{"id":"bgbl2-1972-29-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":29,"date":"1972-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/29#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_29.pdf#page=52","order":3,"title":"Internen Abkommen über das Finanzprotokoll","page":436,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["436                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nInternes Abkommen\nüber das Finanzprotokoll\nDIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIE-                 erforderlichen Mittel in Höhe seines Anteils zur Verfü-\nRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPA-                          gung zu stellen.\nISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -\nArtikel 5\nGESTUTZT auf das Finanzprotokoll im Anhang zum                  Soweit ein Mitgliedstaat der Bank seinen Anteil in\nAbkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der            Rechnungseinheiten an den zur Finanzierung der ge-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,            währten Darlehen erforderlichen Mittel bis zur Rückzah-\nlung dieser Darlehen zur Verfügung stellt, kann er\nIN DER ERWAGUNG, daß für die Anwendung dieses\nweder zur Zahlung weiterer Beträge noch zur Obernahme\nFinanzprotokolls interne Bedingungen festgelegt werden\nanderer Lasten oder Risiken aufgefordert werden.\nmüssen -\nSoweit ein Mitgliedstaat der Bank die zur Finanzierung\nSIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN:                              der gewährten Darlehen erforderlichen Mittel nicht bis\nzur Rückzahlung dieser Darlehen zur Verfügung stellt,\nverpflichtet er sich, die Lasten zu übernehmen, die im\nKapitel I                           Zusammenhang mit der Beschaffung der seinem Anteil\nin Rechnungseinheiten entsprechenden Mittel entstehen.\nDarlehen zu Sonderbedingungen                    Diese Verpflichtung kann insbesondere folgende Formen\nannehmen:\nArtikel 1                            a) der Bank werden die zur Finanzierung der gewährten\nDie Darlehen nach Artikel 3 des Finanzprotokolls wer-             Darlehen erforderlichen Beträge zur Verfügung ge-\nden von der Europäischen Investitionsbank gewährt, die                stellt, bis die Bank andere Mittel nach den in Ar-\nauf Grund eines Auftrags der Mitgliedstaaten handelt.                 tikel 3 Buchstabe b genannten Verfahren erhalten hat;\nb) der Bank werden zur Uberbrückung die Beträge zur\nVerfügung gestellt, die zur Rückzahlung der nach den\nArtikel 2                                 Verfahren des Artikels 3 Buchstabe b aufgebrachten\nDie Geschäfte im Zusammenhang mit dem Auftrag                     Mittel erforderlich sind, sofern diese Rückzahlung vor\nwerden von der Bank ungeachtet der Herkunft der ver-                 der Rückzahlung der gewährten Darlehen zu erfolgen\nwendeten Mittel für Rechnung und auf Gefahr der Mit-                 hat;\ngliedstaaten durchgeführt. Das Risiko aus jedem Dar-             c) es werden die erforderlichen Bürgschaften gewährt,\nlehen wird auf die Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihren            damit die Bank bei Dritten Mittel beschaffen kann;\nin Artikel 4 festgelegten Anteilen aufgeteilt.                  d) die Unterschiede zwischen den Kosten der von der\nBank verwendeten Mittel und den Zinserträgen der\ngewährten Darlehen werden ausgeglichen.\nArtikel 3\nDer Betrag der in Artikel 3 Buchstabe b genannten Ge-\nDie Finanzierung der in diesem Abkommen vorge-\nschäfte sowie die Bedingungen hierfür müssen von dem\nsehenen Darlehen wird wie folgt sichergestellt:\nMitgliedstaat, auf dessen Anteil sokhe Geschäfte ange-\na) durch Mittel, welche die Mitgliedstaaten der Bank            rechnet werden, zuvor gebilligt werden.\ninsbesondere während einer Anlaufzeit von zwei Jah-\nren unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellen,\nArtikel 6\noder\nGleichlaufend mit der Gewährung der Darlehen unter-\nb) durch Mittel, welche die Bank:\nrichtet die Bank die Mitgliedstaaten über die voraussicht-\nl. durch die teilweise oder vollständige Mobilisierung      liche Zeitfolge der Zahlungen an die Darlehensnehmer.\nder Darlehen,\nDiese Vorausschätzungcn werden in Halbjahresberich-\n2. durch Direktanleihen bei öffentlichen oder halb-\nten zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zusam-\nstaatlichen Investoren\nmengefaßt.\naufbringen kann.\nArtikel 7\nArtikel 4\nDie von jedC?m einzelnen Mitgliedstaat zur Verfügung\nDer in Artikel 3 dPs Finanzprotokolls genannte Betrag        gestellten oder für ihn aufgebrachten Beträge werden\nin Höhe von 195 Millionen Rechnungseinheiten verteilt            auf den Anteil dieses Staates angerechnet; dabei wird\nsich auf die Mitgliedstaaten wie folgt:                         die Parität gegenüber der Rechnungseinheit zugrunde ge-\nBelgien               14,3 Millionen Rechnungseinheiten    legt, die an dem Tage gilt, an dem die Beträge zur Aus-\nzahlung an die Darlehensnehmer abgerufen wurden.\nBundesrepublik\nDeutschland          65,2 l\\1illionen Rechnungseinheiten      Die Geldbewegung zwisdien Bank und Mitgliedstaaten\nFrankreich           65,2 Millionen Rechnungseinheiten     erfolgt nach Wahl der Mitgliedstaaten entweder durch\n35,7 Millionen Rechnungseinheiten     Ziehung auf die Staatskassen der Mitgliedstaaten oder\nItalien\nüber ein Konto, das jeder Mitgliedstaat bei seiner Staats-\nLuxemburg              0,3 Millionen Rechnungseinheiten\nkasse oder bei den von ihm bezeichneten Stellen er-\nNiederlande           14,3 Millionen Rechnungseinheiten.   öffnet.\nJeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, der Bank nach            Die Bank ruft die Mittel jeweils bei ihrer tatsädi-\nMaßgabe des Artikels 5 die für die Darlehensgewährung           lichen Verwendung ab.","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                              437\nArtikel 8                         -   Frankreich                          33\nDie Beträge der Kreditlinien, die jedem von der Bank   -   Italien                             17\ngewährten Darlehen entsprechen, lauten auf Rechnungs-     -   Luxemburg                            1\neinheiten und werden am Tag der Unterzeichnung jedes\nDarlehensvertrags a:uf den in Artikel 3 des Finanzproto-  -   Niederlande                          8\nkolls festgesetzten Gesamtbetrag der Finanzhilfe ange-\nrechnet.\nWenn eine Kreditlinie annulliert wird, ehe die ent-                              Kapitel II\nsprechenden Auszahlungen ganz oder teilweise vorge-                         Gewöhnliche Darlehen\nnommen worden sind, gilt der nicht ausgezahlte Teil als\nnicht gewährt.\nArtikel 11\nDie Zahlungen an die Darlehensnehmer werden in den\nWährungen geleistet, über die die Bank gemäß Artikel 3       Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Verhältnis\nverfügt; die ausgezahlten Beträge werden auf der Grund-   ihrer Anteile am Kapital der Bank dieser gegenüber für\nlage der am Tage der Auszahlung gültigen Parität zwi-     einen gezeichneten Kapitalbetrag von höchstens 25 Mil-\nschen der Rechnungseinheit und der ausgezahlten Wäh-      lionen Rechnungseinheiten die selbstschuldnerische Bürg-\nrung auf die Kreditlinien angerechnet.                    schaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu überneh-\nmen, die sich für die Darlehensnehmer aus den Darlehen\nDie Darlehen sind in den ausgezahlten Währungen        ergeben, welche die Bank gemäß Artikel 9 des Finanz-\nrückzahlbar, und zwär in Höhe der in jeder Währung        protokolls aus eigenen Mitteln gewährt.\nausgezahlten Beträge; die Zinsen sind in den Währungen\nzahlbar, in denen der Darlehensbetrag rückzahlbar ist.       Die sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen wer-\nden in Bürgschaftsverträgen zwischen jedem Mitglied-\nDie von der Bank vereinnahmten Beträge an Kapital      staat und der Bank niedergelegt.\nund Zinsen aus den einzelnen Darlehen werden auf die\nMitgliedstaaten im Verhältnis des auf ihren Anteil an-\ngerechneten Darlehensbetrag verteilt. Die Einzelheiten\nfür die Wiederauszahlung dieser Beträge werden zwischen                            Kapitel III\nder Bank und den einzelnen Mitgliedstaaten vereinbart.                       Scblußbestimmungen\nArtikel 12\nArtikel 9\nDieses Abkommen wird von jedem Mitgliedstaat nach\nDie allgemeinen Grundsätze für die Wahl der Vor-       dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt. Die\nhaben und die Darlehensbedingungen sind, soweit sie       Regierung jedes Mitgliedstaats teilt dem Sekretariat des\nnicht im Finanzprotokoll niedergelegt sind, in dem der    Rates der Europäischen Gemeinschaften mit, daß die für\nEuropäischen Investitionsbank erteilten Auftrag festge-   das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Ver-\nlegt.                                                     fahren abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt zu dem\nDer Rat der Gouverneure der Bank erläßt die Richt-     Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Mitteilung erfolgt.\nlinien für die Politik der Bank unter besonderer Berück-\nsichtigung der Ziele des Assoziierungsabkommens.\nArtikel 13\nDieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher,\nfranzösischer, italienischer und niederländischer Sprache\nArtikel 10                        abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nDie Bank gewährt die Darlehen nach dem in ihrer        lich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates\nSatzung für ihre üblichen Geschäfte vorgesehenen Ver-     der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses über-\nfahren, wobei jedoch folgendes gilt:                      mittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine be-\nglaubigte Abschrift.\nDie Bank übermittelt den Mitgliedstaaten und der\nKommission die von der türkischen Regierung befürwor-\nteten Darlehensanträge zusammen mit den zweckdien-\nlichen Erläuterungen.                                        ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nEin Darlehensantrag gilt als unbeanstandet, wenn bei   vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nder Bank binnen vier Wochen nach Ubermittlung der         men gesetzt.\nUnterlagen kein Antrag eines Mitgliedstaates auf eine\nKonsultation zwischen den Mitgliedstaaten eingegangen\nist.\nAnderenfalls prüft ein Ausschuß, der aus je einem         GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-\nVertreter der Mitgliedstaaten besteht und an dem ein      vember neunzehnhundertsiebzig.\nVertreter der Kommission teilnimmt, ob dem Antrag\nstattgegeben werden kann.                                                          P. Ha rmel\nDer Ausschuß lädt Sachverständige der Bank zur Teil-                          Walter Scheel\nnahme an seinen Sitzungen ein.\nSchumann\nDer Ausschuß entscheidet mit der qualifizierten Mehr-\nMario Pedini\nheit von 67 Stimmen gemäß folgender Stimmverteilung:\n-    Belgien                             8                                       Gaston Thorn\n-    Bundesrepublik Deutschland         33                                     J. M. A. H. Lu n s"]}