra-\n8) schriftliche Prüfung in Biologie, Dauer 3 Std.\nphie geprüft; wenn andererseits durch das Losverfahren\nVon drei gestellten Aufgaben hat der Kandidat zwei zu                          für die Partnersprache entschieden wird, müssen sich die\nbearbeiten.                                                                    Schüler der deutschen Abteilung der Prüfung in Geogra-\nphie und die Schüler der französischen Abteilung der Prü-\nVI                                        fung in Geschichte unterziehen.\nMündliche Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe                          5) Jede zusätzliche Prüfung, der sich der Kandidat auf\nseinen Antrag hin gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkom-\n(Artikel 23)\nmens unterzogen hat, ist mit dem gleichen Koeffizienten\nDie für die mündlichen Prüfungen festgelegten Fächer                           zu bewerten wie die Vornote des Faches, das Anlaß zu\nsind - außer der in Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens                            dieser Prüfung gegeben hat (vgl. Nr. IV dieser Anlage).\nvorgesehenen mündlichen Aufbesserungsprüfung - fol-\ngende:\nVII\n1) für den sprachlichen Zweig mit Englisch\nKoeffizient 2 für jedes Fach                                                             Prüfungen in den Leibesübungen\nEnglisch                                                                                                (Artikel 19)\nGeschichte                                                                  Die Prüfung in den Leibesübungen findet in zwei Tei-\nGeographie                                                               len statt:\n2) für den sprachlichen Zweig mit Latein                                           der erste Teil am Ende der vorletzten Klasse\nKoeffizient 2 für jedes Fach                                                 der zweite Teil während des zweiten Trimesters der\nletzten Klasse.\nPhilosophie oder Mathematik: der Kandidat wird in\ndem Fach geprüft, das er bei der schriftlichen Prüfung                   Die Endnote im Fach Leibesübungen hat den Koeffizien-\nder 1. Prüfungsgruppe abgewählt hat.                                     ten 1.\nGeschichte\nGeographie                                                                                                 VIII\n3) für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig                                            Prüfungen in den Wahlfächern\nmit Physik                                                                                              (Artikel 20)\nKoeffizient 2 für jedes Fach                                             1) Folgende Wahlfächer, deren Koeffizient jeweils 1 ist,\nPhilosophie                                                                  können Gegenstand einer Prüfung sein:\nChemie                                                                   -   Kunsterziehung\nGeschichte oder Geographie: die Entscheidung über                        -   Musik\ndas zu prüfende Fach wird durch Losverfahren be-                         -   Englisch, außer für Kandidaten des sprachlichen Zwei-\nstimmt.                                                                      ges mit Englisch\n4)    für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig                           Latein, außer für Kandidaten des sprachlichen Zwei-\nmit Biologie und Chemie                                                      ges mit Latein\nKoeffizient 2 für jedes Fach                                                 Religionslehre für die Kandidaten der deutschen Ab-\nPhilosophie                                                                  teilung.\nChemie oder Biologie: der Kandidat wird in dem Fach                      2) Diese Fächer werden nur mündlich geprüft. Die Prü-\ngeprüft, das er bei der schriftlichen Prüfung der 1. Prü-                    fung in Kunsterziehung kann jedoch eine graphische\nfungsgruppe abgewählt hat.                                                   Prüfung einschließen.\nHerausgeber: De, Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeige, Verlagsges. m. b. H. - Drudt: Bundesdruckerei Bonn.\nPostansdlrlfl für Abonnementsbestellungen sowie ftlr Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Poslfadl 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt ersdleint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Vero,dnungen in zeitlicher Reihenfolge nadl ih1e1 Aus-\nfertigung ve,kündet. Laufende, Bezug nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecnt auf Grund des Gesetzes übe, Sammlung des Bundesredlts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I\nS. 437) nadl Sadlgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nu, als VeJlagsabonnement bezogen weiden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halb1äh1licn je 25,- DM. Einzelstüdte je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audl für die Bundes•\ngesetzblätte,, die vo, dem 1. Juli 1970 ausgegeben wo,den sind. Lieferung qegen Voieinsendunq des Bet,ages auf das Postsdledtkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 ode, gegen Voiausrecnnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis diese, Ausgabe 1,30 DM zuzüglicn Ve1sandgebüh1 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausredlnung zuzüglidl Portokosten fü1 die Vorausredlnung.\nIm Bezugsprt>ls Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer.iatz beträgt 5,5 1/,.       ·"]}