{"id":"bgbl2-1972-31-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":31,"date":"1972-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_31.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Anlage B des Abkommens vom 16. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen","law_date":"1972-05-24T00:00:00Z","page":564,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["564                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Änderung der Anlage B\ndes Abkommens vom 16. April 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland\nüber den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen\nund anderen geographischen Bezeichnungen\nVom 24. Mai 1972\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom                                                   §2\n17. März 1965 zu dem Abkommen vom 16. April                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndem Königreich Griechenland über den Schutz von                      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nHerkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und                         setzes zu dem Abkommen vom 16. April 1964 zwi-\nanderen geographischen Bezeichnungen (Bundesge-                      schen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nsetzblatt 1965 II S. 176) wird :mit Zustimmung des                   Königreich Griechenland über den Schutz von Her-\nBundesrates verordnet:                                               kunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und an-\n§ 1\nderen geographischen Bezeichnungen auch im Land\nBerlin.\nDie gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 des Abkom-\nmens vom 16. April 1964 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich Griechen-                                             §3\nland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ur-\nsprungsbezeichnungen und anderen geographischen                          (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nBezeichnungen von den Vertragsstaaten durch den                      Verkündung in Kraft; die Erweiterung der Anlage B\nNotenwechsel vom 6. Mai/28. Juli/4. August 1971                      des Abkommens tritt am selben Tage in Kraft.\nvereinbarte Erweiterung der Anlage B des Abkom-                          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nmens wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Liste der neu                Kraft, an dem die Änderung außer Kraft tritt. Der\naufgenommenen Bezeichnungen sowie der Noten-                         Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt\nwechsel werden nachstehend veröffentlicht.                           bekann tzuge ben.\nBonn, den 24. Mai 1972\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nAnlage\nListe\nder in die Anlage B zum Abkommen neu aufgenommenen Bezeichnungen\n1. In Abschnitt VIII\n~IA<I>OPA AülfIA DPOIOYrn.\n(Verschiedene andere Erzeugnisse),\nUnterabschnitt        e:)\n'Yrpocv,cx.\n(W ebereierzeugnisse)\nwird die Bezeichnung\ne:) <l>),o,dr,;-ßocrxoT!Xmj~\n(Flokati-Hirtenteppich)\nneu aufgenommen.\n2. In Abschnitt VIII wird folgender neuer Unterabschnitt\naufgenommen:\ncrT) Koucrfpßoct rpp(/r:-euv xoct ).oczocvtxc°';)v\n(Früchte- und Gemüsekonserven)\n~1t&(flT\"f) (Sparti)\nMAq,ot (Delfi)","Nr. 31 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972                                           565\nNr. 2208./034                                                                     Auswärtiges Amt\n5-87.00/2-94.08\nVerbalnote                                                                     Verbalnote\nDie Kgl. Griechische Botschaft beehrt sich, dem Aus-                               Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Grie-\nwärtigen Amt unter Bezugnahme auf seine Verbalnote                                chischen Botschaft auf ihre Verbalnoten Nr. 1291/039 und\nV 5-8700/2-94.08 vom 25. 1. 71 und im Anschluß an ihre                            2208'039 vom 23. März und 6. Mai 1971 betreffend das\nVerbalnoten 4376/039 und 1291/039, eine endgültige                                deutsch-griechische Abkommen vom 16. April 1964 über\nFassung der Erweiterung der Liste der Bezeichnungen                               den Schutz von Herkunftsangaben folgendes mitzuteilen:\n(Anlage B) des Abkommens vom 16. April 1964 zwischen\nGegen die Aufnahme der Bezeichnungen                 Flokati-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                                                                                      11\nHirtenteppich  11\n,    Sparti\" und Delfi in die Anlage B des\nII\nII\nGriechenland über den Schutz von Herkunftsangaben,                                                    11\nAbkommens bestehen deutscherseits keine Bedenken.\nUrsprungsbezeichnungen und anderen geographischen Be-\nzeichnungen, mit den nachstehenden griechischen Be-                                  Das Auswärtige Amt wäre nunmehr für eine Stellung-\nzeichnungen mitzuteilen und um weitere Veranlassung                               nahme zu der in seiner Verbalnote vom 25. Januar 1971\nzu bitten.                                                                        - V 5-87.00/2-94.08 - aufgeworfenen Frage dankbar, ob\ndas Inkrafttreten der vom Bundesminister der Justiz zu\nZu diesem Zweck ist zum Teil VIII (verschiedene an-\nerlassenden Rechtsverordnung zum frühestmöglichen\ndere Erzeugnisse) der genannten Anlage der Liste, fol-\nZeitpunkt, d. h. am Tage nach der Verkündung der Ver-\ngendes hinzuzufügen:\nordnung im Bundesgesetzblatt, den griechischen Wün-\nzum s:) <l>),o:d.,..r, -~ocrxo,&:rt'·r,~                                        sd1en entspricht, oder ob ein späterer, von griechischer\n(Flokati-Hirtenteppich)                                                Seite vorzuschlagender, Zeitpunkt vorgezogen wird.\n,n) Kovcrlpßx~       q:ipo1.'.i,w, Y.IY..L ),IY..f.lY..Vixc7Jv                Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die König-\n(Früchte- und Gemüsekonserven)                                         lich Griechische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten\n~IlAPTH (SPARTI)                                                       Hochachtung zu versichern.\n~EA<DOI (DELFI)\nBonn, den 28. Juli 1971\nDiese Mitteilung erfolgt gemäß Art. 9 des Abkommens.\nL.S\nDie Kgl. Griechische Botschaft benutzt diesen Anlaß,\ndas Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.\nBonn, den 6. M,li 1971\nL. S.\nAn das\nAuswärtige Amt                                                                    An die\nBonn                                                                              Königlich Griechische Botschaft\nNr. 4751/039\nVerbalnote\nDie Kgl. Griechische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt, unter Bezugnahme seiner Verbalnote\nV 5-87.00/2-94.08 vom 28. Juli 1971, zur Kenntnis zu\nbringen, daß sie sich mit dessen Vorschlag des Inkraft-\ntretens der vom Bundesminister der Justiz zu erlassenden\nRechtsverordnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d. h.\nam Tage nach der Verkündung der Verordnung im Bun-\ndesgesetzblatt völlig einverstanden erklärt.\nDie Kg!. Griechische Botschaft benutzt diesen Anlaß,\ndas Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.\nBonn, den 4. August 1971\nL. S.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn"]}