{"id":"bgbl2-1972-29-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":29,"date":"1972-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/29#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_29.pdf#page=54","order":4,"title":"Abkommen über die EGKS-Erzeugnisse","page":438,"pdf_page":54,"num_pages":7,"content":["438                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nüber die Erzeugnisse,\ndie unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl fallen\nSeine Majestät der König der Belgier,                                        SEINE KONIGLICHE HOHEIT\nDER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                                    Herrn Gaston Th o r n ,\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;\nDer Präsident der Französischen Republik,\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:\nDer Präsident der Italienischen Republik,\nHerrn J M A. H. L u n s ,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,                  Minister für Auswärtige Angelegenheiten;\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                             DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TURKEI:\nHerrn Ihsan Sabri <; a g 1a y an g i l,\nVertragsparteien des am 17. April 1951 in Pdris unter-                 Minister für Auswärtige Angelegenheiten;\nzeichneten Vertrags über die Gründung der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl, deren Staaten im fol-         DIESE sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig\ngenden als „Mitgliedstaaten\" bezeichnet werden,               befundenen Vollmachten\neinerseits und\nDer Präsident der Republik Türkei                               WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\nandererseits -\nArtikel 1\nIN DER ERWAGUNG, daß die Mitgliedstaaten unter-              Vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen auf Grund des Ka-\neinander den Vertrag über die Gründung der Europä-            pitels X des Vertrags über die Gründung der Europä-\nischen Gemeinsdiaft für Kohle und Stahl geschlossen           ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden für die\nhaben,                                                        unter die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden\nErzeugnisse mit Herkunft aus den Mitgliedstaaten bzw.\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Mitgliedstaaten auch den          der Türkei die zwischen den Mitgliedstaaten und der\nVertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-          Türkei geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung\nmeinschaft geschlossen haben, in dessen Artikel 232 fest-     sowie mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen\ngelegt ist, daß dieser Vertrag die Bestimmungen des Ver-      gleidier Wirkung nach den Bedingungen in Artikel 2\ntrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft         schrittweise beseitigt.\nfür Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte\nund Pflichten der Mitgliedstaaten, nicht ändert,\nArtikel 2\nIN DER ERWÄGUNG, daß das Abkommen zur Grün-\ndung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirt-           (1) Die Zeitfolge für die Beseitigung der Handelshemm-\nschaftsgemeinschaft und der Türkei nicht für Erzeugnisse      nisse durdi die Mitgliedstaaten und die Türkei wird im\ngilt, die unte1 die Zuständigkeit der Europäischen Ge-        gegenseitigen Einvernehmen von den Vertragsparteien\nmeinschaft für Kohle und Stahl fallen,                        festgelegt.\n(2) Die Vertragsparteien bestimmen außerdem, unter\nIN DEM BESTREBEN jedoch, den Handel mit diesen             weldien Bedingungen den von diesem Abkommen erfaß-\nErzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und der Tür-        ten Erzeugnissen die Präferenzregelung zugute kommt.\nkei aufrechtzuerhalten und auszubauen -\nHABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:\nArtikel 3\nSEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER:                      In den von diesem Abkommen erfaßten Bereichen darf\nHerrn Pierre H a r m e l ,                  der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;             als diejenige, die sidi die Mitgliedstaaten untereinander\nauf Grund des Vertrags über die Gründung der Europä-\nDER PRASIDENT DER BUNDESREPUBLIK                     ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einräumen.\nDEUTSCHLAND:\nHerrn Walter S c h e e 1 ,\nArtikel 4\nBundesminister des Auswärtigen;\nIn allen Fällen, in denen die Durdiführung der vorge-\nDER PRASIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK:                  nannten Bestimmungen dies nach Ansidit einer der Par-\nHerrn Maurice S c h um an n ,                  teien erfordert, finden zwischen den beteiligten Parteien\nKonsultationen statt.\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;\nDER PRÄSTDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:                                          Artikel 5\nHerrn Maria P e d i n i ,                      Die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der\nStaatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten;          Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                                        439\ndie Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus diesem            Die Ratifikationsurkunden werden in Brüssel ausge-\nVertrag e1geben, werden durch dieses Abkommen nicht             tauscht.\nberührt.                                                           (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in\nArtikel 6                                 Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden\nfolgt.\nDer Anhang über den innerdeutschen Handel und die\ndamit zusammenhängenden Fragen ist Bestandteil dieses\nAbkommens.\nArtikel 8\nArtikel 7\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die        in deutschPr, französischer, italienischer, niederländischer\nUnterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen         und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nVorschriften.                                                   maßen verbindlich ist.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmi.ichtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-\nvember neunzehnhundertsiebzig.\nPour Sa Majeste le Roi des Belges,\nVoor Zijne Majesteit de Koning der Beigen,\nPierre I-I a r m e l\nFür den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,\nWalter Scheel\nPour le Prc!siclent de Ja Republique Franc;aise,\nMaurice Sc human n\nPer il Presidente della Repubblica Italiana,\nMaria P e d i n i\nPour San Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg,\nGaston Thor n\nVoor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,\nJ. M. A. I-I. Lu n s\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,\nPour le Conseil des Communautes Europeennes,\nPer il Consiglio delle Comunita Europee,\nVoor de Raad der Europese Gemeenschappen,\nWalter Scheel               Franco Maria Mal f a t t i\nTürkiye Cumhurba$ka111 adma,\nlhsan Sabri <; a g I a y an g i 1","440                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnhang\nü her den innerdeutschen Handel\nund die damit zusammenhängenden Fragen\nDie Vertragsparteien -                                    mit den außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gelegenen\nunter Berücksichtigung der zur Zeit infolge der Teilung      deutschen Gebieten betreffen, sowie über die zu ihrer\nDeutschlands gegebenen Verhältnisse -                        Ausführung ergehenden Vorschriften. Sie achtet darauf,\ndaß diese Ausführung nicht im Gegensatz zu den\nsind wie folgt übereingekommen:\nGrundsätzen des Abkommens über die Erzeugnisse,\n1. Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten inner-      die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemein-\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die       schaft für Kohle und Stahl fallen, steht, und trifft ins-\nBundesrepublik Deutschland und den deutschen Ge-          besondere geeignete Vorkehrungen, um Schädigungen\nbieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil      innerhalb der Wirtschaft der anderen Vertragspartei\ndes innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwen-      zu vermeiden.\ndung des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter\n3. Jede Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen tref-\ndie Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für\nfen, um zu verhindern, daß sich für sie aus dem Han-\nKohle und Stahl fallen, in Deutschland keinerlei Än-\ndel der anderen Vertragspartei mit den deutschen Ge-\nderung des bestehenden Systems dieses Handels.\nbieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundge-\n2. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertrags-     setzes für die Bundesrepublik Deutschland Schwierig-\npartei über die Abkommen, die den Handelsverkehr          keiten ergeben.","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                                   441\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                             3. Gemeinsame Erklärung Z\"'..l Artikel 17 Absatz 1 und\nArtikel 18 Absatz 1,\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,\n4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 25 Absatz 4,\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,               5. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 Absatz 2,\ndes Präsidenten der Französischen Republik,                   6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34,\n7. Gemeinsame Erklärung über die Zölle und Zollsätze im\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,                       Sinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6.\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxem-             Außerdem haben die Bevollmächtigten folgende aus-\nburg,                                                           legende Erklärungen angenommen:\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,                  - Auslegende Erklärung zu Artikel 25 des Zusatzproto-\nkolls und\nund des Rates der Europäischen Gemeinschaften\n- Auslegende Erklärung über den Wert der in Artikel 3\neinerseits und        des Finanzprotokolls genannten Rechnungseinheit.\ndes Präsidenten der Republik Türkei                              Sie haben ferner folgende Erklärungen der Regierung\nandererseits,    der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die\nErzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen\ndie am dreiundzwangzigsten November neunzehnhundert-             Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, zur Kenntnis\nsiebzig in Brüssel anläßlich der Unterzeichnung                  genommen:\n- des Zusatzprotokolls, dem sechs Anhänge beigefügt              1. Erklärung über die Bestimmung des Begriffs „Deutscher\nsind,                                                            Staatsangehöriger u;\n- des Finanzprotokolls und\n2. Erklärung über die Geltung des Abkommens über die\n- des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter die                  Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Euro-\nZuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle           päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, für\nund Stahl fallen, dem ein Anhang beigefügt ist,                  Berlin.\nzusammengetreten sind, haben die nachstehend aufge-                Diese Erklärungen sind dieser Schlußakte als Anhang\nführten gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien             beigefügt.\nzum Zusatzprotokoll angenommen:\nDie Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß die\nl. Gemeinsame Erklärung zur Berechnung der Zölle und            dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen, soweit not-\nAbgaben,                                                     wendig, den für ihre Gült:gkeit erforderlichen internen\n2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2,                  Verfahren unterworfen werden.\nZU URKUND DESSEN hc1ben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte\ngesetzt.\nGESCHEl-fEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-\nvember neunzehnhundertsiebzig.\nPour Sa Majeste Je Roi des Belges,\nVoor Zijne Majesteit de Kaning der Beigen,\nPierre Harmel\nFür den Präsidenten der Bunrles1epublik Deutschland,\nWalter Scheel\nPour le President de la R{~publique Fran<;aise,\nMaurice Sc human n\nPer il Presidente della Repubblica Italiana,\nMario P e d i n i\nPour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg,\nGaston Thorn\nVoor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,\nJ.M.A.H. Luns\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,\nPour Je Conseil des Communautes Europeennes,\nPer il Consiglio delle Comunita Europee,\nVoor de Raad der Europese Gemeenschappen,\nWalter S c h e e l            Franco Maria M a 1 f a t t i\nTürkiye Cumhurba$kam adma,\nlshan Sabri <; a g 1a y an g i l","442                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnhang\nGemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien\nzum Zusatzprotokoll\n1. Gemeinsame Erklärung zur Berechnung der Zölle und          Artikel 25 Absatz 4 des Zusatzprotokolls in regel-\nAbgaben                                                    mäßigen Zeitabständen um 10 v. H. zu erhöhen sind,\nder Wert der Einfuhren nicht berücksichtigt werden\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß bei den\ndarf, die von der Türkei im Laufe der im gleichen\nnach den Vorschriften des Zusatzprotokolls berechneten\nAbsatz genannten Zeitabschnitte liberalisiert worden\nZöllen und Abgaben gleicher Wirkung die erste Dezi-\nsind.\nmalstelle auf- bzw. abgerundet wird.\n2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2             5. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 Absatz 2\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für               Die Vertragsparteien erklären, daß Artikel 27 Ab-\nWaren, die sich zum Zeitpunkt der Notifikation an den      satz 2 des Zusatzprotokolls auch auf Nichteisenmetalle\nAssoziationsrat nach Artikel 12 Absatz 2 des Zusatz-       Anwendung findet.\nprotokolls im Zollager oder auf dem Weg zur Ausfuhr\nbefinden oder für die zu dem genannten Zeitpunkt ein\n6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34\nfester Kaufvertrag vorliegt, die Zollsätze gelten, die\nAnwendung fanden, bevor die Türkei die Maßnahmen             Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Ar-\nim Sinne dieses Artikels getroffen hatte.                  beiten, mit denen die vom Assoziationsrat nach Arti-\nkel 34 des Zusatzprotokolls zu treffenden Feststellungen\n3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 Absatz 1 und            vorbereitet werden müssen, ein Jahr vor Ende des\nArtikel 18 Absatz 1                                        Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren beginnen\nDie Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Sinne        können.\nvon Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 sind jene Zoll-\nsätze des Gemeinsamen Zolltarifs, die zum Zeitpunkt     7. Gemeinsame Erklärung über die Zölle und Zollsätze im\nder Angleichung des türkischen Zolltarifs an den Ge-       Sinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6\nmeinsamen Zolltarif tatsächlich angewandt werden.\nZölle und Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im\nSinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6 sind die jeweils\n4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 25 Absatz 4                gegenüber den Vertragsparteien des GATT tatsächlich\nDie Vertragsparteien erklären, daß bei der Berech-       angewandten Zölle und Zollsätze des Gemeinsamen\nnung des Gesamtwertes aller Kontingente, die nach          Zolltarifs.","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                                443\nAuslegende Erklärungen\nAuslegende Erklärung                           Fall, daß für den laufenden Zahlungsverkehr Wechsel-\nzu Artikel 25 des Zusatzprotokolls                   kurse angewendet werden, die um eine größere Spanne\nvon der Parität abweichen, als der Währungsfonds\nEs wird davon ausgegangen, daß die Einfuhren, die\nzuläßt, wird der Feingoldgehalt, der der Währungs-\na) mit Hilfe besonderer Unterstützungsmitteln in Verbin-         parität entspricht, unter Zugrundelegung des Wechsel-\ndung mit Investitionsvorhaben,                               kurses, der in dem Mitgliedstaat am Tage der Berech-\nb) ohne Devisenzuteilung oder                                    nung für laufende Zahlungen für eine direkt oder\nindirekt definierte und in Gold konvertierbare Wäh-\nc) im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Investition          rung angewendet wird, und unter Zugrundelegung der\nvon ausländischem Kapital                                    dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Pari-\ndurchgeführt werden, nicht auf die Kontingente angerech-         tät dieser konvertierbaren Währung berechnet.\nnet werden dürfen, die für die Gemeinschaft nach Arti-        3. Die in Absatz 1 bestimmte Rechnungseinheit wird wäh-\nkel 25 des Zusatzprotokolls, insbesondere Absätze 4              rend der gesamten Durchführungszeit des Finanzproto-\nund 5, eröffnet wurden.                                          kolls nicht geändert. Wird jedoch vor Ablauf des\nFinanzprotokolls vom Internationalen Währungsfonds\nnach Artikel 4 Abschnitt 7 seiner Satzung eine ein-\nAuslegende Erklärung\nheitlich proportionale Änderung der Parität aller\nüber den Wert der in Artikel 3 des Finanzprotokolls\nWährungen gegenüber dem Gold beschlossen, so wird\ngenannten Rechnungseinheit\nder Feingoldgehalt der Rechnungseinheit im umge-\nDie Vertragsparteien erklären:                                kehrten Verhältnis hierzu geändert.\n1. Der Wert der Rechnungseinheit, die zur Festlegung des\nFühren ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Gemein-\nin Artikel 3 des Finanzprotokolls genannten Betrages       schaft den in Absatz 1 genannten Beschluß des Inter-\nverwendet wird, beträgt 0,88867088 Gramm Feingold.         nationalen Währungsfonds nicht durch, so verändert sich\n2. Die Parität der Währung eines Mitgliedstaates der          der Feingoldgehalt der Redrnungseinheit im umgekehrten\nGemeinschaft gegenüber der in Absatz 1 bestimmten          Verhältnis zu der vom Internationalen Währungsfonds\nRechungseinheit ist das Verhältnis zwischen dem Fein-      beschlossenen Änderung. Der Rat der Europäischen Ge-\ngoldgehalt dieser Rechnungseinheit und dem Feingold-       meinschaften prüft jedoch die auf diese Weise entstan-\ngehalt, welcher der dem Internationalen Währungs-          dene Lage und trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-\nfonds angezeigten Parität dieser Währung entspricht.       schlag der Kommission und nach Anhörung des Wäh-\nIn Ermangelung einer angezeigten Parität oder für den      rungsausschusses die erforderlichen Maßnahmen.\nErklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzum Abkommen über die Erzeugnisse,\ndie unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl fallen\n1. Erklärung über die Bestimmung des Begriffs „Deutscher\nStaatsangehöriger\"\nAls Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-\nland gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes\nfür die Bundesrepublik Deutschland.\n2. Erklärung über die Geltung des Abkommens über die\nErzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen,\nfür Berlin\nDas Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die\nZuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl fallen, gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.","444                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-\nblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-\nlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Buudesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitli(her Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. 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