{"id":"bgbl2-1972-31-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":31,"date":"1972-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_31.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit","law_date":"1972-03-22T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["566                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada\nüber wissenschaftliche und tedlnologische Zusammenarbeit\nVom 22. März 1972\nIn Bonn ist am 16. April 1971 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Kanada über wissen-\nschaftliche und technologische Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel X Abs. 1\nam 30. Juni 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDohnanyi\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. B rau n","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                                567\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada\nüber wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel V\nund                             (1) Der Austausch von Informationen auf den unter\ndie Regierung von Kanada                 dieses Abkommen fallenden Gebieten kann zwischen\nden Vertragsparteien selbst oder zwischen den von ihnen\nvon dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen be-\nzu bezeichnenden Behörden, Institutionen und Unterneh-\nstehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen\nmen stattfinden.\nweiter zu stärken,\n(2) Die Vertragsparteien und die von ihnen bezeich-\nin dem Wunsch, alle Bereiche der wissenschaftlichen\nneten Behörden, Institutionen und Unternehmen können\nund technologischen Zusammenarbeit zwischen den bei-\ndie erhaltenen Informationen an öffentliche oder von\nden Staaten für friedliche Zwecke und zum beiderseitigen\nder öffentlichen Hand getragene sowie gemeinnützige\nNutzen auszubauen,\nEinrichtungen oder sonstige Unternehmen weitergeben.\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zu-   Diese Weitergabe kann von den Vertragsparteien oder\nsammenarbeit für den Lebensstandard und den wirt-          den von ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen und\nschaftlichen Wohlstand ihrer beiden Völker erwachsen       Unternehmen beschränkt oder ausgeschlossen werden.\nkönnen,                                                    Die Weitergabe an andere Behörden, Institutionen und\nsind wie folgt übereingekommen:                         Unternehmen oder an Personen ist ausgeschlossen oder\nbeschränkt, wenn die andere Vertragspartei oder die von\nihr bezeichneten Behörden, Institutionen oder Unterneh-\nArtikel I                         men dies vor oder bei dem Austausch bestimmen.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, in Ubereinstim-    (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach die-\nmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-         sem Abkommen oder den zu seiner Durchführung ge-\nschriften ihrer beiden Staaten die wissenschaftliche und   troffenen Sondervereinbarungen berechtigten Empfänger\ntechnologische Zusammenarbeit sowie den Austausch von      von Informationen diese nicht an Behörden, Institutionen\nInformationen und Personal zwischen Behörden, Institu-     oder Unternehmen sowie Personen weitergeben, die nach\ntionen und Unternehmen des öffentlichen und privaten       diesem Abkommen nicht zum Empfang der Informationen\nSektors beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.      befugt sind.\nArt i k e I VI\nArtikel II\n(1) Dieses Abkommen gilt nicht für\nDie Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Ge-\nbiete, auf die sich die in diesem Abkommen vorgesehene     a) Informationen, über welche die Vertragsparteien oder\nZusammenarbeit erstrecken soll, sowie die Mittel und            die von ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen\nWege für die Förderung und Durchführung dieser Zu-              oder Unternehmen nicht verfügen dürfen, weil diese\nsammenarbeit.                                                   Informationen von dritter Seite herrühren und die\nWeitergabe ausgeschlossen ist,\nArtikel III\nb) Informationen, die auf Grund von Vereinbarungen\nUm die Durchführung dieses Abkommens zu fördern,             mit Dritten nidlt mitgeteilt werden dürfen, sowie\nkommen die Vertrcigsparteien einmal jährlich oder so            das Eigentum an gewerblichen Schutzrechten, das auf\noft dies für nötig erachtet wird abwechselnd in der             Grund solcher Vereinbarungen nicht übertragen wer-\nBundesrepublik Deutschland und in Kanada zu Konsul-             den darf.\ntationen zusammen. Gegenstand der Konsultationen ist       c) Informationen, die von einer Vertragspartei unter\ninsbesondere,                                                   Geheimschutz gestellt sind, es sei denn, die vorherige\na) die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens                Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Ver-\nfür das folgende Jahr festzulegen,                          tragspartei wird erteilt. Die Behandlung derartiger\nb) Gebiete der Zusammenarbeit zu erörtern,                      Informationen bleibt einer besonderen Vereinbarung\nvorbehalten, in der die Voraussetzungen und das\nc) alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen an-\nVerfahren ihrer Weitergabe geregelt werden.\nfallenden Probleme zu behandeln.\n(2) Die Mitteilung von für Handel und Gewerbe wert-\nvollen Informationen erfolgt auf Grund von Sonderver-\nArt i k e 1 IV\neinbarungen zwischen den ermächtigten Parteien, in\nDie Kosten (einschließlich der Bezüge) der im Rahmen    denen die Bedingungen der Weitergabe festgelegt wer-\ndieses Abkommens stattfindenden Besuche und Aus-           den.\ntausche werden vom Entsen'destaat getragen, sofern nidit       (3,) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheits-\nzwischen den beteiligten Behörden, Institutionen und       gebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und son-\nUnternehmen etwas anderes vereinbart wird. Außer den       stigen Vorschriften angewendet.\noben erwähnten sind alle Kosten, die zur Durchführung\nvon Projekten oder Programmen im Rahmen dieses Ab-\nArt i k e I VII\nkommens etwa erforderlich werden, Gegenstand von\nKonsultationen und Vereinbarungen zwisdi.en den Ver-          Die Ubermittlung von Informationen und die Bereit-\ntragsparteien.                                             stellung von Material und Ausrüstungen im Rahmen die-","568                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nses Abkommens oder der zu seiner Durchführung zu                 ein- oder ausgeführt werden, nach Möglichkeit von Zöl-\ntreffenden Sondervereinbarungen begründen keinerlei              len und sonstigen bei der Ein- oder Ausfuhr erhobenen\nHaftung zwischen den Vertragsparteien bezüglich der               Abgaben befreit werden.\nRichtigkeit der übermittelten Informationen oder der\nEignung der bereitgestellten Gegenstände für eine be-                                   Artikel IX\nstimmte Verwendung, es sei denn, daß dies besonders\nvereinbart ist.                                                     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung von Kanada innerhalb von drei\nA r t i k e l VIII                          Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer\ninnerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften die\nArtikel X\nEinreise und den Aufenthalt von Angehörigen des an-\nderen Staates und deren Familien zur Ausübung von                    (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden\nTätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erleichtern.               Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß jede\nnach innerstaatlichem Recht etwa erforderliche Zustim-\nDie Vertragsparteien werden ferner nach Maßgabe\nmung für das Inkrafttreten dieses Abkommens erteilt\nihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften\nworden ist.\ndie Einfuhr der persönlichen Habe dieser Personen er-\nleichtern. Das Gastland gestattet diesen Personen und                (2) Da.s Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren\nihren Familien, bei der ersten Einreise die in ihrem Be-          und verlängert sich danach automatisch um jeweils zwei\nsitz befindlichen persönlichen Gegenstände einschließlich         Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei das Abkom-\neines Kraftfahrzeugs je Haushalt für die Dauer ihres              men mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der\nAufenthalts im Gastland einzuführen. Voraussetzung für            zweijährigen Verlängerungszeit kündigt. Tritt das Ab-\ndie Einreise ist, daß sie diese persönliche Habe weder            kommen außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen\nverkaufen noch verschenken noch auf andere Weise ver-             weiter, solange und soweit dies erforderlich ist, um die\näußern, es sei denn in Ubereinstimmung mit den Geset-             Durchführung der Sondervereinbarungen zu gewährlei-\nzen und sonstigen Vorschriften des Gastlandes.                   sten, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-\nkommens noch anwendbar sind.\nDie Vertragsparteien stellen nach Maßgabe ihrer\ninnerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften                 (3) Änderungen dieses Abkommens erfolgen cturch den\nsicher, daß Waren, die auf Grund dieses Abkommens                 Austausch diplomatisdler Noten.\nGESCHEHEN zu Bonn am 16. April 1971 in zwei Aus-\nführungen, jede in deutsc.her, englischer und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nWalter S c h e e 1\nFür die Regierung\nvon Kanada\nJean Luc P e p i n"]}