{"id":"bgbl2-1972-29-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":29,"date":"1972-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Zusatzprotokoll für die Übergangsphase der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei","law_date":"1972-05-19T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":1,"num_pages":48,"content":["385\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                Z 1998 A\n1972                     Ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1972                                                                                Nr. 29\nTag                                                Inhalt                                                                                   Seite\n19. 5. 72   Gesetz zum Zusatzprotokoll für die Ubergangsphase der Assoziation zwischen der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei .................................... .                                            385\nFinanzprotokoll .................................................................. .                                         433\nInternen Abkommen über das Finanzprotokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       436\nAbkommen über die EGKS-Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438\nvom 23. November 1970\nGesetz\nzum Zusatzprotokoll für die Ubergangsphase der Assoziation\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei\nFinanzprotokoll\nInternen Abkommen über das Finanzprotokoll\nAbkommen über die EGKS-Erzeugnisse\nvom 23. November 1970\nVom 19. Mai 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   (2) Der Tag, an dem\nsen:                                                                  das Zusatzprotokoll zum Abkommen vom\n12. September 1963 zur Gründung einer Assozia-\nArtikel 1                                   tion zwischE:n der Europäischen Wirtschaftsge-\nDem in Brüssel am 23. November 1970 von der                         meinschaft und der Türkei nach seinem Arti-\nBundesrepublik Deutschland unterzeichneten                            kel 63 und die in der Schlußakte aufgeführten\nErklärungen\nZusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. Septem-\nber 1963 zur Gründung einer Assoziation zwi-                      das Finanzprotokoll nach seinem Artikel 12\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                    das Interne Abkommen über das Finanzprotokoll\nund der Türkei (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 509)                   nach seinem Artikel 12\nfür die Ubergangsphase der Assoziation                            das Abkommen über die Erzeugnisse, die unter\nFinanzprotokoll                                                   die Zuständigkeit der Europäisc:hen Gemeinschaft\n-   Internen Abkommen über das Finanzprotokoll                        für Kohle und Stahl fallen, nac:h seinem Artikel 7\n-   Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die               für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,\nZuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für            ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nKohle und Stahl fallen, sowie\n-    der Sdilußakte zu diesen Abkommen nebst darin                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\naufgeführten Erklärungen                                   sind gewahrt.\nwird zugestimmt. Die Abkommen und die Schluß-                       Das vorstehende Gesetz vl'ird hiermit verkündet.\nakte nebst darin aufgeführten Erklärungen werden\nBonn, den 19. Mai 1972\nnachstehend veröffentlicht.\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nArtikel 2\nDer Bundeskanzler\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern                                                             Brandt\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nfeststellt.                                                                                 Der Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nArtikel 3                                                                        Schiller\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                  Der Bundesminister des Auswärtigen\nkündung in Kraft.                                                                                             Scheel","386                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen vom 12. September 1963\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei\nfür die Ubergangsphase der Assoziation\nFinanzprotokoll\nInternes Abkommen\nüber das Finanzprotokoll\nAbkommen\nüber die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen\nSchlußakte","Nr. 29 •-· Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                               387\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen vom 12. September 1963\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei\nfür die Ubergangsphase der Assoziation\nPräambel                               DER PRASIDENT DER FRANZ OS ISCHEN REPUBLIK:\nHerrn Maurice Sc h u m a n n ,\nSeine Majesttit der König der Belgier,                                 Minister für Auswärtige Angelegenheiten;\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                    DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:\nHerrn Mario P e d i n i ,\nDer Präsident der Französischen Republik,\nStaatssek1etär für Auswärtige Angelegenheiten;\nDer Präsident der Italienischen Republik,\nSEJNE KONIGLICHE HOHEIT\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,                 DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:\nHerrn Gaston T h o r n ,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande\nMmister für Auswärtige Angelegenheiten;\nund der Rat der Europäischen Gemeinschaften\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:\neinerseits und                    Herrn J. M. A. H. Lu n s,\nDer Präsident der Republik Türkei                                     Minister für Auswärtige Angelegenheiten;\nandererseits -\nDER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:\nIN DER ERWÄGUNG, daß das Abkommen zur Grün-                                  Herrn Walter Scheel,\ndung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirt-                     Amtierender Präsident des Rates\nschaftsgemeinschaft und der Türkei nach der Vorberei-                     der Europäischen Gemeinschaften;\ntungsphase eine Obergangsphase der Assoziation vorsieht,                   Herrn Franco Maria M a l f a t t i ,\nNACH FESTSTELLUNG, daß die Vorbereitungsphase                               Präsident der Kommission\nweitgehend, entsprechend den Zielen des Assoziierungs-                    der Europäischen Gemeinschaften;\nabkommens zum Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen, im\nallgemeinen, und zur Ausweitung des Handelsverkehrs,                  DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TORKEi:\nim besonderen, zwischen der Europäischen Wirtschafts-                    Herrn Ihsan Sabri <; a g l a y an g i l,\ngemeinsd1af t und der Türkei beigetragen hat,                          Minister für Al1swärtige Angelegenheiten;\nDER ANSICHT, daß die Voraussetzungen für die Ober-          DIESE HABEN na(h Austausch ihrer in guter und\nleitung von der Vorbereitungsphase zur Obergangsphase        gehöriger Form befundenen Vollmachten\ngegeben si.:1d,\nfolgende Bestimmungen VEREINBART, die dem Asso-\nENTSCHLOSSEN, die Bestimmungen über die Bedin-            ziierungsabkommen als Anhang beigefügt werden:\ngungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Ver-\nwirklichung dieser Ubergangsphase in Form eines Zusatz-\nArtikel 1\nprotokolls festzulegen,\nDurch dieses Protokoll werden die Bedingungen, die\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsparteien wäh-            Einzelheiten und der Zeitplan für die Verwirklichung der\nrend der Ubergangsphase auf Grund gegenseitiger, aus-        Ubergangsphase festgelegt, die in Artikel 4 des Abkom-\ngewogener Verpflichtungen die schrittweise Errichtung        mens zur Gründung einer Assoziation zwischen der\neiner Zollunion zwischen der Türkei und der Gemein-          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei\nschaft sowie die Annäherung der türkischen Wirtschafts-      vorgesehen ist.\npolitik und derjenigen der Gemeinschaft sicherstellen, um\ndas ordnungsgemäße Funktionieren der Assoziation und\ndie Entwicklung des dazu erforderlichen gemeinsamen                                      Titel I\nHandelns zu gewährleisten -\nFreier Warenverkehr\nHABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:\nArtikel 2\nSEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER:\n(1) Kapitel I Abschnitt I und Kapitel II dieses Titels\nHerrn Pierre H a r m e l ,                 gelten\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;             a) tür die in der Gemeinschaft oder in der Türkei herge-\nstellten Waren einschließlich derjenigen Waren, die\nDER PRÄSrDENT\nganz oder teilweise unter Verwendung von Waren\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:\naus dritten Ländern hergestellt sind, welche sich in\nHerrn Walter Scheel,                            der Gemeinschuft oder in der Türkei im freien Ver•\nBundesminister des Auswärtigen;                    kehr befinden;","388                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nb) für Waren aus dritten Ländern, die sich in der Ge-        (2) Treten Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftlidle\nmeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr       Schwierigkeiten auf und wird dadurch nach Ansidlt der\nbefinden.                                             betreffenden Vertragspartei ein sofortiges Handeln not-\nwendig, so kann diese Vertragspartei selbst die erfor-\n(2) Als in der Gemeinschaft oder in der Türkei im\nderlichen Schutzmaßnahmen treffen; sie setzt den Asso-\nfreien Verkehr befindlich gelten diejenigen Waren aus\nziationsrat unverzüglich davon in Kenntnis; dieser kann\ndritten Ländern, für die in der Gemeinschaft oder in der\nbeschließen, daß sie diese Maßnahmen zu ändern oder\nTürkei die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vor-\naufzuheben hctt.\ngesdlriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung er-\nhoben und nicht ganz oder teil weise rück vergütet worden    (3) Es sind mit Vorrang Maßnahmen zu wählen, die ein\nsind.                                                     Mindestmi'lß an Störungen im Funktionieren der Asso-\nziation und insbesondere in der normalen Entwicklung\n(3) Waren, die aus dritten Ländern in die Gemeinschaft\ndes Handelsverkehrs hervorrufen.\noder in die Türkei eingeführt werden und für die wegen\nihres Ursprungs oder ihrer Herkunft eine besondere\nZollregelung gilt, sind nid1t als dort im freien Verkehr                          Artikel 6\nbefindlich anzusehen, wenn sie in das Gebiet der anderen     In der Ubergangsphase nehmen die Vertragsparteien,\nVertragspartei wiederausgeführt werden. Der Assozia-      soweit dies tür ein reibungsloses Funktionieren der\ntionsrat kann jedoch nach von ihm festzulegenden Be-      Assoziation erforderlich ist, unter Berücksichtigung der\ndingungen Ausnahmen von dieser Regel vorsehen.            zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bereits\n(4) Die Absätze 1 und 2 werden nur auf Waren an-       erreichten Angleichung eine Angleichung der Rechts- und\ngewandt, die nach Unterzeichnung dieses Protokolls aus    Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens\nder Gemeinschaft oder aus der Türkei ausgeführt werden.   vor.\nArtikel 3                                                   Kapitel I\n(1) Kapitel I Abschnitt I und Kapitel II dieses Titels                          Zollunion\ngelten auch für diejenigen in der Gemeinschaft oder in\nder Türkei hergestellten Waren, die unter Verwendung\nvon Waren aus dritten Ländern hergestellt sind, welche                             Abschnitt I\nsich weder in der Gemeinschaft noch in der Türkei im                        Abschaffung der Zölle\nfreien Verkehr befandE>n. Die Anwendung dieser Vor-              zwischen der Gemeinschaft und der Türkei\nschriften auf solche Waren setzt jedoch voraus, daß der\nAusfuhrstaat eine Ausgleichsabgabe (Anteilzoll) erhebt,                           Artikel 7\ndie einem Hundertsatz de1jenigen Zölle entspricht, wel-\ndle im Gemeinsamen Zolltarif für die bei der Herstellung     (1) Die Vertragsparteien werden untereinander weder\nverwendeten \\Varen aus dritten Ländern vorgesehen         neue Einfuhr- ode1 Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher\nsind. Dieser Hundertsatz wird vom Assoziationsrat je-     Wirkung einführen, nod1 werden sie die bei Inkrafttreten\nweils für den von ihm bestimmten Zeitabschnitt fest-      dieses Protokolls in ihren gegenseitigen Handelsbezie-\ngelegt und richtet sich nach der Zollsenkung für die      hungen angewandten Zölle oder Abgaben erhöhen.\nbetreffende vVare im Einfuhrstaat Der Assoziationsrat        (2) Der Assoziationsrat kann die Vertragsparteien\nregelt auch das Vertuhren für die Erhebung des Anteil-    jedoch ermächtigen, neue Ausfuhrzölle oder Abgaben\nzolls und berücksichtigt dabei die Bestimmungen, die vor  gleicher Wirkung einzuführen, wenn dies zur Verwirk-\ndem 1. JulI 19GB auf diesem Gebiet im Handelsverkehr      lichung der Ziele des Abkommens erforderlich ist.\nzwischen den Mitgliedstaaten galten.\n(2) Der Anteilzoll wird jedodI bei der Ausfuhr der                             Artikel 8\nnach Maßgabe dieses Artikels hergestellten Waren aus         Die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei gelten-\nder Gemeinschaft oder aus der Türkei so lange nicht       den Einfuhrzölle sowie die Abgaben gleicher Wirkung\nerhoben, wie für die Mehrzahl der in das Gebiet der       werden nach Maßgabe der Artikel 9 bis 11 schrittweise\nanderen Vertragspartei eingeführten Waren der Satz der    abgeschafft.\nZollsenkung - unter Berücksichtigung der in diesem\nProtokoll festgelegten Zeitfolgen für die Zollsenkungen                           Artikel 9\n- 20 v. H. nicht übersteigt.                                 Bei Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt die Ge-\nmeinsrnafl die Zölle und die Abgaben gleicher Wirkung\nauf Einfuhren aus der Türkei.\nArtikel 4\nDer Assoziationsrat regelt die Verfahren für die Zu-                           Artikel 10\nsammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der              (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, nach dem\nArtikel 2 und 3 unter Berücksidlligung der Verfahren,     die aufeinanderfolgenden Herabsetzungen von der Türkei\nwelche die Gemeinschaft für den Warenaustausch zwischen   vorgenommen werden, der gegenüber der Gemeinschaft\nden Mitgliedstaaten festgelegt hat.                       zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls tat-\nsächlid1 angewandte Zollsatz.\nArtikel 5                             (2) Die Zeitfolge für die von der Türkei vorzunehmen-\n(1) Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, daß  den Herabsetzungen wird wie folgt festgelegt: Die erste\nUnterschiede, die sich aus der Anwendung der Zölle, der   Herabsetzung erfolgt bei Inkrafttreten dieses Protokolls.\nmengenmäßigen Beschränkungen oder irgendwelcher Maß-      Die zweite und die dritte Herabsetzung werden drei bzw.\nnahmen gleicher Wirkuug bei der Einfuhr oder aus einer    fünf Jahre später durchgeführt. Die vierte und die folgen-\nsonstigen handelspolitischen Maßnahme ergeben, Ver-       den Herabsetzungen erfolgen jährlid1, so daß die letzte\nkehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten   Herabsetzung am Ende der Ubergangszeit vorgenommen\nfür ihr eigenes Gebiet befürchten lassen, so kann sie den wird.\nAssoziationsrat anrufen, der gegebenenfalls Verfahren zur    (3) Bei jeder Herabsetzung wird der Ausgangszollsatz\nAbwendung möglicher Schäden empfiehlt.                   für jedes Erzeugnis um 10 v. H. gesenkt.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                                 389\nArtikel 11                                                  Artikel 14\nAbweichend von Artikel 10 Absätze 2 und 3 beseitigt        Beseitigt die Türkei eine Abgabe mit zollgleicher Wir-\ndie Türkei bei den in Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren      kung gegenüber einem der Assoziation nicht angehören-\nwährend eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren           den Land in einer schnelleren Zeitfolge, als sie in den\nschrittweise die Ausgangszollsätze gegenüber der Gemein-   Artikeln 10 und 11 vorgesehen ist, so gilt diese Zeitfolge\nschaft; die Zeitfolge wird wie folgt festgelegt: Bei In-   auch für die Beseitigung dieser Abgabe gegenüber der\nkrafttreten dieses Protokolls wird jeder Ausgangszoll-      Gemeinschaft.\nsatz um 5 v. H. gesenkt. Drei weitere Herabsetzungen\num je 5 v. H. erfolgen drei, sechs und zehn Jahre später.                           Artikel 15\nAcht weitere Herabsetzungen um je 10 v. H. werden          Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 beseitigen die\nzwölf, dreizehn, fünfzehn, siebzehn, achtzehn, zwanzig,    Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten\neinundzwanzig und zweiundzwanzig Jahre nach Inkraft-       dieses Protokolls untereinander die Ausfuhrzölle und die\ntreten dieses Protokolls vorgenommen.                      Abgaben gleicher Wirkung.\nArtikel 12\n(1) Um die Entwicklung einer neuen, bei Inkrafttreten                            Art i k e 1 16\ndieses Protokolls in der Türkei noch nicht vorhandenen        (1) Artikel 7 Absatz 1 und die Artikel 8 bis 15 gelten\nVerarbeitungsindustrie zu fördern, oder um die in dem      auch für Finanzzölle.\njeweiligen türkischen Entwicklungsplan vorgesehene Ex-\n(2) Die Gemeinschaft und die Türkei teilen dem Asso-\npansion einer bereits bestehenden Verarbeitungsindustrie\nziationsrat bei Inkrafttreten dieses Protokolls ihre Finanz-\nzu gewährleisten, kann die Türkei in den ersten acht\nzölle mit.\nJahren der Ubergangsphase in Anhang Nr. 3 die erforder-\nlichen Änderungen unter folgenden Voraussetzungen             (3) Die Türkei ist weiterhin berechtigt, diese Finanz-\nvornehmen:                                                 zölle durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den\nDiese Änderungen betreffen insgesamt einen auf Grund   Bestimmungen des Artikels 44 entspricht.\nder Zahlen des Jahres 1967 berechneten Einfuhrwert       (4) Stellt der Assoziationsrat fest, daß die Ersetzung\nvon höchstens 10 v. H. des Wertes der Einfuhr aus     eines Finctnzzolls in der Türkei auf ernstliche Schwierig-\nder Gemeinschaft im Jahre 1967;                       keiten stößt, so ermächtigt er die Türkei, diesen Zoll\nder Wert der Einfuhr aller in Anhang Nr. 3 aufgeführ- unter der Voraussetzung beizubehalten, daß er spätestens\nten Waren aus der Gemeinschaft - ebenfalls berech-    am Ende der Ubergangsphase beseitigt wird. Die Ermäch-\nnet auf der Grundlage der Einfuhrzahlen für 1967 -     tigung ist binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses\ndarf sich nicht erhöhen.                               Protokolls zu beantragen.\nDie in die Liste in Anhang Nr. 3 neu aufgenommenen            Die Türkei kann die betreffenden Zölle bis zu einer\nWaren können unverzüglich den nach Artikel 11 berech-      Beschlußfassung durch den Assoziationsrat vorläufig bei-\nneten Zöllen unterworfen werden; die in dieser Liste       behalten.\ngestrichenen Waren werden unverzüglich den nach\nArtikel 10 berechneten Zöllen unterworfen.\n(2) Die Türkei notifiziert dem Assoziationsrat die Maß-                          Absdinitt II\nnahmen, die sie gemäß Absatz 1 zu treffen beabsichtigt.\n(3) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles              Annahme des Gemeinsamen Zolltarifs\nkann der Assoziationsrat die Türkei während der Uber-                           durch die Türkei\ngangsphase ermächtigen, im Rahmen von 10 v. H. der Ein-\nfuhren aus der Gemeinschaft im Jahre 1967 Einfuhrzölle\nfür die der Regelung des Artikels 10 unterliegenden Er-                            Artikel 17\nzeugnisse wiedereinzuführen, zu erhöhen oder festzulegen.     Die Angleichung des türkischen Zolltarifs an den Ge-\nmeinsamen Zolltarif wird während der Ubergangsphase\nDurch diese Zollmaßnahmen dürfen bei jeder der davon\nunter Zugrundelegung der von der Türkei gegenüber\nbetroffenen Tarifnummern die Zölle auf Einfuhren aus der\ndritten Ländern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses\nGemeinschaft auf höchstens 25 v. H. des Wertes erhöht\nwerden.                                                    Protokolls tatsächlich angewandten Zollsätze folgender-\nmaßen durchgeführt:\n(4) Der Assoziationsrat kann Ausnahmen von Absatz 1\n1. Auf Waren, bei denen die zu dem genannten Zeit-\nund Absatz 3 vorsehen.\npunkt von der Türkei tatsächlich angewandten Zoll-\nArtikel 13                            sätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des\nGemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden ein Jahr\n(1) Ungeachtet der Artikel 9 bis 11 können die Ver-        nach der zweiten Herabsetzung der Zölle nach Arti-\ntragsparteien die Erhebung von Zöllen auf die aus dem          kel 10 die letzteren angewandt.\nGebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren\n2. In den anderen Fällen wendet die Türkei ein Jahr\nganz oder teilweise aussetzen, und zwar insbesondere -\nnach der zweiten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10\nsoweit es die Türkei betrifft - im Hinblick auf die Er-\nleichterung der Einfuhr gewisser Erzeugnisse, die zur         Zollsätze an, durch die der Abstand zwischen dem bei\nFörderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung erforderlich      Unterzeichnung dieses Protokolls tatsächlich ange-\nsind; der anderen Vertragspartei muß davon Kenntnis           wandten Zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen\ngegeben werden.                                               Zolltarifs um 20 v. H. verringert wird.\n(2) Die Vertragsparteien sind bereit, ihre Zollsätze    3. Dieser Abstand wird bei der fünften und der siebten\ngegenüber de1 anderen Vertragspartei schneller als in         Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10 abermals um\nden Artikeln 9 bis 11 vorgesehen herabzusetzen, falls ihre    20 v. H. verringert.\nwirtschafthche Gesamtlage und die Lage des betreffenden    4. Der Gemeinsame Zolltarif wird mit der zehnten Herab-\nWirtschaftszweiges dies zulassen. Der Assoziationsrat         setzung der Zölle nad1 Artikel 10 in vollem Umfang\nspricht entsp1echende Empfehlungen aus.                        angewandt.","390                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArtikel 18                          Funktionieren dieser Abkommen durch die Anwendung\nAbweichend von Artikel 17 nimmt die Türkei bei den        dieses Protokolls oder der zu seiner Durrnführung er-\nim Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren die Angleichung           griffenen Maßnahmen erheblich beeinträdltigt wird.\n- ihres Zolltarifs während eines Zeitraums von zweiund-           (2) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die in Ab-\nzwanzig Jahren folgendermaßen vor:                           satz 1 genunnten Zollkontingente die folgenden Voraus-\nsetzungen erfüllen:\n1. Auf Waren, bei denen die zum Zeitpunkt der Unter-\nzeichnung dieses Protokolls von der Türkei tatsächlich   a) Der Gesamtwert dieser Kontingente darf jährlich\nangewandten Zollsätze um höchstens 15 v. H. von den           10 v. H. des du1chschnittlichen Wertes der türkischen\nSätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden          Einfuhr aus dritten Ländern während der drei letzten\nbei der vierten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 11       statistisch ausgewerteten Jahre nicht übersteigen, wo-\ndie letzteren angewandt.                                     bei die Einfuhr außer Betracht bleibt, die mit den in\nAnhang Ne. 4 erwähnten Mitteln getätigt wird. Von\n2. In den anderen Fällen wendet die Türkei bei der vier-         diesen 10 v. H. ist die zollfreie Einfuhr aus dritten\nten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 11 Zollsätze         Ländern im Rahmen des Anhangs Nr. 4 abzuziehen.\nan, durch die der Abstand zwischen dem zum Zeit-\npunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls tatsäch-      b) Bei jeder Ware darf der im Rahmen der Zollkontin-\nlich angewandten Zollsatz und dem Satz des Gemein-           gente vorgesehene Einfuhrwert ein Drittel des durch-\nsamen Zolltarifs um 20 v. H. verringert wird.                schnittlichen Wertes der türkischen Einfuhr dieser\nWare aus dritten Ländern während der drei letzten\n3. Dieser Abstand wird bei der siebten und der neunten           statistisch ausgewerteten Jahre nidlt übersteigen.\nHerabsetzung der Zölle nach Artikel 11 um 30 bzw.\n20 v. H. weiter verringert.                                 (3) Die Türkei notifiziert dem Assoziationsrat die Maß-\nnahmen, die sie gemäß Absatz 2 zu treffen beabsichtigt.\n4. Der Gemeinsame Zolltarif wird am Ende des zweiund-           Am Ende der Dbergangsphase kann der Assoziationsrat\nzwanzigsten Jahres in vollem Umfang angewandt.           entsrneiden, ob Absatz 2 aufgehoben oder geändert wer-\nden soll.\nArtikel 19                             (4) Der Zollsatz eines Zollkontingents darf nidlt nied-\n(1) Hinsichtlich einiger Waren, die jedoch nicht mehr als riger sein als der von der Türkei für Einfuhren aus der\n10 v. H. des Wertes der türkisd1en Gesamteinfuhr im          Gemeinschaft tatsächlich angewandte Zollsatz.\nJahre 1967 ausmachen dürfen, kann die Türkei nach\nKonsultation im Assoziationsrat die nach den Artikeln 17\nund 18 vorgesdiriebenen Herabsetzungen ihrer Zölle                                    Kapitel II\ngegenüber dritten Ländern bis zum Ende des zweiund-\nzwanzigsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls                              Beseitigung\naufschieben.                                                            der mengenmäßigen Beschränkungen\n(2) Hinsichtlich einiger Waren, die jedoch nicht mehr\nzwischen den Vertragsparteien\nals 5 v. H. des Wertes der türkischen Gesamteinfuhr im\nJahre 1967 ausmachen dürfen, kann die Türkei nach Kon-                               Artikel 21\nsultation im Assoziationsrat auch nach Ablauf eines Zeit-       Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maß-\nraums von zweiundzwanzig Jah1en gegenüber dritten            nahmen gleicher \\Virkung sind unbesrnadet der nach-\nLändern höhere Zölle als die des Gemeinsamen Zolltarifs      stehenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien\nbeibehalten.                                                 verboten.\n(3) Die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1                                  Art i k e 1 22\nund 2 darf jedoch den freien Warenverkehr innerhalb\nder Assoziation nicht beeinträchtigen und darf nicht zur        (1) Die Vertragsparteien werden untereinander weder\nInanspruchnahme des Artikels 5 durch die Türkei führen.      neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maß-\nnahmen gleirner Wirkung einführen.\n(4) Die Türkei hält im   Falle einer beschleunigten An-      (2) Diese Verpflichtung gilt jedoch bezüglich der Türkei\ngleichung ihres Zolltarifs   an den Gemeinsamen Zolltarif    bei Inkrafttreten dieses Protokolls nur für 35 v. H. ihrer\neine Präferenz zugunsten     der Gemeinschaft aufrecht, die  privaten Einfuhr aus der Gemeinschaft im Jahre 1967.\ndem Ergebnis entspricht,     das mit dem Verfahren dieses    Dieser Hundertsatz wird drei bzw. acht, dreizehn und\nKapitels erzielt wud.                                        achtzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls auf\nBei den im Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren ist eine       40 bzw. 45, 60 und 80 v. H. erhöht.\nBeschleunigung nidlt vor Ende der Ubergangsphase mög-\n(3) Jeweils sechs Monate vor Beginn der drei letzten\nlidl, es sei denn mit vorheriger Genehmigung des\nErhöhungen prüft der Assoziationsrat die Folgen der\nAssoziationsrates.\nErhöhung des Libeialisierungssatzes für die wirtschaft-\n(5) Auf Zölle, für die die Ermächtigung nadl Artikel 16   liche Entwicklung der Türkei und beschließt gegebenen-\nAbsatz 4 Unterabsatz 1 erteilt worden ist oder die von       falls im Hinblick auf eine beschleunigte wirtschaftliche\nder Türkei nadl Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 vor-       Entwicklung der Türkei, daß die betreffende Erhöhung\nläufig aufrechterhalten werden dürfen, braucht die Türkei    um eine von ihm festzusetzende Frist aufgeschoben wird.\ndie Artikel 17 und 18 nicht anzuwenden. Nach Ablauf             Ergeht kein Beschluß, so wird die betreffende Erhöhung\nder Ermächtigung wendet sie die nach diesen Artikeln         um ein Jahr verschoben. Das Prüfungsverfahren beginnt\nvorgeschriebenen Zölle an.                                   erneut sechs Monate vor Ablauf dieser Frist. Ein zweiter\nAufschub um ein Jahr findet statt, wenn der Assoziations-\nrat wiederum keinen Beschluß faßt.\nArtikel 20\n(1) Zur Förderung der Einfuhr bestimmter Waren aus\nAm Ende dieser zweiten Frist führt die Türkei die\nLändern, mit denen die Türkei zweiseitige Handels-           Erhöhung des Liberalisierungssatzes durch, sofern kein\nabkommen geschlossen hat, kann die Türkei nach vorhe-        gegenteiliger Beschluß des Assoziationsrates ergeht.\nriger Genehmigung des Assoziationsrates Zollkontingente         (4) Die Liste der Waren, deren Einfuhr aus der Gemein-\nzu ermäßigten oder Nullsätzen bewilligen, wenn das           schaft in die Türkei liberalisiert ist, wird der Gemeinschaft","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                              391\nbei Unterzeichnung dieses Protokolls notifiziert. Diese     haupt nicht eingeführt, so werden die Einzelheiten für\nListe wird gegenübe1 der Gemeinschaft konsolidiert. Die     die Eröffnung und Aufstockung des Kontingents vom\nListen der mit den Erhöhungen nach Absatz 2 jeweils         Assoziationsrat festgelegt.\nliberalisierten Waren werden der Gemeinschaft notifiziert\n(7) Stellt der Assoziationsrat fest, daß die Einfuhr\nund gegenüber dieser konsolidiert.\neiner nicht liberalisierten Ware während zweier aufein-\n(5) Die Türkei kann mengenmäßige Einfuhrbeschrän-        anderfolgender Jahre merklich geringer war als das\nkungen für liberalisierte, aber nicht auf Grund dieses      eröffnete Kontingent, so darf dieses Kontingent bei der\nArtikels konsolidierte Waren wieder einführen, sofern       Berechnung des Gesamtwertes der Kontingente nicht\nsie der Gemeinschaft Kontingente eröffnet, die mindestens   mehr berücksichtigt werden. In diesem fall hebt die\n75 v. H. der durchschnittlichen Einfuhren aus der Gemein-   Türkei die Kontingentierung dieser Ware gegenüber\nschaft in den letzten drei Jahren vor der Wiedereinfüh-     der Gemeinschaft auf.\nrung dieser Beschränkungen ausmachen. Auf diese Kon-           (8) Alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen in der\ntingente findet Artikel 25 Absatz 4 Anwendung.\nTürkei müssen spätestens zweiundzwanzig Jahre nach\n(6) Die Türkei gewährt der Gemeinschaft auf jeden        Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt sein.\nFall eine nicht weniger günstige Behandlung als dritten\nLändern.                                                                            Art i k e 1 26\nArtikel 23                             (1) Die   Vertragsparteien schaffen untereinander bis\nUnbeschadet des Artikels 22 Absatz 5 werden die Ver-     zum Ende eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren\ntragsparteien in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen     alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengen-\ndie bei Inkrafttreten dieses Protokolls bestehenden         mäßige Einfuhrbeschränkungen ab. Der Assoziationsrat\nmengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen           empfiehlt unter Berücksichtigung der innergemeinschaft-\ngleicher Wirkung nicht einschränkender gestalten.           lichen Bestimmungen die Anpassungen, die während die-\nses Zeitabschnitts schrittweise vorzunehmen sind.\nArt i k e 1 24                         (2) Unter Einhaltung der Zeitfolgen, die in den Arti-\nkeln 10 und 11 vorgesehen sind, beseitigt die TürkPi\nDie Gemeinschaft beseitigt bei Inkrafttreten dieses Pro- schrittweise insbesondere die Kautionen, die von den\ntokolls alle mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren     Importeuren für die Einfuhr von Waren aus der Gemein-\naus der Türkei. Diese Liberalisierung wird gegenüber der    schaft gestellt werden müssen.\nTürkei konc;olidiert.\nFerner werden Kautionen von mehr als 140 v. H. des\nArtikel 25                          Zollwertes der aus der Gemeinschaft eingeführten \\Varen,\nsoweit es sich um Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge\n(1) Die Türkei beseitigt schrittweise die mengenmäßigen\nder Tarifnummer 87.06 des Gemeinsamen Zolltarifs han-\nBeschränkungen für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach      delt, und Kautionen von mehr als 120 v. H. des gleichen\nMaßgabe der folgenden Absätze.\nZollwertes, soweit es sich um andere Waren handelt,\n(2) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls wer-   bei Inkrafttreten dieses Protokolls auf die vorstehend\nden für die Einfuhr jeder der in der Türkei nicht libe-     angegebenen Hundertsätze gesenkt.\nralisierten Waren Einfuhrkontingente zugunsten der\nGemeinschaft eröffnet. Diese Kontingente werden so                                  Art i k e 1 27\nfestgesetzt, daß sie dem Durchschnitt der Einfuhren aus\nder Gemeinschaft während der drei letzten statistisch          (1) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle\nausgewerteten Jahre entsprechen, wobei die Einfuhren        Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Ver-\naußer Betracht bleiben, die unter einer der folgenden       tragsparteien verboten.\nBedingungen getätigt wurden:                                   Die Gemeinschaft und die Türkei beseitigen unterein-\na) mit Hilfe besonderer Unterstützungsmittel in Verbin-     ander spätestens bis zum Ende der Obergangsphase die\ndung mit bestimmten Investitionsvorhaben;              mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maß-\nnahmen gleicher Wirkung.\nb) ohne Devisenzuteilung;\n(2) Abweichend    von Absatz 1 können die Gemein-\nc) im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Investi-        schaft und die Türkei nach Konsultation im Assozia-\ntion von ausländischem Kapital.                        tionsrat für Grundstoffe Ausfuhrbeschränkungen beibe-\n(3) Beträgt bei einer nicht lieberalisierten Ware die    halten oder einführen, soweit dies erforderlich ist, um\nEinfuhr aus der Gemeinschaft im ersten Jahre nach In-       die Entwicklung bestimmter Tätigkeitsbereiche ihrer Wirt-\nkrafttreten dieses Protokolls weniger als 7 v. H. der Ge-   schaft zu fördern oder einem etwaigen Mangel an Grund-\nsamteinfuhr dieser Ware, so wird ein Jahr nach Inkraft-     stoffen zu begegnen.\ntreten dieses Protokolls ein Kontingent von 7 v. H. der        In diesem Fall eröffnet die betreffende Vertragspartei\nGesamteinfuhr festgesetzt.                                  der anderen Vertragspartei ein Kontingent; hierbei wer-\n(4) Drei  Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls     den der Durchschnitt der Ausfuhr in den drei letzten\nstockt die Türkei diese Kontingente insgesamt gegenüber     statistisch ausgewerteten Jahren und die normale Ent-\ndem Vorjahr um mindestens 10 v. H. des Gesamtwertes         wicklung des Handels berücksichtigt, die sich aus der\nund um mindestens 5 v. H. des Wertes des Kontingents        schrittweisen Verwirklichung der Zollunion ergibt.\nfür jede Ware auf. Diese Werte werden alle zwei Jahre\ngegenüber dem vorhergehenden Zeitabschnitt im gleichen                              Ar ti k e 1 28\nVerhältnis erhöht .\nDie Türkei ist bereit, gegenüber der Gemeinschaft ihre\n(5) Vom dreizehnten Jahr nach Inkrafttreten dieses       mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen\nProtokolls an wird jedes Kontingent alle zwei Jahre um      rascher als in den vorstehenden Artikeln vorgesehen zu\nmindestens 20 v. H. gegenüber dem vorhergehenden            beseitigen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die\nZeitabschnitt aufgestockt.                                  Lage des betreff enden Wirtschaftszweiges dies zulassen.\n(6) Hat die Türkei im ersten Jahr nach Inkrafttreten      Der Assoziationsrat richtet entsprechende Empfehlungen\ndieses Protokolls eine nicht liberalisierte Ware über-      an die Türkei.","392                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArtikel 29                                                  Kapitel IV\nDie Artikel 21 bis 27 stehen den Einfuhr-, Ausfuhr- und\nLandwirtschaft\nDurchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen,\ndie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung\nund Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des                                  Artikel 32\nLebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des natio-          Dieses Protokoll findet auf landwirtschaftliche Erzeug-\nnalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem       nisse Anwendung, soweit in den Artikeln 33 bis 35 nichts\noder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder        anderes bestimmt ist.\nkommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-\nbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein                                   Art i k e 1 33\nMittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-\nschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-          (1) Die Türkei paßt innerhalb eines Zeitraums von\ntragsparteien darstellen.                                   zweiundzwanzig Jahren ihre Agrarpolitik mit dem Ziel\nan, am Ende dieses Zeitraums diejenigen Maßnahmen\nder gemeinsamen Agrarpolitik zu treffen, deren Anwen-\ndung in der Türkei für den freien Warenverkehr mit\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemein-\nArt i k e 1 30\nschaft und der Türkei unerläßlich ist.\n(1) Die Vertragsparteien formen ihre staatlichen Han-\n(2) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums\ndelsmonopole schrittweise derart um, daß nach Ablauf\nberücksichtigt die Gemeinschaft bei der Festlegung und\neines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren jede Dis-\ndem weiteren Ausbau ihrer Argrarpolitik die Interessen\nkriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingun-\nder türkischen Landwirtschaft. Die Türkei übermittelt\ngen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten\nder Gemeinschaft hierzu alle zweckdienlidlen Angaben.\nder Gemeinschaft und der Türkei ausgeschlossen ist.\nDieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die       (3) Die Gemeinschaft unterrichtet die Türkei über die\nein Mitgliedstaat oder die Türkei unmittelbar oder mittel-  Vorschläge der Kommission, die sich auf die Festlegunq\nbar die Einfuhr oder Ausfuhr zwischen der Gemeinschaft      und den Ausbau der gemeinsamen Agrarpolitik beziehen,\nund der Türkei rechtlich oder tatsächlich kontrolliert,     sowie über die diese Vorschläge betreffenden Stellung-\nlenkt oder merklich beeinflußt. Er gilt auch für die von    nahmen und Beschlüsse.\neinem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Mono-         (4) Der Assoziationsrat bestimmt, welche Auskünfte\npole.                                                       die Türkei der Gemeinschaft auf dem Agrarsektor zu er-\nteilen hat.\n(2) Die Vertragsparteien unterlassen jede neue Maß-\nnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen               (5) Im Assoziationsrat können Konsultationen über\nwiderspricht oder die Tragweite der Artikel über die        die Vorschläge der Kommission im Sinne von Absatz 3\nAbsc.haffung der Zölle und mengenmäßigen Beschrän-          und über die agrarpolitischen Maßnahmen stattfinden,\nkungen zwischen den Vertragsparteien einengt.               welche die Türkei gemäß Absatz 1 zu treffen beabsichtigt.\n(3) Die Einzelheiten und die Zeitfolge für die Anpas-\nsung der in diesem Artikel erfaßten türkischen Mon:J-                              Art i k e 1 34\npole und für den Abbau der Handelsbeschränkungen\n(1) Am Ende des Zeitraums von zweiundzwanzig Jah-\nzwischen der Gemeinschaft und der Türkei werden vom\nren erläßt der Assoziationsrat die für die Verwirklichung\nAssoziationsrat binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten\ndes freien Warenverkehrs bei landwirtsdlaftlichen\ndieses Protokolls festgelegt.\nErzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei\nBis zu dem in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beschluß        notwendigen Bestimmungen, nachdem er festgestellt hat,\ndes Assoziationsrates wenden die Vertragsparteien auf       daß von der Türkei die Maßnahmen der gemeinsamen\ndie im Gebiet der anderen Vertragspartei einem Monopol      Agrarpolitik im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 getroffen\nunterliegenden Waren eine mindestens ebenso günstige        worden sind.\nRegelung an wie diejenige, die für gleiche Waren aus\ndem meistbegünstigten Drittland besteht.                       (2) Die Bestimmungen nach Absatz 1 können all~\nerforderlichen Ausnahmen von den Regeln dieses Proto-\n(4) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien gelten      kolls enthalten.\nnur insoweit, als sie mit bestehenden internationalen         (3) Der Assoziationsrat kann den in Absatz 1 vorge-\nObereinkünften vereinbar sind.                              sehenen Zeitpunkt ändern.\nArt i k e 1 35\n(1) Bis zum Erlaß der Bestimmungen nach Artikel 34\nKapitel III                        und abweichend von den Artikeln 7 bis 11 und 15 bis 18,\ndem Artikel 19 Absätze 1 und 5 sowie den Artikeln 21\nErzeugnisse,                        bis 27 und 30 räumen sich die Gemeinschaft und die\ndie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft            Türkei im Handelsverkehr mit landwirtschaftlichen Er-\ninfolge der Durchführung der gemeinsamen             zeugnissen gegenseitig eine Präferenzregelung ein, deren\nAgrarpolitik einer besonderen Regelung unterliegen          Umfang und Einzelheiten der Assoziationsrat festlegt.\n(2) Die vom Beginn der Ubergangsphase an geltend~\nArtikel 31                          Regelung ist jedoch in Anhang Nr. 6 festgelegt.\nDie Vorschriften des Kapitels IV für landwirtschaft-       (3) Der Assoziationsrat prüft auf Antrag einer der\nliche Erzeugnisse gelten für Erzeugnisse, die bei der       beiden Vertragsparteien ein Jahr nach Inkrafttreten die-\nEinfuhr in die Gemeinschaft infolge der Durchführung        ses Protokolls und dann alle zwei Jahre die Ergebnisse,\nder gemeinsamen Agrarpolitik einer besonderen Rege-         zu denen die Präferenzregelung für landwirtschaftlich~\nlung unterliegen.                                           Erzeugnisse geführt hat. Er kann gegebenenfalls die für","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                                    393\ndie schrittweise Verwirklichung der Ziele des Asso•           Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten der Gemein-\nziierungsabkommens notwendigen Verbesserungen be•             schaft nicht verpflic..ntet werden, die in der Türkei zurück-\nschließen.                                                    gelegten Zeiten zu berücksichtigen.\n(4) Artikel 34 Absatz 2 findet Anwendung.                     (3) Die genannten Bestimmungen müssen die Zahlung\nder Familienzulagen für den Fall sicherstellen, daß die\nFamilie des Arbeitnehmers in der Gemeinschaft wohnhaft\nist.\nTitel II                               (4) Für die Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditäts-\nrenten, die auf Grund von nach Absatz 2 erlassenen Be-\nFreizügigkeit und Dienstleistungsverkehr                 stimmungen erworben wurden, muß die Möglichkeit einer\nAusfuhr in die Türkei bestehen.\n(5) Die in diesem Artikel genannten Bestimmungen\nKapitel I\nbeeinträchtigen die sich aus den bilateralen Abkommen\nArbeitskräfte                          zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemein-\nschaft ergebenden Rechte und Pflichten insoweit nicht, als\nsolche Abkommen für türkische Staatsangehörige eine\nArtikel 36                            günstigere Regelung vorsehen.\nDie Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mit·\ngliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei wird nach                                  Artikel 40\nden Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungc;;-\nDer Assoziations, at kann an die Mitgliedstaaten und an\nabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem\ndie Türkei Empfehlungen zur Förderung des Austausches\nEnde des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkraft-\njunger Arbeitskräfte richten; er läßt sich dabei von den\ntreten des genannten Abkommens schrittweise her-\nMaßnahmen leiten, die von den Mitgliedstaaten in Durch-\ngestellt.\nführung des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der\nDer Assoziationsrat     legt die     hierfür erforderlichen Gemeinschaft getroffen werden.\nRegeln fest.\nAr ti k e I 37                                                   Kapitel II\nJeder Mitgliedstaat sieht für die in der Gemeinschaft                           Niederlassungsrecht,\nbeschäftigten Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörig-                      Dienstleistungen und Verkehr\nkeit eine Regelung vor, die in bezug auf die Arbeits-\nbedingungen und das Entgelt keine auf der Staatsange-\nArtikel 41\nhörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeit-\nnehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen Mit-           (1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine\ngliedstaaten sind.                                            neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des\nfreien Dienstleistungsverkehrs einführen.\n(2) Der Assoziationsrat setzt nach den Grundsätzen der\nArt i k e 1 38                        Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens die Zeit-\nBis zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der    folge und die Einzelheiten fest, nach denen die Vertrags-\nArbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein-         parteien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit\nschaft und der Türkei kann der Assoziationsrat alle Fra--     und des treien Dienstleistungsverkehrs untereinander\ngen im Zusammenhang mit der geographischen und be-            schrittweise beseitigen.\nruflichen Mobilität der Arbeitnehmer türkischer Staats-          Der Assoziationsrat berücksichtigt bei der Festsetzung\nangehörigkeit, insbesondere die Verlängerung der Gül-         der Zeitfolge und der Einzelheiten für die versd1iedenen\ntigkeitsdauer der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen       Arten von Tätigkeiten die entsprechenden Bestimmungen,\nprüfen, um die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer in           welche die Gemeinschaft auf diesen Gebieten bereits er-\njedem Mitgliedstaat zu erleichtern.                           lassen hat, sowie die besondere wirtschaftliche und soziale\nLage der Türkei. Die Tätigkeiten, die in besonderem\nZu diesem Zweck kann der Assoziationsrat Empfeh-\nMaße zur Entwicklung der Erzeugung und des Handels-\nlungen an die Mitgliedstaaten richten.\nverkeh, s beitragen, werden vorrangig behandelt.\nArt i k e 1 42\nArt i k e 1 39\n(1) Der Assoziationsrat dehnt die Bestimmungen des\n(1) Der Assoziationsrnt erläßt vor dem Ende des ersten     Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft, die den Ver-\nJahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen      kehr betreffen, entsprechend den von ihm vor allem unter\nauf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer       Berücksichtigung der geographischen Lage der Türkei fest-\ntürkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitglied-       gelegten Einzelheiten auf die Türkei aus. Er kann unter\nstaat in einen anderen zu. oder abwandern, sowie für          den gleichen Bedingungen die Akte, welche die Gemein-\nderen in der Gemeinschaft wohnende Familien.                  schaft zur Durchführung dieser Bestimmungen für den\nEisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr erlassen\n(2) Diese Bestimmungen müssen es ermöglichen, daß\nhat, auf die Türkei ausdehnen.\nfür Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit die in\nden einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versiche-           (2) Erläßt die Gemeinschaft auf Grund von Artikel 84\nrungs- oder Bec;;chäftigungszeiten in bezug auf Alters-,      Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft\nHinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie auf die         Bestimmungen flir die Seeschiffahrt und die Luftfahrt, so\nKrankheitsfürsorge für den Arbeitnehmer und seine in          bestimmt der Assoziationsrat, ob, in welchem Umfang und\nder Gemeinschaft wohnende Familie nach noch festzule-         nach welchem Verfahren Bestimmungen für die türkische\ngenden Regeln zusammengerechnet werden. Mit diesen            Seeschiffahrt und Luftfahrt erlassen werden können.","394                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nTitel III                          Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr nur zulässig, soweit\nder Assoziationsrat ihnen vo, her für eine begrenzte\nAngleichung der Wirtschaftspolitik                 Frist zugestimmt hat.\nKapitel I                                                 Art i k e 1 46\nWettbewerb,                            Ergeben sich Schwierigkeiten, weil Beschlüsse des Asso-\nSteuern und Angleichung der Rechtsvorschriften           ziationsrates zur Festlegung der Bedingungen und Einzel-\nheiten der Anwendung nach Artikel 43 Absatz 1 nidlt\nergangen sind oder weil solche Beschlüsse oder die\nArtikel 43                          Artikel 41 und 45 nicht angewendet werden, so können\ndie Vertragsparteien die Schutzmaßnahmen ergreifen, die\n(1) Der Assoziationsrat legt binnen sechs Jahren nach   sie zur Behebung dieser Schwiengkeiten für erforderlich\nInkrafttreten dieses Protokolls die Bedingungen und Ein-     halten.\nzelheiten der Anwendung der in den Artikeln 85, 86 90\nund 92 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft\naufgestellten Grundsätze fest.                                                     Artikel 47\n(1) Stellt der Assoziationsrat während eines Zeitraums\n(2) Während cler Ubergangsphase kann davon ausge-\nvon zweiundzwanzig Jahren auf Antrag einer Vertrags-\ngangen werden, daß sich die Türkei in der in Artikel 92\npartei Dumping-Praktiken in den Beziehungen zwischen\nAbsatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der\nder Gemeinschaft und der Türkei fest, so ridltet er Emp-\nGemeinschaft beschriebenen Lage befindet. Beihilfen zur\nfehlungen an den oder die Urheber, um diese Praktiken\nFörderung ihrer wirtschaftlichen Entwic:klung gelten daher\nabzustellen.\nals vereinbar mit dem reibungslosen Funktionieren der\nAssoziation, soweit sie die Handelsbeziehungen nicht in        (2) Die geschädigte Vertragspartei kann nach Unter-\neinem Umfang verändern, der dem gemeinsamen Inter-          richtung des Assoziationsrates geeignete Schutzmaßnah-\nesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.                     men ergreifen.\nAm Ende der Ubergangsphase beschließt der Assozia-       a) falls der Assoziationsrat binnen drei Monaten nach\ntionsrat unter Berüc:kskhtigung der zu jenem Zeitpunkt          Antragstellung keinen Besdlluß auf Grund von Ab-\nbestehenden wirtschaftlid1en Lage der Türkei, ob es er-         satz 1 getroffen hat,\nforderlich ist, die Geltungsdauer der Bestimmung in Unter-  b) falls die Dumping-Praktiken trotz der Abgabe der im\nabsatz 1 zu verlängern.                                         Absatz 1 vorgesehenen Empfehlungen fortgesetzt wer-\nden.\nDie geschädigte Partei kann ferner, wenn die Wahrung\nArtikel 44                         ihrer Interessen sofortiges Handeln erfordert, nach Unter-\n(l) Keine Vertragspartei erhebt auf Waren der anderen    richtung des Assoziationsrates vorsorglich einstweilige\nVertragspartei unmittelbar oder mittelbar höhere inlän-     Schutzmaß:rnhrnen treffen, zu denen audl Antidumping-\ndische Abgaben, gleich welcher Art, als gleichartige in-    Zölle gehören können. Diese Maßnahmen dürfen von der\nländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen        Antragstellung oder dem Zeitpunkt an, zu dem die ge-\nhaben.                                                      schädigte Partei Schutzmaßnahmen auf Grund von Unter-\nabsatz 1 Budlstabe b getroffen hat, höchstens drei Monate\nKeine Vertragspartei erhebt auf Waren der anderen\nlang Anwendung finden.\nVertragspartei inländische Abgaben, die geeignet sind,\nandere Produktionen mittelbar zu sdlützen.                     (3) Sind Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1\nBuchstabe a oder nach Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffen\nSpätestens mit Beginn des dritten Jahres nach Inkraft-\nworden, so kann der Assoziationsrat jederzeit beschließen,\ntreten dieses Protokolls heben die Vertragsparteien die\ndaß diese Schutzmi:lßnahmen bis zur Abgabe der Emp-\nbei seiner Unterzeichnung geltenden Bestimmungen auf,\nfehlungen nach Absatz 1 auszusetzen sind.\ndie den obengenannten Vorschriften entgegenstehen.\nSind Schutzmaßnahmen nadl Artikel 2 Unterabsatz 1\n(2)  Im Hande?sverkehr zwischen der Gemeinschaft und     Buchstabe b getroffen worden, so kann der Assoziations-\nder Türkei darf die für ausgeführte Waren gewährte          rat empfehlen, diese Sdlutzmaßnahmen zu beseitigen oder\nRückvergütung inländisdler Abgaben nicht höher sein als     umzugestalten.\ndie auf diese Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen\ninländischen Abgaben.                                          (4) Sind Waren, die ursprünglich aus einer Vertrags-\npartei stammen oder sich dort im freien Verkehr befan-\n(3) Wird die Umsatzsteuer nach dem System der kumu-      den, in die andere Vertragspartei ausgeführt worden, so\nlativen Mehrphasensteuer erhoben, so können für inlän-      können sie in die erstere wieder eingeführt werden, ohne\ndische Abgaben auf eingeführte Waren und für Rückver-       hierbei einem Zoll, einer mengenmäßigen Beschränkung\ngütungen für ausgeführte Waren unter Wahrung der in         oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu unterliegen.\nden Absätzen 1 und 2 aufgestellten Grundsätze Durch-\nDer Assozidtionsrat kann alle für die Anwendung\nsdlnittssätze für Waren oder Gruppen von Waren\ndieses Absatzes zweck.dienlidlen Empfehlungen aus-\nfestgelegt werden.\nsprechen; e1 läßt sich hierbei von den Erfahrungen leiten,\n(4) Dn   Assoziationsrat achtet auf die Anwendung der    weldle die Gemeinschaft auf diesem Gebiet erworben hat.\nAbsätze 1 bis 3 und berücksichtigt hierbei die Erfahrun-\ngen, welche die Gemeinsdlaft auf dem in diesem Artikel\nbehandelten Gebiet erworben hat.                                                    Artikel 48\nAuf den Gebieten, die in diesem Protokoll nicht erfaßt\nsind und die sich unmittelbar auf das Funktionieren der\nArt i k e 1 45                      Assoziation auswirken, sowie auf den Gebieten, die zwar\nIm Handelsveikehr zwischen der Gemeinschaft und der      in diesem Protokoll erfaßt sind, für die darin jedoch kein\nTürkei sind für Abgaben außer Umsatzsteuern, Ver-           eigenes Verfahren festgelegt ist, kann der Assoziationsrat\nbraudlsabgaben und sonstigen indirekten Steuern Ent-        den Vertragsparteien empfehlen, Maßnahmen zur Anglei-\nlastungen und Rück.vergütungen bei der Ausfuhr sowie        chung der Redlts- und Verwaltungsvorschriften zu treffen.","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                                395\nKapitel II                            Zu diesem Zweck leitet jede Vertragspartei der anderen\nauf deren Wunsch alle zweckdienlichen Informationen\nWirtschaftspolitik                     über die Abkommen zu, die sie schließt, soweit diese Zoll-\noder Handelsbestimmungen enthalten, sowie über die\nArtikel 49                          Änderungen, die sie an ihrer Außenhandelsregelung vor-\nnimmt.\nUm die Verwirklichung der Ziele des Artikels 17 des\nAssoziierungsabkommens zu erleichtern, konsultieren sich      Wirken sich diese Änderungen oder Abkommen auf das\ndie Vertragsparteien zur Koordinierung ihrer Wirtschafts-  Funktionieren der Assoziation unmittelbar und besonders\npolitik regelmäßig im Assoziationsrat.                     aus, so finden im Assoziationsrat angemessene Konsul-\nDer As5oziationsrat empfiehlt erforderlichenfalls die   tationen statt, um den Interessen der Vertragsparteien\nRechnung zu tragen.\nder Lage entsprechenden Maßnahmen.\n(2) Bei Ablauf der Ubergangsphase verstärken die Ver-\ntragsparteien im Assoziationsrat die Koordinierung ihrer\nArtikel 50\nHandelspolitik, um zu einer auf einheitlichen Grund-\n(1} Die Vertragsparteien sind bereit, über die in Ar-   sätzen beruhenden Handelspolitik zu gelangen.\ntikel 19 des Assoziierungsabkommens vorgesehene Libe-\nralisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit                             Art i k e 1 54\nihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer\nZahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.                   (1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungsabkom-\nmen oder ein Präfe1enzabkommen, das sich auf das Funk-\n(2) Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapital-    tionieren der Assoziation unmittelbar und besonders aus-\nverkehr nur durch Beschränkungen der diesbezüglichen       wirkt, so finden im Assoziationsrat angemessene Konsul-\nZahlungen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen        tationen statt, damit die Gemeinschaft die im Assoziie-\ndurch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über        rungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der\ndie Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen so-\nTürkei festgelegten beiderseitigen Interessen berücksich-\nwie über den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schritt-  tigen kann.\nweise beseitigt.\n(2) Die Türkei bemüht sich - wenn sich dies zur Aus-\n(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht ohne\nschaltung von Hemmnissen für den Wahrenverkehr inner-\nvorherige Genehmigung des Assoziationsrates die Rege-\nhalb der Assoziation als notwendig erweist - alle zweck-\nlung zu verschärfen, die sie auf Transferierungen anwen-\ndienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Lösung der\nden, die sich auf die in Anhang III des Vertrags zur\npraktischen Probleme zu erleichtern, die ihr Handel mit\nGründung der Gemeinschaft aufgeführten unsichtbaren\nden Ländern aufwerfen könnte, die durch ein Asso-\nTransaktionen beziehen.\nziierungsabkommen oder ein Präferenzabkommen mit der\n(4) Im Bedarfsfall verständigen sich die Vertragspar-   Gemeinschaft verbunden sind.\nteien über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in\n·werden solche Maßnahmen nicht getroffen, so kann\nArtikel 19 des Assoziierungsabkommens und in diesem\nder Assoziationsrat die erforderlichen Bestimmungen er-\nArtikel bezeichneten Zahlungen und Transferierungen zu\nlassen, um das reibungslose Funktionieren der Assoziation\ntreffen sind.\nzu gewährleisten.\nArt i k e 1 51                                              Artikel 55\nIm Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Ar-       Im Assoziationsrat finden Konsultationen über die\ntikels 20 des Assoziierungsabkommens bemüht sich          Durchführung der „Regionalen Zusammenarbeit für Ent-\ndie Türkei mit Inkrafttreten dieses Protokolls, die Rege-  wicklung\" (RCD) statt.\nlung für Privatkapital aus der Gemeinschaft zu verbes-\nsern, das zur wirtschaftlichen Entwicklung der Türkei         Der Assoziationsrat kann gegebenenfalls die erforder-\nbeitragen kann.                                            lichen Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen dür-\nfen das reibungslose Funktionieren der Assoziation nid1t\nArt i k e I 52                      behindern.\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, weder neue                           Artikel 56\ndevisenrechtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs\nund der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen           Im Falle des Beitritts eines dritten Staates zur Gemein-\nzwischen der Gemeinschaft und der Türkei einzuführen,     schaft finden im Assoziationsrat angemessene Konsultatio-\nnoch die bestehende Regelung zu verschärfen.               nen statt, damit die im Assoziierungsabkommen festgeleg-\nten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der\nDie Vertragsparteien vereinfachen soweit wie möglich    Türkei berücksichtigt werden können.\ndie Genehmigungs- und Uberwachungsformalitäten beim\nAbschluß und bei der Durchführung von Kapitaltransak-\ntionen sowie bei der Transferierung von Kapital; sie ver-\nständigen sich gegf'benenfalls über diese Vereinfachung.                             Titel IV\nAllgemeine und Schlußbestimrnungen\nKapitel III\nArt i k e 1 57\nHandelspolitik\nDie Vertragsparteien gestalten die Bedingungen für die\nBeteiligung an Aufträgen der öffentlichen Verwaltungen\nArt i k e 1 53                      oder Unternehmen sowie der privaten Unternehmen,\n(1) Die Ve1tragsparteien verständigen sich im Asso-     denen Sonde1- oder Alleinrechte gewährt werden, schritt-\nziationsrat, um während der Ubergangsphase die Koordi-     weise so um, daß am Ende eines Zeitraums von zweiund-\nnierung ihrer Handelspolitik gegenüber dritten Ländern,    zwanzig Jahren jede Diskriminierung zwischen Staats-\ninsbesondere auf den in Artikel 113 Absatz 1 des Ver-      angehörigen der Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen\ntrags zur Gründung der Gemeinschaft genannten Gebie-       der Türkei, die im Gebiet der Vertragsparteien ansässig\nten, zu erreichen.                                         sind, beseitigt ist.","396                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nDer Assoziationsrat legt die Zeitfolge und die Einzel-      ren der Assoziation so wenig wie möglich stören. Diese\nheiten der Umgestaltung fest; er läßt sich dabei von den       Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der auf-\nLösungen leiten, die die Gemeinschaft auf diesem Gebiet        getretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß\ngewählt hat.                                                   hinausgehen.\nArtikel 58                              (4) Uber die gemäß den Absätzen l und 2 getroffenen\nMaßnahmen können Konsultationen im Assoziationsrat\nIn den von diesem Protokoll erfaßten Bereichen\nstattfinden.\n- darf die von der Türkei gegenüber der Gemeinschaft\nangewandte Regelung zu keinen Diskriminierungen\nArtikel 61\nzwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen\noder deren Gesellschaften führen;                           Unbeschadet der Sonderbestimmungen dieses Protokolls\ndarf die von der Gemeinschaft gegenüber der Türkei       erstreckt sich die Ubergangsphase auf einen Zeitraum von\nangewandle Regelung zu keinen Diskriminierungen          zwölf Jahren.\nzwischen den türkischen Staatsangehörigen oder Ge-\nArtikel 62\nsellschaften führen.\nDieses Protokoll und die dazugehörigen Anhänge sind\nArtikel 59                          Bestandteil des Abkommens zur Gründung einer Assozia-\ntion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nIn den von diesem ,Protokoll erfaßten Bereichen darf        und der Türkei.\nder Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden\nals diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander                               Artikel 63\nauf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinsdiaft\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die\neinräumen.\nUnterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen\nArtikel 60                          Vorschriften und wird für die Gemeinschaft verbindlidi\ngeschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem\n( 1) Treten in einem Wirtschaftsbereich der Türkei ernste\nVertrag zur Gründung der Gemeinschaft; der Beschluß\nStörungen aut oder wird die äußere finanzielle Stabilität      wird den Vert1agspart<?ien des Abkommens zur Gründung\nder Türkei durch ernste Störungen beeinträchtigt oder          einer Assoziation zwisdlen der Europäischen Wirtsdiafts-\ntauchen Schwierigkeiten auf, welche die wirtschaftlid1e        gemeinschaft und der Türkei notifiziert.\nLage eines Gebiets der Türkei verschlechtern, so kann die\nTürkei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.                Die vorstehend erwähnten Ratifikationsurkunden und\nAkte zu1 Notifizierung des Abschlusses werden in Brüssel\nDiese Maßnahmen sowie die Einzelheiten ihrer Durch-        ausgetauscht.\nführung werden unverzüglich dem Assoziationsrat be-\nkanntgegeben.                                                     (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in\nKraft, der auf den Austausch der in Absatz 1 genannten\n(2) Treten in einem Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft     Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Ab-\noder eines ode1 mehrerer Mitgliedstaaten ernste Störun-        schlusses folgt.\ngen auf oder wird die äußere finanzielle Stabilität eines\noder mehrerer Mitgliedstaaten durch ernste Störungen               (3) Fällt dcts Inkrafttreten dieses Protokolls nicht mit\nbeeinträchtigt oder tauchen Schwierigkeiten auf, welche        dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, so kann der\ndie wirtschaftliche Lage eines Gebiets der Gemeinschaft        Assoziationsrat die in diesem Protokoll insbesondere für\nverschlechtern, so kann die Gemeinschaft die erforder-         die Verwirklichung des freien Warenverkehrs vorge-\nlichen Schutzmaßnahmen treffen oder den oder die betref-       sehenen Fristen vnkürzen oder verlängern, damit sie\nfenden Mitgliedstaaten zu derartigen Maßnahmen er-              am Ende des Kalenderjahres ablaufen.\nmächtigen.\nDiese Maßnahmen sowie die Einzelheiten ihrer Durch-                                 Artikel 64\nführung werden unverzüglich dem Assoziationsrat be-\nkanntgegeben.                                                    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede\nin deutscher, französischer, italienischer, niederländischer\n(3) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 sind          und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nvorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionie-           maßen verbindlich ist.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatz-\nprotokoll gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-\nvember neunzehnhundertsiebzig.\nPour Sa Majeste le Roi des Belges,\nVoor Zijne Majesteit de Kaning der Belgen,\nPierre H a r m e 1\nFür den Präsidenten der Bundesrepublik Deutsdiland,\nWalter S c h e e 1","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972           397\nPour le President de la Republique Fran<;aise,\nMaurice Sc human n\nPer il Presidente della Repubblica ltaliana,\nMario Pedini\nPour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg,\nGaston Thorn\nVoor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,\nJ. M. A. H. Luns\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,\nPour le Conseil des Communautes Europeennes,\nPer il Consiglio delle Comunita Europee,\nVoor de Raad der Europese Gemeenschappen,\nWalter Sc h e e 1         Franco Maria M a 1 f a tt i\nTürkiye Cumhurba~kam adma,\nIhsan Sabri <; a g1a y an g i 1\n2","398                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnhang Nr.1\nüber die Regelung der Einfuhr von Erdölerzeugnissen\naus der Türkei in die Gemeinschaft\nEinziger Artikel\n(1) Abweichend von den Artikeln 9 und 21 bis 30 des Zusatzprotokolls können die\nnachstehenden Erzeugnisse, die in der Türkei raffiniert werden, im Rahmen eines jähr-\nlichen gemeinschaftlichen Globalzollkontingents von 200 000 t zollfrei in die Gemeinschaft\neingeführt werden:\nNummer des\nGemeinsamen                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\n27.10               Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Ole;\nZubereitung mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen\nMineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, in denen diese\nOle den Charakter der ·waren bestimmen, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\nA. Leichtöle:\nIII. zu anderer Verwendung\nB. mittelschwere OIP:\nIII. zu anderer Verwendung\nC. Schweröle:\nI. Gasöl:\nc) zu anderer Verwendung\nII. Heizöl:\nc) zu anderer Verwendung\nIII. Schmieröle und andere:\nc) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vor-\nschrift 7 zu Kapitel 27 (a)\nd) zu anderer Verwendung\n27.11              Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:\nA. handelsübliches Propan und handelsübliches Butan:\nIII. zu anderer Verwendung\n27.12              Vaselin:\nA. roh:\nIII. zu anderer Verwendung\nB. andere\n27.13              Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit,\nMontanwachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (z.B. Gatsch, sladc\nwax), auch gefärbt:\nB. andere:\nI. roh:\nc) zu anderer Verwendung\nII. andere\n27.14              Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder 01 aus\nbituminösen Mineralien:\nC. andere\n(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraus-\nsetzungen.\n(2) Die Gemeinschaft behält sich vor, die in Absatz 1 festgelegte Regelung zu ändern:\nbei Annahme einer gemeinsamen Definition des Ursprungs für die aus dritten Staaten\nund aus assoziierten Ländern stammenden Erdölerzeugnisse;\nbei Entscheidungen im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik;\n- bei Ausarbeitung einer gemeinsamen Energiepolitik.","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                  399\nIn diesem Fall sorgt die Gemeinschaft dafür, daß für die in Absatz 1 genannten Ein-\nfuhren Vorteile eingeräumt werden, die den in Absatz 1 vorgesehenen Vorteilen gleich-\nwertig sind.\n(3) Im Assoziationsrat können Konsultationen über die nach Absatz 2 getroffenen\nMaßnahmen stattfinden.\n(4) Hat die Gemeinsdlaft innerhalb von drei Jahren keine Maßnahmen nach Absatz 2\nerlassen, so kann der Assoziationsrat die Höhe des in Absatz 1 genannten Kontingents .\nüberprüfen.\n(5) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die Regelungen für die Einfuhr von\nErdölerzeugnissen vom Zusatzprotokoll nicht berührt.\nAnhang Nr. 2\nüber die Regelung für die Einfuhr bestimmter Textilerzeugnisse\naus der Türkei in die Gemeinschaft\nArtikel 1\n(1) Abweichend von Artikel 9 des Zusatzprotokolls beseitigt die Gemeinschaft die\nZölle für nachstehende aus der Türkei eingeführte Waren schrittweise in zwölf Jahren\ndurch vier aufeinanderfolgende Herabsetzungen um je 25 v. H. Diese Herabsetzungen\nwerden bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls bzw. vier, acht und zwölf Jahre später\nvorgenommen:\nNummer des\nGemeinsamen                                Warenbezeichnung\nZolltarifs\n55.05             Baumwollgarne, nicht in Aufmachung ffü den Einzelverkauf\n55.09              Andere Gewebe aus Baumwolle\n58.01             Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert:\nex A. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, ausgenommen handgearbei-\ntete Teppidle\n(2) Bei den Waren der Tarifnummern 55.05 und 55.09, die aus der Türkei eingeführt\nwerden, nimmt jedoch die Gemeinschaft bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eine\nHerabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs um 75 v. H. vor, und zwar im\nRahmen von jährlichen gemeinschaftlichen Zollkontingenten von 300 t für die Tarif-\nnummer 55.05 und von 1 000 t für die Tarifnummer 55.09.\nA1 tikel 2\nAbweichend von den Artikeln 21 bis 24 des Zusatzprotokolls ist die Gemeinschaft\nberechtigt, neue mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr nachstehender Waren\naus der Türkei einzuführen:\nNummer des\nGemeinsamen                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n50.01              Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet\n50.02             Grege, weder gedreht noch gezwirnt","400                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnhang Nr. 3\nListe der Erzeugnisse,\ndie der in Artikel 11 vorgesehenen Zeitfolge für Zollsenkungen unterliegen\nNummer des\ntürkischen                              Warenbezeichnung\nZolltarifs\n15.05            Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:\n-90     andere\n15.09            Degras\n15.10            Technische Fettsäuren; saure Ole aus der Raffination; technische Fett-\nalkohole:\n-10     technische Fettsäuren\n15.11            Glyzerin, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen:\n-10     Glyzerin\n17.04            Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:\n-90     andere\n17.05            Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt (einschließlich\nVanille- und Vanillinzucker}, ausgenommen Fruchtsäfte mit be-\nliebigem Zusatz von Zucker\n18.06            Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n19.02            Zubereitungen zur Ernährung von Kmdern oder zum Diät- oder\nKüchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz-\nExtrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichts-\nhundertteilen\n21.07            Lebensmittelzubereitungen,     anderweit   weder   genannt   noch inbe-\ngriffen\n22.08            Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 80°\noder mehr, unvergällt, Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt\nan Äthylalkohol, vergällt\n24.02            Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksossen\n25.32            Strontiumkarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen reines\nStrontiumoxyd; mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren:\nex 90    Strontiumkarbonat (Strontianit}, auch gebrannt\n27.04            Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\n-21      Koks und Schwefelkoks, aus Steinkohle\n28.06            Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure); Chlorsulfonsäure (Chlorschwefel-\nsäure):\n-10     Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure)\n28.08             Schwefelsäure; Oleum:\n-30      Oleum\n28.15             Sulfide der Nichtmetalle; einschließlich Phosphortrisulfid:\n-20     Schwefelkohlenstoff\n28.17             Natriumhydroxyd (Ätznatron); Kaliumhydroxyd (Ätzkali); Natrium-\nund Kaliumperoxyd:\n-11      Natriumhydroxyd, chemisch rein\n-12      Natriumhydroxyd\n28.20             Aluminiumoxyd und -hydroxyd; künstlicher Korund:\n-10      Aluminiumoxyd\n-20     Aluminiumhydroxyd","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                      401\nNummer des\ntürkischen                             Warenbezeichnung\nZolltarifs\n28.21          Chromoxyde und -hydroxyde\n28.22          Manganoxyde:\n-10   Mangandioxyd\n28.23          Eisenoxyde und -hydroxyde, einschließlich Farberden auf der Grund-\nlage von natürlichem Eisenoxyd mit einem Gehalt an gebundenem\nEisen, berechnet als Fe 2 O 3 , von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr\n28.27          Bleioxyde, einschließlich Mennige und Orangemennige\n28.30          Chloride und Oxychloride:\n-30   Ammoniumchlorid (Salmiak)\n28.32          Chlorate und Perchlorate\n28.35          Sulfide, einschließlich Polysulfide:\n-20   Natrium\n28.37          Sulfite und Thiosulf ate\n28.38          Sulfate und Alaune; Persulfate:\n-31   Natriumsulfate\n-40   Aluminiumsulfate\n-71   Eisensulfate\n28.40          Phosphite, Hypophosphite und Phosphate:\n-11   Natriumphosphate\n28.42          Karbonate und Perkarbonate, einschließlich des handelsüblichen Am-\nmoniumkarbonats:\n-11   Natriumbikarbonat\n-12   Natriumperkarbonat\n- 13  Natriumkarbonat (gebrannt)\n-14   Natriumkarbonat (Kristalle)\n-42   Gefälltes Kalziumkarbonat\n28.45          Silikate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kalium-\nsilikate:\n-to   Natrium\n-20   Kalium\n28.47          Salze der Säuren der Metalloxyde (z.B. Chromate, Permanganate,\nStannate):\n-32   Natriumchromat\n-33   Kaliumchromat\n-34   Bleichromat\n-35   Natriumbichromat\n-36   Kaliumbichromat\n28.54          Wasserstoffperoxyd, auch fest\n28.56          Karbide (z. B. Siliziumkarbid, Borkarbid, Metallkarbide)\n29.02          Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:\n-30   Trichloräthylen\n-40   Tetrachlorkohlenstoff\n-60   Perchloräthylen\n-80   Chlorfl uormethane\n-90   andere\n29.03          Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe\n(ausgenommen Xylolmoschus der Nr. 29.03.10)","402                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\ntürkischen                          Warenbezeichnung\nZolltarifs\n29.04        Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:\n-10 Pen taerythri t\n-21  Methylalkohol, rein\n-22  Butylalkohol\n-23  Propyl- und Isopropylalkohol\n-24  Cetyl- und Stearylalkohol\n-25  Sorbit und Mannit\n-26  Propylenglykol\n-39 andere\n29.09        Epoxyde, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyäther mit drei-\noder viergliedrigem Ring, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitro-\nsoderivate:\n-90 andere\n29.14        Einbasische Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Per-\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:\n-21 Essigsäure (Anhydrid)\n-22 Essigsäure (ausgenommen Anhydrid)\n-30 Olsäure\n-41 Ameisensäure\n-42 Natriumacetat\n-43 Aluminiumaceta.t\n-46 Magnesiumacctat\n-47 Butylacetat\n-48 Äthylstearat\n-49 andere\n29.15        Mehrbasisehe Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Per-\nsäuren; ihre Ha.logen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:\n-51 Dioctylphthalat\n-52 Dibuthylphthalat\n-53 Diäthylphthalat\n-54 Dimethylphthalat\n29.16        Oxysäuren (einschließlich Phenolsäuren), Aldehydsäuren, Keton-\nsäuren und andere Säuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoff-\nfunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren;\nihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und N1trosoderivate:\n-41 Zitronensäure\n-53 Kalzi umgl uconat\n-54 Kalziumlactat\n29.28        Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen\n29.33        Organische Quecksilberverbindungen\n29.35        Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren:\n-30 Furfurol\n-59 andere\n29.43        Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose:\n-10 Glukose\n-20 Laktose\n-90 andere\n30.03        Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin:\nb) andere:\n-41 erste Kategorie\n-42 zweite Kategolie\n-43 dritte Kategorie","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                        403\nNummer des\ntürkischen                           Warenbezeichnung\nZolltarifs\n32.03         Synthetische Gerbstoffe, aucb mit natürlichen Gerbstoffen gemischt;\nkünstliche Beizen ftir die Gerberei (z.B. Enzym-, Pankreas- oder\nBakterienbeizen)\n32.05         Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeug-\nnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser auf-\nziehende optische Aufheller; natürlicher Indigo\n(ausgenommen natürlicher Indigo der Nr. 32.05. 10, synthetische orga-\nnische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Nr.\n32.05.30, und auf die Faser aufziehende optische Aufheller der Nr.\n32.05.40)\n32.06         Farblacke\n32.07         andere Farbkörper; anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore\nverwendet werden:\n-22   Lithophon\n32.09         Lacke; Wasserfarben und zubereitete \\Nas:;erpigmentfarben nach Art\nder für die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben;\nmit 01, Terpentinöl, Lackbenzin, einem Lack oder anderen zum Herstel-\nlen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente;\nPrägefolien, Fä1 bemittel in Formen oder Packungen für den Einzel-\nverkauf:\n(ausgenommen zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die\nLederendbearbeitung gebrauchten, der Nr. 32.09.22, und Prägefolien\nder Nr. 32.09.32)\n32.13         Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und\nandere Tinten und Tuschen:\n-19  andere Druckfarben\n-22  konzentrierte gewöhnliche Tinten\n-23   Kopiertinten und Hektographentinten\n-24  Kugelschreiberpasten\n-25  Farben für Vervielfältigungsapparate, Stempelkissen und Schreib-\nmaschinenbänder\n33.06         Zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel\n34.01         Seifen, einschließlich Medizinalseifen\n34.02         Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zuberei-\ntungen und zubereitete Waschmittel und \\Vaschhilfsmittel, auch Seife\nenthaltend\n34.05         Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Metall,\nScheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen, ausgenom-\nmen zubereitete Wachse der Tarifnr. 34.04\n35.06         Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen;\nErzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen\nfür den Einzel verkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts\nvon 1 kg oder weniger:\n-20  andere\n36.05         Feuerwerksartikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper,      Zündplättchen,\nRaketen zum Wetterschießen und dergleichen)\n36.06         Zündhölzer\n38.03         Aktivkohle (entfärbend, depolarisierend oder adsorbierend); aktivierte\nKieselgur, aktivierter Ton, aktivierter Bauxit und andere aktivierte\nnatürliche mineralische Stoffe\n(ausgenommen andere der Nr. 38.03.90)\naktivierte Tone","404                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\ntürkischen                          Warenbezeichnung\nZolltarifs\n38.05        Tallöl\n38.12        Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete\nBeizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie,\nLederindust1ie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden\n39.01        Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch\nmodifiziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z.B. Phenoplaste,\nAminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Po-\nlyester, Silikone)\n(ausgenommen andere der Nr. 39.01.19, Polyamide und Superpolya-\nmide der Nr. 39.01.23 sowie andere der Nr. 39.01.29}\n39.02        Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z.B. Poly-\näthylen, Polytetrahaloäthylen, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinyl-\nchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinyl-\nderivate, Polyc1cryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Har-\nze):\n- flüssige oder teigförmige Erzeugnisse, einschließlich der Emul-\nsionen, Dispersionen und Lösungen:\n-12 Polyvinylacetat\n-16 Polyacryl- und Polymethacrylderivate\n-17 Cumaron-Inden-Harze\n-19 andere:\n- Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und Pulver (einschließlich\nFormmassen) und dergleichen, Abfälle und Bruch:\n-22  Polyvinylacetat\n-26 Polyacryl- und Polymethacrylderivate\n-27 Cumaron-Inden-Harze\n-29 andere\n- andere:\n-32  Polyvinylacetat\n-39 andere\n39.03        Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere\nZelluloseester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate,\nauch weichgemad1t (z.B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber:\n- flüssige oder teigförmige Erzeugnisse, einschließlich der Emulsio-\nnen, Dispersionen und Lösungen:\n-11  Kollodium\n- Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und Pulver (einschließlich\nFormmassen) und dergleichen, Abfälle und Bruch:\n-22  Zellulosenitrat\n-23  Zelluloseacetat\n- andere\n-31  regenerierte Zellulose\n-32  Vulkanfiber\n-34  Zelluloseacetat\n39.07        Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06\n40.02        Latex von synthetischem Kautschuk, vorvulkanisierter Latex von\nsynthetischem Kautschuk; synthetischer Kautschuk; Faktis;\na) synthetischer Kautschuk und synthetischer Latex zum Herstellen\nund zur Runderneuerung von Reifen und Luftschläuchen für\nTransportfahrzeuge aller Art bestimmt:\n-12  synthetischer Latex\nb} andere:\n-22  synthetischer Latex\n-23  Faktis\n40.09        Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                           405\nNummer des\ntürkischen                           Warenbezeichnung\nZolltarifs\n40.13         Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkaut-\nschuk, zu allen Zwecken\n40.14         Andere Weichkautschukwaren:\n-21  Radiergummi\n41.10         Kunstleder, auf der Grunrllage von unzerfasertem oder zerfasertem\nLeder hergestellt, in Platten oder Blättern, auch aufgerollt\n42.01         Sattlerwaren für alle Tiere (z.B. Sättel, Geschirre, Kumte, Zugtaue,\nKniekappen), aus Stoffen aller Art\n42.02         Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen,\nRucksäcke usw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Akten-\ntaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen,\nTabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musik-\ninstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe, Bürsten\nusw.) und ähnlid1e Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber,\nKunststoffolien, Pappe oder Geweben\n42.06         Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen\n43.01         Rohe Pelzfelle:\n-40  Karakul, Astrachan\n-90  andere\n43.02         Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vier-\necken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt; Abfälle und\nUberreste davon, nicht qenäht\n43.03         Waren aus Pelzfellen\n43.04         Künstliches Pelzwerk und Waren daraus\n44.11         Holzdraht; Holz für Zündhölzer vorgerichtet; Holznägel für Schuhe\n44.15         Furniertes Holz und Sperrholzplatten, auch in Verbindung mit anderen\nStoffen; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie):\n-20  furniertes Holz und Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marke-\nterie)\n44.16         Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, aus Holz, auch mit Blättern\naus unedlem Metall belegt\n44.17         Vergütetes Holz in Form von Platten, Brettern, Blöcken und dergleichen\n44.18         Sogenanntes Kunstholz, aus Holzsp/4nen, Sägespänen, Holzmehl oder\nanderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder\nKunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt,\nin Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen\n44.23         Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einsd:lließlich zerlegbare Holz-\nkonstruktionen und hölzerne Parkettafeln\n44.25         Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele,\nFassungen und Griffe fü1 Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Sd:luh-\nformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz:\n-10  Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner\n44.28         Andere Waren, aus Holz hergestellt\n45.03         Waren, aus Naturkork hergestellt\n45.04         Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren, aus\nPreßkork beigestellt\n47.01         Halbstoffe (Massen aus med:lanisd:l oder d:lemisd:l aufbereiteten pflanz-\nlichen Faserstoffen)","406                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\ntürkischen                          Warenbezeichnung\nZolltarifs\n48.01        Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte, in\nRollen oder Bogen:\nb) Papier mit einem Anteil an Holzschliff von 70 Hundertteilen oder\nmehr und mit einem Quadralmetergewicht von 50 g bis 55 g ein-\nschließlich\n-21  Zeitungsdruckpapier\n-29 andere\n-40 Druck- und Schreibpapiere\n-50 Kraftpapier\nf) andere:\n-61 gewöhnliches Packpapier (mit einem Quadratmetergewicht von 30 g\noder weniger)\n-62 gewöhnliches Packpapier (mit einem Quadratmetergewicht von mehr\nals 30 g)\n-63 Zigarettenpapier\n-64 Löschpapier\n-67 Pappe in Rollen zum Herstellen von Karten für Lochkartenmaschinen\n-68 Pappe\n48.02        Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)\n48.03        Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, ein-\nschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen\n48.04        Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder ge-\ntränkt noc.n überzogen, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder\nBogen\n48.05        Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke). gekreppt,\ngefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in\nRollen oder Bogen\n48.06        Papier und Pappe, liniiert oder kariert, jedoch nicht anderweit bedruckt,\nin Rollen oder Bogen\n48.07        Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Ober-\nfläche gefärbt (marmöriert, gemustert oder dergleichen) oder bedrmkt\n(andere als solche der Tarifnr. 48.06 und des Kapitels 49), in Rollen\noder Bogen\n48.09        Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz oder von anderen\npflanzlichen Stoffen, audt mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder\nähnlichen Bindemitteln hergestellt\n48.10        Zigarettenpapier, zugesdtnitten, auch in Päckchen oder Hülsen\n48.11        Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier\n48.12        Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch mit Linoleum-\nschicht, auch zugeschnitten\n48.13        Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in\nBehältnissen (Kohlepapier, Sdlablonenpapier und dergleidlen)\n48.14        Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten\n(ohne Bilder) und Briefkarten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behält-\nnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung soldter\nSchreibwaren\n48.15        Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnit-\nten (ausgenommen Filtrierpapier der Nr. 48.15.30}\n48.16        Sdtachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus\nPapier oder Pappe\n48.17        Pappwaren der in Büros, Läden und dergleidten verwendeten Art","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                       407\nNummer des\ntürkischen                              Warenbezeichnung\nZolltarifs\n48.18           Register, Hefte, Merkbüdier, Quittungsbücher und dergleidien, Notiz-\nblöcke, Notiz- und Tagebüdier, Schreibunterlagen, Ordner, Einbände\n(für Lose-Blatt-Systeme oder andere) und andere Waren des Papier-\nhandels, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Samm-\nlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe\n48.19           Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck\noder Bilder, auch gummiert\n48.20           Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff,\nPapier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet\n48.21           Andere Waren, aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte\nhergestellt:\n-31    Karten für Lodikartenmaschinen\n-39    andere\n49.08           Abziehbilder aller Art\n49.09           Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnaditskarten und dergleichen,\nmit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen\naller Art\n49.10           Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von\nAbreißkalendern\n50.04           Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n50.05           Schappeseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n50.06           Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n50.07           Seidengarne, Schappeseidengarne und Borretteseidengarne, in Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf\n50.09           Gewebe aus Seide oder Schappeseide\n50.10           Gewebe aus Bourretteseide\n51.01           Synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für\nden Einzelverkauf:\nb) bis 60 den einschließlich:\n- synthetische Spinnfäden:\n-23     Vinyl-Spinnfäden\n-24     Acryl-Spinnfäden\n-25     Polypropylen-Spinnfäden\n-29     andere\n- künstliche Spinnfäden:\n-- 31  Viskosekunstseide\n-32    Acetatkunstseide\n-33    Protein-Spinnfäden\n-39    andere\nc) mehr als 60 den:\n- synthetische Spinnfäden:\n-43    Vinyl-Spinnfäden\n-44    Acryl-Spinnfäden\n-45    Polypropylen-Spinnfäden\n-49    andere\n- künstliche_ Spinnfäden:\n-51     Viskosekunstseide\n-52     Aceta tk unstseide\n-53     Protein-Spinnt äden\n-59     andere","408                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\ntürkischen                          Warenbezeichnung\nZolltarifs\n51.02        Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-\nnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse\n51.03        Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf:\nb) andere:\n-21 künstliche Spinnfäden\n-22 synthetische Spinnfäden\n51.04        Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich\nGewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnrn. 51.01 oder 51.02)\n(ausgenommen Gewebe aus synthetischen Spinnstoffen zum Herstellen\nvon Reifen und Luftschläuchen für Transportfahrzeuge aller Art, der\nNr. 51.04.11)\n54.05        Gewebe aus Flachs oder Ramie\n56.01        Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch ge-\nkämmt\n(ausgenommen synthetische Polyamid-Spinnfasern der Nr. 56.01 .11,\nsynthetische Polyester-Spinnfasern der Nr. 56.01.12 und synthetische\nAcryl-Spinnfasern der Nr. 56.01.14)\n56.02        Spinnkabel:\n-20 aus künstlichen Spinnfäden\n56.03        Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinstoffen (einschließlich\nGarnabfälle und Reißspinnstoffe), weder gekrempelt noch gekämmt\n56.04        Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder anders für\ndie Spinnerei vorbereitet\n(ausgenommen synthetische Polyamid-Spinnfasern und Abfälle von\nsynthetischen Polyamid-Spinnstoffen der Nr. 56.04.11, synthetische\nPolyester-Spinnfasern und Abfälle von synthetischen Polyester-Spinn-\nstoffen der Nr. 56.04.12, synthetische Acryl-Spinnfasern und Abfälle\nvon synthetischen Acryl-Spinnstoffen der Nr. 56.04.14)\n56.05        Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Ab-\nfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf\n56.06        Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Ab-\nfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachun-\ngen für den Einzelverkauf\n56.07        Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern\n57.05        Hanfgarne\n57.08        Papiergarne\n57.09        Gewebe aus Hanf\n57.11        Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen\n57.12        Gewebe aus Papiergarnen\n58.02        Andere Teppiche, auch kpnfektioniert; Kelim, Sumak, Karamanie und\ndergleichen, auch fertiggestellt:\n-10 maschinengefertigte Teppiche\n58.04        Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen\nGewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05:\n-20 aus Naturseide\n-40 aus synthetischen Spinnfäden\n-50 aus künstlichen Spinnfäden","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                        409\nNummer des\ntürkischen                            Warenbezeichnung\nZolltarifs\n58.08         Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert:\n-20  aus synthetischen Spinnfäden\n58.09         Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert;\nSpitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv\n58.10         Stickereien als Meterware oder als Motiv\n59.03         Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen\n59.08         Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt\noder bestrichen\n59.10         Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus\nSpinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen,\nauch zugeschnitten\n59.11         Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke\n59.13         Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke\n60.01         Gewirke, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.02         Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.03         Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfschoner und\nähnliche vVirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.04         Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.05         Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere vVirkwaren, weder\ngummielastisch noch kautschutiert\n60.06         Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke sowie Waren\ndaraus (einschließlich Kniesd1ützer und Gummistrümpfe)\n61.01         Oberkleidung für Männer und Knaben\n61.02         Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder\n61.03         Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen,\nVorhemden und Manschetten\n61.04         Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder\n61.05         Taschentücher und Ziertaschentücher\n61.06         Schals, Umschlagtücher, Halstücher,       Kragenschoner,    Kopftücher,\nSchleier und ähnliche Waren\n61.07         Krawatten\n61.08         Kragen, Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, Jabots, Manschetten und ähn-\nliche Putzwaren für Ober- und Unterkleidung für Frauen und Mäd-\nchen\n61.09         Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter,\nStrumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen,\nauch gewirkt, auch gummielastisch\n61.10         Handschuhe, Strümpfe, Socken und Söckc:hen, nicht gewirkt\n61.11         Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, z. B. Schweißblätter,\nSchulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten, Gürtel,\nMuffe, Schutzärmel\n62.05         Andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen, einschließlich Sdmitt-\nmuster zum Herstellen von Bekleidung\n65.01         Hutstumpen aus Filz, nicht geformt; Hutplatten, Bandeaux (auch auf-\ngeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten","410                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\ntürkischen                          \\V a r e n b e z e i c h n u n g\nZolltarifs\n65.02        Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung ge-\nflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen\naller Art, nicht geformt\n65.03        Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder\nHutpiatten der Tarifnr. 65.01 hergestellt, ausgestattet oder nicht aus-\ngestattet\n65.04        Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung\ngeflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen\naller Art, ausgestattet oder nicht ausgestattet\n65.05        Hüte und andere Kopfbedeckungen (einschließlich Haarnetze), gewirkt\noder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Geweben, Gewirken,\nSpitzen, Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt, ausgestattet\noder nicht ausgestattet\n65.06        Andere Hüte und Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausge-\nstattet\n65.07        Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle (einschließ-\nlich Federgestelle für Klapphüte), Schirme und Kinnbänder, für Kopf-\nbedeckungen\n66.01        Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirm-\nzelte und dergleichen\n66.03        Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnrn. 66.01 und\n66.02\n67.01        Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen,\nFedern, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen\nWaren der Tarifnr. 05.07 und bearbeitete Federspulen und -kiele)\n67.02        Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon; Waren aus\nkünstlichen Blumen, Blättern oder Früchten\n67.04        Perücken, anderer Haarersatz, Locken und dergleichen, aus Menschen-\nhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; andere Waren aus Menschen-\nhaaren (einschließlich Haarnetze aus Menschenhaaren)\n67.05        Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe, Teile\nvon Fächergestellen und Fächergriffen, aus Stoffen aller Art\n68.04        Mühlsteine, Schleifsteine, Walzen, Scheiben und dergleichen, zum\nMahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Tren-\nnen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natür-\nlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (ein-\nschließlich Segmente und andere Teile dieser Waren, aus den gleichen\nStoffen). auch mit Teilen (z. B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus\nanderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen:\n-20 andere\n68.06        Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform,\nauf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zu-\ngeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt:\n-90 andere\n68.07        Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter\nVermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mine-\nralische Erzeugnisse; Gemische und Waren aus mineralischen Stoffen\nzu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Gemische\nund Waren der Tarifnrn. 68.12 und 68.13 und des Kapitels 69\n68.08        Waren aus Asphctlt ,)der aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlen-\nleerpech)","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                       411\nNummer des\ntürkischen                            Warenbezeichnung\nZolltarifs\n68.11         Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (ein-\nschließlich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo), Waren aus\nKalksandmischung, auch bewehrt\n68.13         Bearbeiteter Asbest; Asbestwaren (z.B. Pappe, Fäden, Gewebe, Be-\nkleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe), auch bewehrt, ausgenommen\nWaren der Tarifnr. 68.14; Gemische auf der Grundlage von Asbest\noder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat und\nWaren daraus\n68.16         Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich\nWaren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n-20  Steine, gebrannt, aus mit Teer gebundenem Dolomit\n69.11         Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan\n69.12         Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen kera-\nmischen Stoffen\n69.13         Figuren, Phantasiegegenstände,      Einrichtungs-, Zier- und Schmuck-\ngegenstände\n69.14         Andere Waren aus keramischen Stoffen\n70.02         Uberfangglas in Brocken, Stangen, Stäben oder Röhren\n70.03         Glas in Stangen, Stäben, Röhren oder massiven Kugeln, nicht bear-\nbeitet (ausgenommen optisches Glas)\n70.04         Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits\nüberfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), nicht\nbea1 beitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben\n70.05         Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas\" (auch\nbei der Herstellung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadrati-\nschen oder rechteckigen Platten oder Scheiben:\n-20   Tafelglas, opak, gefärbt, gerillt oder gestreift\n-30  anderes\n70.06         Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas\" (auch bei der\nHerstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder der-\ngleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder\npoliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben\n70.07         Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas\" (auch geschliffen\noder poliert). anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\noder gebogen oder anders bearbeitet (z. B. mit abgeschrägten Rändern,\ngraviert); Isolierflachglas ctus mehreren Schichten; Kunstverglasungen\n70.08         Vorgespanntes Emschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicher-\nheitsglas (Verbundglas), auch fas;;oniert\n70.13         Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette,\nim Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen\nZwecken, ausgenommen Waren de, Tarifnr. 70.19\n70.14         Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen\nZwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet\n70.15         Gläser für Uhren, für einfache Brillen und ähnliche Gläser, gewölbt,\ngebogen und dergleichen, einschließlich Hohlkugeln und Hohlkugel-\nsegmente\n70.16         Betongläser, Glasbausteine, Glasfliesen, Glasdachziegel und andere\nWaren für Bauten und zu ähnlichen Zwecken, aus gegossenem oder\ngeformtem Glcts, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt;\nsogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken,\nTafeln, Platten und [solierschalen","412                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\ntürkischen                              Warenbezeichnung\nZolltarifs\n70.19            Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen, Schmuck-\nsteinen und ähnliche Glaskurzwaren; Würfel, Steinchen, Plättchen,\nBruch und Splitter, aus Glas (auch auf Unterlagen). für Mosaike und\nzu ähnlichen Zierzwecken; Glasaugen (einschließlich Augen für Spiel-\nzeug). ausgenommen Prothesen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren;\nPhantasiewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas\n70.20            Glasfasern und Waren daraus:\n-11     Glasfasern\n-20     Filz aus Glasfasern\n71.01            Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch\nwenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht,\njedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind\n71.02            Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet,\nweder gefaßt nom montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Ver-\nsendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchs-\nfertig zusammengestellt sind\n(ausgenommen Industriediamanten der Nr. 71.02.10)\n71.03            Synthetische und rekonstituierte Steine, roh, geschliffen oder anders\nbearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleid1te-\nrung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheit-\nlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind\n71.06            Silberplattierungen, unbearbeitet ode1 als Halbzeug\n71.10            Platin- und Platinmetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf\nEdelmetallen), unbearbeitet oder als Halbzeug\n71.12            Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetall-\nplattierungen\n71.13            Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen\noder Edelmetallplattierungen\n71.14            Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen\n71.15            Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen\noder rekonstituierten Steinen\n71.16            Phantasieschmuck\n73.02            Ferrolegierungen\n(ausgenommen Ferromangan de1 Nr. 73.02.21)\n73.07            Vorblöcke (Blooms). Knuppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl,\nnur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\n-90     andere\n73.10            Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (ein-\nschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt: Hohlbohrerstäbe aus Stahl, zum Herstellen von Bohrern und\nBohrstangen fü1 Bergwerke geeignet:\n- Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet\n- Stabstahl mit mehreckigem Querschnitt:\nex 49   andere (ausgenommen Waren, die unter die Zuständigkeit der EGKS\nfallen)\n- Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt:\n-51     Stabstahl mit kreisförmigem Querschnitt\n-52     Stabstahl mit mehreckigem Querschnitt\n-59     andere\n73.14            Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für\n. die Elektrotechnik","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                        413\nNummer des\ntürkischen                             Warenbezeichnung\nZolltarifs\n73.17         Rohre aus Gußeisen\n73.18         Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der\nTarifnr. 73. 19:\n- Rohre, nidlt überzogen, nahtlos:\n-11  mit einem inneren Durchmesser von weniger als 1 Zoll\n-12  mit einem inneren Durchmesser von 1 Zoll oder mehr,      jedoch weniger\nals 2,5 Zoll\n-13  mit einem inneren Durchmesser von 2,5 Zoll oder mehr,    jedoch weniger\nals 6 Zoll\n-14  mit einem inneren Durchmesser von 6 Zoll oder mehr\n- Rohre, überzogen, nahtlos:\n-31  mit einem inneren Durchmesser von weniger als 1 Zoll\n-32  mit einem inneren Durchmesser von 1 Zoll oder mehr,      jedoch weniger\nals 2,5 Zoll\n-33  mit einem inneren Durchmesser von 2,5 Zoll oder mehr,    jedodl weniger\nals 6 Zoll\n-34  mit einem inneren Durchmesser von 6 Zoll oder mehr\n73.19         Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, für\nWasserkraftwerke\n73.20         Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nip-\npel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flanschen und dergleichen), aus\nEisen oder Stahl\n73.21         Konstruktionen, auch unvollständig, auch nicht zusammengesetzt, so-\nwie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und Brücken-\nteile, Schleusentore, Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedadmn-\ngen, Tür- und Fensterrahmen, Läden, Geländer, Gitter). aus Eisen oder\nStahl; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Bänder, Stäbe,\nProfile, Rohre usw., aus Eisen oder Stahl\n73.22         Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe\naller Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von\nmehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung,\nauch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung\n73.24         Druckbehälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte\nGase\n73.25         Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht,\nausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik\n(ausgenommen Litzen aus Stahldraht)\n73.26         Stacheldraht; verwundener Runddraht oder Flachdraht, aus Stahl, auch\nmit Stacheln\n73.27         Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stahldraht\n73.28         Streckblech aus Stahl (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches\noder Bandes gitterartig hergestellt)\n73.29         Ketten jeder Größe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:\n-11  Transmissionsketten\n-91  Teile von Ketten\n73.32         Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde). Schwellenschrauben, Schrau-\nben, Ringsdirauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähn-\nliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl;\nUnterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und, Federring-\nscheiben} aus Stahl\n73.33         Handnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durdlziehnadeln und ähnliche\nWaren für Näh-, Stick-, Filet- und andere Handarbeiten, Stichel zum\nSticken, aus Stahl, einschließlich Rohlinge","414                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\ntürkischen                             Warenbezeichnung\nZolltarifs\n73.36          Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zen-\ntralheizung verwendbare Küchenherde), Kochgeräte, Kesselöfen, Teller-\nwärmer und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt ver-\nwendet werden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl\n73.37          Heizkessel (ausgenommen Dampferzeuger der Tarifnr. 84.01) und Heiz-\nkörper, für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, Teile davon, aus\nEisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich solcher,\ndie auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen\nkönnen), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator\noder Gebläse, Teile davon, aus Eisen oder Stahl\n73.38          Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienisd1e Ar-\ntikel, Teile da von, aus Eisen oder Stahl\n73.40          Andere Waren aus Eisen oder Stahl:\n-10   andere Waren aus Eisen\nex 20 andere Waren aus Stahl (ausgenommen Acmonital)\n74.10          Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Kupferdraht, ausgenom-\nmen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik\n74.15          Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schrauben, Ringschrauben\nund Schraubhuken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der\nSchrauben- und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlegscheiben (auch\ngeschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Kupfer:\n-10   Bolzen und Muttern\n-20   s~hrauben\n74.19           Andere Waren au~ Kupfer\n75.06          Andere Waren aus Nickel\n76.01          Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium\n76.02          Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv\n76.03          Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke\nvon mehr als 0,20 mm\n76.04          Blattmetall, Folien und dünne Bänder, nus Aluminium (auch geprägt,\nzugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe,\nKunststoff ode1 ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne\nUnterlage) von 0,20 mm oder weniger\n76.06          Rohre (einschließlidl Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium\n76.07          Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke\n(Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche\nWaren), aus Aluminium\n76.08          Konstruktionen, audl unvollständig, ctudi nicht zusammengesetzt, sowie\nTeile von Konstrukt10nen (z B. Schuppen, Brücxen und Brücxenteile,\nTürme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und\nFensterrahmen, Geländer). aus Aluminium; zu Konstruktionszwecxen\nvorgearbeitete Bledle, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Aluminium\n76.09          Sammelbehälter. Fässer, Bottidle und ähnliche Behälter, für Stoffe aller\nArt, aus Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l,\nohne m~dlanisr::t1e oder warmetechni~che Einrichtung, auch mit lnnen-\nauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung\n76.10          Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport-\noder Verpackungszwecken, aus Aluminium, einschließlich Verpackungs-\nröhrchen und Tuben\n76.11          Drucxbehälter aus Aluminium für verdichtete ode1 verflüssigte Gase","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                         415\nNummer des\ntürkischen                            Warenbezeichnung\nZolltarifs\n76.12         Kabel, Seile, Litzen und ähnlidie Waren, aus Aluminiumdraht, aus-\ngenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotedinik\n76.13         Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht\n76.14         Streckblech aus Aluminium (durdi Strecken eines eingeschnittenen\nBleches oder Bandes gitterartig hergestellt)\n76.15         Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel,    sanitäre und   hygienisdie\nArtikel, Teile davon, aus Aluminium\n76.16         Andere Waren aus Aluminium\n77.01         Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einsdiließlid1 Dreh-\nspäne, nicht nadi Größe sortiert), aus Magnesium\n77.02         Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bledie, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohl-\nstangen, Pulver, Flitter, aus Magnesium; Drehspäne, nach Größe sor-\ntiert, aus Magnesium\n77.03         Andere Waren aus Magnesium\n77.04         Beryllium (Glucinium), roh oder verarbeitet\n82.02         Handsägen aller Art, fertig montiert, Sägeblätter aller Art (einschließ-\nlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):\n-20  Bandsägeblätter\n-30  Kreissägeblätter (einschließlich Frässägeblätter)\n82.05         Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmasdiinen\nund medianischem oder niditmedianisdiem Handwerkszeug (z. B. zum\nTreiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen,\nAusweiten, Sdineiden, Drehen, Schrauben). einschließlich Zieheisen,\nPreßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Gesteinsbohrer\nund Tiefbohrwerkzeuge:\n-20  Fräser\n82.06         Messer und Schneidklingen, für Masdiinen oder medianisdie Geräte\n82.07         Plättchen, Stäbdien, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge,\nnicht gefaßt, aus gesinterten Hartmetallen (z. B. aus Wolfram-,\nMolybdän-, Vanadin-Karbiden)\n82.09         Messer (andere als die der Tarifnr. 82.06) mit sdineidender oder ge-\nzahnter Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau\n82.10         Klingen für Messer der Tarifnr. 82.09\n82.12         Scheren und Sdierenblätter\n82.13         Andere Messerschmiedewaren (einsdiließlich Baumscheren, Scherappa-\nrate, Hackme&ser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papier-\nmesser); Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege und der-\ngleichen (einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen soldier\nWaren:\n-10  Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege\n82.14         Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fisdimesser, Butter-\nmesser, Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte\n82.15         Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn. 82.09, 82. 13 und\n82.14\n83.01         Schlösser (einsdiließlich Versrnlüsse und Verschlußbügel mit Schloß).\nSicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit\nSchlüsseln, als Geheimsrnlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile\ndavon, aus unedlen Metallen; Schlüssel (auch unfertig) für diese Waren\nuns unedlen Metallen","416                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\ntürkischen                          \\Vc1renbezeichnung\nZolltarifs\n83.02         Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen,\nTreppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer,\nReisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthaken,\nHutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen\nMetallen (einschließlich automatische Türschließer)\n83.03         Panzerschränke; Türen und Fächer für Stahlkammern; Sicherheits-\nkassetten und dergleichen, aus unedlen Metallen\n83.04         Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer und\nähnliche Bürogegenstände, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büro-\nmöbel der Tarifnr. 94.03\n83.05         Mechaniken für Schnellhefter und Briefordner, Briefklemmen, Muster-\nklammern, Büroklammern, Heftklammern, Heftecken, Karteireiter und\nähnliche Büromaterialien, aus unedlen Metallen\n83.06         Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus un-\nedlen Metallen\nBeleuchtungskörper aller Art (Leuchten) und Teile davon, ausgenom-\n83 07\nmen elektrotechnische Teile, aus unedlen Metallen\n(ausgenommen Grubenlampen)\n83.10         Perlen und Flitter, aus unedlen Metallen\n83.11         Glocken, Klingeln, Schellen und dergleichen, nicht elektrisch, Teile\ndavon, aus unedlen Metallen\n83.12         Bilderrahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen\n84.01         Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel)\n84.02         Hilfsapparate für Dampfkessel (z. B. Vorwärmer, Uberhitzer, Dampf-\nspeicher, Rußbläser, Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für\nDampfkraftmaschinen:\n-10 Vorwärmer, Luftvorwärmer\n-20 Uberhitzer, Heißdampfkühler\n-30 Dampf- und Wärmespeicher\n-40 andere\n84.03         Gaserzeuger (Generatoren) für Wassergas oder Generatorgas, auch\nmit Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege und\nähnliche Gaserzeuger, auch mit Gasreinigern\n84.06         Kolbenverbrennungsmotoren\n(ausgenommen Flugzeugmotoren der Nr. 84.06.11        und Außenbord-\nmotoren der Nr. 84.06.14 für Wasserfahrzeuge)\n84.07         Wasserturbinen; Wasserräder und andere hydraulid1e Kraftmaschinen:\n- Wasserturbinen:\n-11 Peltonturbinen (Freistrahlturbinen)\n-12 Francisturbinen\n84.09        Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb\n84.10         Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Aus-\ngabepumpen mit Flüssigkeitsmessn, Hebewerke für Flüssigkeiten\n(z.B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren)\n(ausgenommen Ausgabepumpen mit Preis- und Mengenmesser, der\nNr. 84.10.11, sowie Ausgabepumpen mit Mengenmesser, der Nr.\n84.10.12)\n84.11        Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompres-\nsoren; Freikolbengeneratoren, Ventilatoren und dergleichen","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                        417\nNummer des\ntürkischen                            Warenbezeichnung\nZolltarifs\n84.12          Klimaanlagen, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und\nVorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit,\ndie ein Ganzes bilden\n(ausgenommen Anlagen eines Gewichts von 100 kg oder weniger der\nNr. 84.12.10)\n84.13          Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff (Zerstäuber), pulverisiertem\nfesten Brennstoff oder Gas betrieben werden (Brenner); mechanische\nFeuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechani-\nschen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:\n-19   andere Feuerungen\n-20   mechanische Feuerungen\n84.14          Industrie- und Labo1atori11msöfen, ausgenommen elektrische Ofen der\nTarifnr. 85.11\n84.16          Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalzwerke und Glas-\nwalzmaschinen; Walzen für diese Maschinen\n84.17          Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln\nvon Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge,\nz.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren,\nPasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder\nKühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warm-\nwasserbereiter und Badeöfen:\na) Pasteurisier- und Sterilisiergeräte sowie Ersatz- und Einzelteile\nhierfür:\n-11    Pasteurisiergerä te\n-12    Sterilisiergeräte\n-15    Ersatz- und Einzelteile\nb) andere:\nex 29  andere (ausgenommen Apparate zum Erzeugen von Deuterium und\nseinen Verbindungen)\n-35   Ersatz- und Einzelteile\n84.18          Zentrifugen, Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten\noder Gasen:\n-30   Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten\n84.20          Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken; ausgenommen Waagen\nmit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waa-\ngen aller Art\n(ausgenommen Gewichte für empfindliche Waagen der Nr. 84.20.31)\n84.21          Mechanische Apparnte, auch handbetriebene, zum Verteilen, Ver-\nspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern; Feuer-\nlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und dergleichen; Sandstrahl-\nmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen\n(ausgenommen Feuerlöscher der Nr. 84.21.24)\n84.22          Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder\nFördern (z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane,\nStetigförderer, Seilschwebebahnen). ausgenommen Maschinen, Appa-\nrate und Geräte der Tarifnr. 84.23\n(ausgenommen mechanische Greifer. ihrer Beschaffenheit nach zum\nHandhaben radioaktiver Stoffe bestimmt, der Nr. ex 84.22.90)\n84.24          Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den\nGartenbau zum Aufbereiten, Be,ubeiten oder Bestellen des Bodens\noder zur Pflege der Pflanzen, einschließhd1 \\Nalzen für Rasenflächen\noder Sportplätze","418                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\ntürkischen                          Warenbezeichnung\nZolltarifs\n84.25        Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von land-\nwirtschaftlichen Erzeugnissen; Stroh- und Futterpressen; Rasenmäher;\nMaschinen zum Sichten und Reinigen von Samen, Getreide oder\nHülsenfrüdlten und Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen derartige Müllerei-\nmaschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr. 84.29:\n-10 Mähmaschinen\n-15 Mähmaschinen mit Anbaublech\n-20 Bindemäher\n-30 Dreschmaschinen\n-35 Stroh- und Futterpressen\n-40 Aufnehmebinder\n-45 Rasenmäher\n- Ersatz- und Einzelteile:\n-92 von Dreschmaschinen\n84.30        Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Back-\nwaren, Feinbackwaren, Dauerbackwaren, Teigwaren, Süßwaren, Kakao,\nSchokolade, Schokoladenwaren, Zucker oder Bier oder zum Verar-\nbeiten von Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten zu Lebens- oder\nFuttermitteln, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n-60 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Bier\n84.31        Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder\nPapierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier\noder Pappe\n84.36        Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von syntheti-\nschen oder künstlichen Spinnstoffen; Spinnstoffvorbereitungs- und\nSpinnstoffaufbP-reitungsmaschinen; Maschinen und Vorrichtungen zum\nSpinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Fachen,\nSpulen (einsdiließlich Sdrnßspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln\nvon Spinnstoffen\n(ausgenommen Düsenspinnmaschinen und -apparale der Nr. 84.36.10\nzum Herstellen von künstlichen oder synthetischen Spinnfasern im\nSprühdruckverfahren und Maschinen und Apparate der Nr. 84.36.25\nzum Schlagen, Krempeln, Reißen und Reinigen)\n84.37        Web-, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netz-\nknüpfmaschinen; Vorbe1eitungsmaschinen und -apparate für die\nWeberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z.B. Schärmaschinen, Zettelma-\nschinen und Sehlichtmaschinen)\n(ausgenommen Wirkmaschinen und -apparate der Nr. 84.37.21 sowie\nTüllmaschinen der Nr. 84.37.22)\n84.38        Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B.\nSchaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter\nund Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließ-\nlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarif-\nnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder\n84.37 bestimmt (z.B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadel-\nstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und\nWebschützen)\n(ausgenommen Kämme für Webmaschinen der Nr. 84.38.40 und Metall-\nplatinen der Nr. 84.38.60)\n84.43        Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln\node1 dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder\nandere metallurgische Betriebe:\n-10 Konverter\n84.44        Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; Walzen hierfür:\n- Ersatz- und Einzelteile:\n-91 Walzen\n-99 andere","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                        419\nNummer des\ntürkischen                             Warenbezeichnung\nZolltarifs\n84.45           Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen,\nausgenommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50\n(ausgenommen automatische Drehmaschinen der Nr. 84.45.11, Fräs-\nmaschinen der Nr. 84.45.20, Schleifmaschinen (mit umlaufender Schleif-\nscheibe) der Nr. 84.45.45 und Ziehmaschinen der Nr. 84.45.85)\n84.47           Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hart-\nkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, ausgenommen\nMaschinen der Tarifnr. 84.49\n84.50          Maschinen, Apparate und Geräte zum autogenen Schweißen, Löten,\nSchneiden oder Oberflächenhärten\n(ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte zum Oberflächen-\nhärten der Nr. 84.50.20)\n84.56          Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen, Zerklei-\nnern, Mahlen oder Mischen von Erden, Steinen, Erzen oder anderen\nfesten mineralischen Stoffen; Maschinen und Apparate zum Pressen\noder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen\nMassen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mine-\nralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand:\nb) andere:\n-29   andere\nc) verschiedene Ersatz- und Einzelteile:\n-99  andere\n84.59          Maschinen, Appn.rate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n(ausgenommen Maschinen der Nr. 84.59.10 zum Herstellen von Waren\naus Erde, Kernreaktoren der Nr. 84.59.20, Maschinen der Nr. 84.59.32\nzum Herstellen von Zigaretten und Zigarren, Aufspulmaschinen und\n-apparate der Nr. 84.59.42, Maschinen und Apparate der Nr. 84.59.42\nzum Herstellen von Bürsten sowie automatisd1e Schmiervorrichtungen\nder Nr. 84.59.45 für Maschinen mit Pumpen)\n84.60          Gießerei-Formkästen und Formen, wie sie üblicherweise für Metalle,\nHartmetalle, Glas, mineralische Stoffe (z. B. keramische Massen, Beton\noder Zement), Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden, ausge-\nnommen Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder der-\ngleichen\n84.61          Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile\nund thern:iostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitun-\ngen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter\n84.63          Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahn-\nräder, Reibräder und Getriebe (einschließlich Reibradgetriebe, Wechsel-\ngetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen-\nund Seilscheiben (einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge); Schalt-\nkupplungen und andere Wellenkupplungen\n85.01          Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Trans-\nformatoren, D10sselspulen und andere Selbstinduktionsspulen; Strom-\nrichter (z. B. Gleichrichter)\n(ausgenommen elektrisd1e Generatoren von mehr als 100 KVA der\nNr. 85.01.40)\n85.05          Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektro-\nmotor ·\n85.07          Elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Sd1ermaschinen mit\neingebautem Elektromotor","420                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\ntürkischen                             Warenbezeichnung\nZolltarifs\n85.08           Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Ver-\nbrennungsmotoren (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zünd-\nspulen, Zündkerzen und Glühkerzen}; mit Verbrennungsmotoren ver-\nwendete Lichtmaschinen und Lade- oder Rückstromschalter\n(ausgenommen Lade- oder Rückstromschalter der Nr. 85.08.10 und\nKerzen der Nr. 85.08.20)\n85.09           Elektrisc..be Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Frost-\nschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von\nFensterscheiben, für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder\n(ausgenommen Hörner, Sirenen und andere Signalgeräte zum Geben\nvon hörbaren Signalen, der Nr. 85.09.13)\n85.11           Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrich-\ntungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder di-\nelektrischer Erwärmung; Maschinen, Apparate und Geräte zum elek-\ntrischen Schweißen, Löten oder Schneiden\n(ausgenommen elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen der Nr.\n85.11.11 sowie verschiedene Ersatz- und Einzelteile der Nr. 85.11.91)\n85.12           Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektri-\nsche Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektro-\nwärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellenapparate,\nBrennscheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen, Elek-\ntrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, aus-\ngenommen solche der Tarifnummer 85.24:\n-20   elektrische Geräte zum Rr1umbeheizen, Bodenbeheizen und zu ähn-\nlichen Zwecxen\n-30   Elektrowärmegeräte zur Haarpflege\n-50    Elektrowärmegeräte für den Haushalt\n-91    Ersatz- und Einzelteile\n85.13           Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech.- oder Tele-\ngraphentechnik, einschließlich solch.er Geräte für Trägerfrequenz-\nsysteme:\n-43    Geräte für weitreichende Trägerfrequenzsysteme\n85.14            Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenz-\nverstärker:\n-20    Lautsprecher\n-30    Tonfrequenzverstärker\n85.15            Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech.- oder Funktelegra-\nphieverkehr; Sende- und Empfai:gsgeräte für Rundfunk oder Fern-\nsehen, einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabe-\ngeräten kombinierten Empfänw'r und der Fernsehkameras; Geräte für\nFunknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:\nex 91  Ersatz- und Einzelteile (ausgenommen Antennen sowie Ersatz- und\nEinLelteile für Antennenverstärker, Antennenweich.en und andere Zu-\nsatzgeräte für Antennen)\n85.18           Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere ein-\nstellbare Kondensatoren\n85.19           Elektrische Geräte zum Schließen, Offnen, Verbinden oder Schützen\nvon elektrischen Stromkreis~n (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen,\nOberspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Fassungen, Klemmen, Ab-\nzweigdosen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (ein-\nschließlich. Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); Schalt-\nund Verteilungstafeln und -schränke\n(ausgenommen Sicherungen dt>I Nr. 85.19.15, Oberspannungsableiter\nder Nr 85.19.16 sowie Schalt- und Vefteilungslafeln und -schränke der\nNr. 85. 19.30}","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                           421\nNummer des\ntürkischen                            Warenbezeichnung\nZolltarifs\n85.23         Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte) Drähte,\nSchnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel). Bänder, Stäbe und der-\ngleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken\n85.24         Waren aus Kohle oder Graphit, auch in Verbindung mit Metall, zu\nelektrischen oder elekt1otechnischen Zwecken, z.B. Kohlebürsten für\nelektrische Masd1inen, Kohle für Lampen, Primärelemente oder Mikro-\nphone, Elektroden für elektrische Ofen, Schweißgeräte oder Elektro-\nlyseanlagen:\n-10  Kohlebürsten für elektlische Maschinen und Geräte\n-26  Heizwiderstände für Heizgeräte\n-29  andere\n85.28         Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapi-\ntel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen\n86.10         Ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signal-, Siche-\nrungs-, Uberwachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege aller Art;\nTeile davon\n87.01         Zugmaschinen, auch mit Seilwinden\n87.02         Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich\nSport- und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse)\n(ausgenommen Kraftwagen zum Befördern von Personen, der Nr.\n87.02.11)\n87.03         Kraftwagen zu besonderen Zwecken z.B. Spritzenwagen, Leiterwagen,\nStraßenkehrwagen, Sprengwagen, Schneeräumwagen, Abschleppwa-\ngen, Kranwagen, Scheinwerferwagen, Werkstattwagen, mit Röntgen-\nanlage ausgestattete Wagen und ähnliche, nicht oder nicht ausschließ-\nlich zu Beförderungszwecken gebaute Kraftwagen:\n-10  Abschleppwagen\n-20  Straßensprengwaren\n-30  Schneerä um wagen\n87.04         Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, mit\nMotor\n87.05         Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87,02 oder 87.03, ein-\nschließlich Führerhäuser\n87.06         Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder\n87.03\n87.07         Kraftkarren (z.B. Lastkarren, Zugkarren und Stapler); Teile davon\n87.09         Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwa-\ngen für Krafträder oder Fahrräder aller Art\n87.10         Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor:\n-10  Zweirädrige Fahrräder\n87.12         Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnrn. 87 .09 und 87 .10 oder\n87.11:\n-91  Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09\n-92  Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.10\n89.01         Wasserfahrzeuge, nachstehend weder genannt noch inbegriffen\n89.02         Schlepper\n89.05        Schwimmende Vorrichtungen (ausgenommen Wasserfahrzeuge). z.B.\nSchwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwim-\nmende Baken","422                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\ntürkischen                           Warenbezeichnung\nZolltarifs\n90.04        Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klem-\nmer, Stielbrillen und ähnliche Waren\n90.14        Geodätische und topographisd1e Instrumente und Geräte; Instrumente,\nApparate und Geräte fü1 Photogrammetrie und Hydrographie; nauti-\nsche, aeronautische, meteorologische, hydrologische und geophysika-\nlische Instrumente, Apparate und Geräte; Kompasse und Entfernungs-\nmesser:\n-40 meteorologische Instrumente, Apparate und Geräte\n-91 Ersatz- und Einzelteile von meteorologischen Instrumenten, Apparaten\nund Geräten\n90.27        Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,\nKilometerzähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindig-\nkeitsmesser (auch magnetische), ausgenommen Geschwindigkeitsmes-\nser der Tarifnr. 90.14; Stroboskope\n90.28        Elektrisdie oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum\nMessen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren:\n-10 Voltmeter, Potentiometer, Elektrometer\n-20 Amperemeter, Galvanometer\n-30 Wattmeter\n91.02        Uhren mit Kleinuhr-Werk (ausgenommen Uhren der Tarifnrn. 91.01\nund 91.03)\n91.04        Andere Uhren\n92.11        Sdiallplattenwidergabegeräte, Diktierge1äte und andere Tonaufnahme-\nund Tonwiedergabeyeräte, einschließlich Platten-, Band- und Draht-\nspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; magnetisch arbeitende Bild- und\nTonaufzeichnung5- und -wiedergabegeräte für das Fernsehen\n(ausgenommen Schallplattenwiedergabegeräte der Nr. 92.11.10)\n92.12        Tonträger und 1mdere Anfzeichnungsträger (z.B. Platten, Zylinder,\nWachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnr. 92.11\noder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder\nmit Aufzeichnung; Matrizen und galvunoplastisd1e Formen zum Her-\nstellen von Schallplatten\n92.13        Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11:\n-40 magnetisch arbeitende Tonabnehmer\n-90 andere\n93.04        Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnr. 93.02 und 93.03),\neinschließlich ähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von\nPulver alle1 Art genutzt wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen\nund dergleichen, Wetterkanonen, Leinenschießgeräte\n93.05        Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büdisen\nund -pistolen)\n93.06        Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01), einsdiließlich\nSchaftrohlinge für Gewehre und Laufrohlinge für Feuerwaffen:\n-93 Teile von Jagdgewehren\n93.07        Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einschließ-\nlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:\n-21 Geschosse und Munition für Jagdgewehre\n94.04        Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung\node1 gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, z. B. Auflege-\nmatratzen, Deckbetten, Steppdecken, Kissen, Schlummerrollen, Kopf-\nkissen, einsdiließlich solcher aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkaut-\nschuk oder -kunststoff, auch überzogen","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                          423\nNummer des\ntürkischen                           Warenbezeichnung\nZolltarifs\n95.01          Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt\n95.02          Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter\n95.03          Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein\n95.04          Bein bearbeitet; Waren aus Bein\n96.02          Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen),\neinschließlich Bürsten, die Maschinenteile sind; Roller zum Anstrei-\nchen, Wisd1er aus Kautschuk ode1 ähnlichen geschmeidigen Stoffen:\n-22   Bürsten zur Körperpflege und Kleiderbürsten\n97.01          Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk,\nPuppenwagen und dergleichen\n97.02          Puppen\n97.03          Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen:\n-90   andere\n97.04          Gesellschaftsspiele (einschließlich mechanische Spiele zur öffentlidlen\nBenutzung, Billardtisdle, Glüc:ksspieltische, Tischtennis)\n97.05          Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur\nUnterhaltung und für Feste; Christhaumsd1muck und ähnliche Weih-\nnachtsartikel (z.B. künstliche Weihnadltsbäume, Krippen, auch mit\nAusstattung, Menschen- und Tierfiguren für Krippen, Weihnad1ts-\nHolzschuhe und -Holzschei!e, Weihnachtsmänner)\n97.06          Geräte für Freiluftspiele, Leid1tathletik, Gymnastik und andere Sport-\narten, ausgenommen Wctren der Tarifnr. 97.04\n97.07          Angelhaken, Angelgeräte; Handnetze zum Landen von Fischen,\nSchmetterlingsnetze; Lockvögel, Leichenspiegel und ähnliche Jagd-\ngeräte\n(ausgenommen Angelhaken der Nr. 97.07.10)\n97.08          Karusselle, Luftschaukeln, Schießstände und andere Sdrnustellerunter-\nnehmen, einschließlich Zirkusse, Tierschauen und Wandertheater\n98.01          Knöpfe, Drud<.knöpfe, Manschettenknöpfe und dergleidlen (einschließ-\nlidl Knopf-Rohlinge, Knopfformen und Knopfteile)\n98.05          Blei-, Kapier- und Farbstifte, Schiefergriffel, Minen, Pastellstifte und\nZeichenkohle; Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billard-\nkreide","424                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnhang Nr. 4\nüber die Verwendung der besonderen Unterstützungsmittel\ndurch die Türkei\nDIE VERTRAGSPARTEIEN -\nIN DEM BESTREBEN, die Verwendung der besonderen Unterstützungsmittel durch\ndie Türkei nicht zu beeinträchtigen -\nSIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN:\n1. Wenn die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens oder des Zusatzprotokolls der\nVerwendung besonderer Unterstützungsmittel durch die Türkei entgegenstehen, rlie\nder türkischen Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden, so kann die Türkei nach\nentsprechender, an den Assoziationsrat zu richtender Notifikation\na) unter Beachtung von Artikel 20 Absatz 4 des Zusatzprotokolls Zollkontingente für\ndie Einfuhr von Waren eröffnen, deren Kauf durch diese Mittel finanziert wird;\nb) zollfrei die Waren einführen, die unentgeltliche Zuwendungen im Rahmen des\nTitels III des \"Public Law 480\" der Vereinigten Staaten oder im Rahmen eines\nNahrungsmittelhilfeprogramms sind;\nc) die Ausschreibungen allein auf Liefera'nten von Waren mit Ursprung in den\nLändern beschränken, die besondere Unterstützungsmittel liefern, falls die Ver-\nwendung der betreffenden Mittel die Einfuhr von Waren voraussetzt, die in die-\nsen Ländern ihren Ursprung haben, und falls nach den Rechtsvorschriften der\nTürkei oder der betreffenden Länder ein Ausschreibungsverfahren erforderlich ist.\n2. Die in die Türkei nach Maßgabe dieses Anhangs eingeführten Waren können weder\nunverarbeitet noch nach Be- oder Verarbeitung nach der Gemeinschaft wieder aus-\ngeführt werden.\n3. Die Bestimmungen dieses Anhangs dürfen das reibungslose Funktionieren der Asso-\nziation nicht behindern.\n4. Am Ende der Ubergangsphase kann der Assoziationsrat darüber befinden, ob dieser\nAnhang beibehalten werden soll.\nFalls in der Art der in Absatz 1 genannten Mittel oder in den Verfahren für ihre\nVerwendung Veränderungen eintreten oder falls sich für diese Verwendung Schwierig-\nkeiten ergeben, überprüft der Assoziationsrat erneut die Lage, um die geeigneten\nMaßnahmen zu treffen.\nAnhang Nr. 5\nüber den innerdeutschen Handel\nund die damit zusammenhängenden Fragen\nDIE VERTRAGSPARTEIEN -\nUNTER BERUCKSICHTIGUNG der zur Zeit infolge der Teilung Deutschlands geg~-\nbenen Verhältnisse -\nSIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN:\n1. Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außer-\nhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert\ndie Anwendung des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls in Deutsch-\nland keinerlei Anderung des bestehenden Systems dieses Handels.\n2. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Abkommen, die\nden Handelsverkehr mit den außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für\ndie Bundesrepublik Deutschland gelegenen deutschen Gebieten betreffen, sowie über\ndie zu ihrer Ausführung ergehenden Vorschriften. Sie achtet darauf, daß diese Am-\nführung nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen der Assoziation steht, und trifft ins-\nbesondere geeignete Vorkehrungen, um Schädigungen innerhalb der Wirtschaft der\nanderen Vertragspartei zu vermeiden.\n3. Jede Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß sich\nfür sie aus dem Handel der anderen Vertragspartei mit den deutschen Gebieten\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-\nland Schwierigkeiten ergeben.","Nr. 29 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                                425\nAnhang Nr. 6\nüber die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse\nArtikel 1\nDie in Artikel 35 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vorgesehene Regelung wird in den\nfolgenden Artikeln festgelegt.\nKapitel I\nPräferenzregelung für die Einfuhr in die Gemeinschaft\nArtikel 2\nFür nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr\nin die Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 50 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen\nZolltarifs.\nNummer des\nGemeinsamen                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\n07.01               Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\nE. Mangold und Karde\nF. Hülsengemüse, auch ausgelöst:\nex III. andere:\nBohnen:\n- vom l. Juli bis 30. April\nN. Oliven:\n1. zu anderen Zwecken als zur Olgewinnung bestimmt (a)\n0. Kapern\nS. Gemüsepaprika (Capsicum grossum, ohne brennenden Geschmack)\nex T. andere:\n- Petersilie\n07.03              Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salz-\nlake oder in ·wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt,\njedoch nidit zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet:\nA. Oliven:\n1. zu anderen Zwecken als zur Olgewinnung bestimmt (a)\nB. Kapern\n08.03              Feigen, frisch oder getrocknet:\nA. frisch\n08.04              Weintrauben, frisch oder getrocknet:\nA. frisch:\n1. Tafeltrauben:\nex a) vom 1. November bis 14. Juli:\n- vom 1. Dezember bis 31. Dezember\n- vom 18. Juni bis 14. Juli\nex b) vom 15. Juli bis 31. Oktober:\n- vom 15. Juli bis 17. Juli\n08.05              Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01 ), frisch\noder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet:\nD. Pistazien\nE. Pekan-(Hidrnry-)nüsse\nex F. andere:\n- Piniennüsse\n(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraus•\nsetzungen.","426                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\n08.06               Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:\nC. Quitten\n08.12              Früchte (ausgenommen solche der Tarifnummern 08.01 bis 08.05), ge-\ntrocknet:\nA. Aprikosen\nB. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen\nD. Äpfel und Birnen\nE. Papaya-Früchte\nF. Mischobst:\nI. ohne Pflaumen\nG. andere\n20.01              Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar\ngemacht, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker:\nex B. andere:\nmit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz\nvon Salz, Gewürzen oder Senf, jedoch ohne Zucker, ausge-\nnommen Gurken\n20.02              Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge-\nmacht:\nF. Kapern und Oliven\nex H. andere, ausgenommen Karotten und Gemische (1)\n20.05              Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse,\ndurch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker:\nC. andere:\nex III. andere:\n- Feigenmus\n20.06              Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit\nZusatz von Zucker oder Alkohol:\nA. Schalenfrüchte und Erdnüsse, geröstet\n(!) Diese Tarifnummer umfaßt unter anderem geröstete Kichererbsen (Leblebis).\nArtikel 3\nFür nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei werden bei der Einfuhr in\ndie Gemeinschaft keine Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben:\nNummer des\nGemeinsamen                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\n08.04               Weintrauben, frisch oder getrocknet:\nB. getrocknet:\nI. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts\nvon 15 kg oder weniger\nArtikel 4\n(t) Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr\nin die Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 60 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-\ntarifs:\nNummer des\nGemeinsamen                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\nex 08.02 A             Orangen, frisch","Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                       427\n(2) Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr\nin die Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 50 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-\ntarifs:\nNummer des\nGemeinsamen                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\nex 08.02 B           Mandarinen und Satsumas, frisch: Clementinen, Tangarinen       und\nandere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch\nex 08.02 C           Zitronen, frisch\n(3) Im Zeitraum der Anwendung der Referenzpreise sind die Absätze 1 und 2 anwend-\nbar, sofern auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft die Preise der aus der Türkei ein-\ngeführten Zitrusfrüchte nach Verzollung unter Berücksichtigung der für die einzelnen\nZitrusfruchtarten geltenden Anpassungskoeffizienten und nach Abzug der Transpor~-\nkosten und der anderen Einfuhrabgaben als Zölle über den Referenzpreisen für den\nbetreffenden Zeitraum zuzüglich der Inzidenz des Gemeinsamen Zolltarifs auf diese\nReferenzpreise sowie zuzüglich eines Pauschalbetrags von 1,20 Rechnungseinheiten/100 kg\nliegen oder diesen gleich sind.\n(4) Die in Absatz 3 genannten Transportkosten und anderen Einfuhrabgaben als Zölle\nsind die Kosten, die für die Berechnung der in der Verordnung Nr. 23 über die schritt-\nweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse genannten\nEinfuhrpreise vorgesehen sind.\nFür den Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Absatz 3 behält sich die\nGemeinschaft die Möglichkeit vor, den abzuziehenden Betrag so zu berechnen, daß die\nNachteile vermieden werden, die sich gegebenenfalls aus der lnzidenz dieser Abgaben\nauf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergeben.\n(5) Artikel 11 der Verordnung Nr. 23 bleibt anwendbar.\n(6) Falls die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vorteile bei anomalen Wett-\nbewerbsbedingungen gefährdet werden oder werden könnten, können im Assoziations-\nrat Konsultationen zur Prüfung der durch diese Lage geschaffenen Probleme stattfinden.\nArtikel 5\nFür nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gilt bei der Einfuhr in die\nGemeinschaft ein Wertzollsatz von 3 v. H. Dieser Zoll wird ein Jahr nach Inkrafttreten\ndes Zusatzprotokolls auf 2 v. H. und zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt auf 1 v. H.\nherabgesetzt. Er wird am Ende des dritten Jahres beseitigt.\nNummer des\nGemeinsamen                                Warenbezeichnung\nZolltarifs\n08.03           Feigen, frisch oder getrockuet:\nex B. getrocknet:\nin unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des In-\nhalts von 15 ky oder weniger\nArtikel 6\nFür nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gilt bei der Einfuhr in die\nGemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 18 700 t ein\nWertzollsatz von 2,5 v. H.:\nNummer des\nGemeinsamen                                Warenbezeichnung\nZolltarifs\n08.05           Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01), frisch\noder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet:\nex F. andere:\n- Haselnüsse","428                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArtikel 7\n(1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit auf anderes Olivenöl\nals raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, das voll-\nständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar von diesem Land in die Gemeinschaft\nbefördert wird, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung\nNr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette\nberechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, verringert um 0,50\nRechnungseinheiten/100 kg, angewendet wird.\n(2) Sofern die Türkei eine besondere Ausfuhrabgabe erhebt und diese Abgabe auf den\nEinfuhrpreis aufgeschlagen wird, senkt die Gemeinschaft außerdem den Abschöpfungs-\nbetrag, der sich aus der in Absatz 1 genannten Berechnung ergibt, um einen Betrag in\nHöhe der geleisteten Abgabe, der 4,5 Rechnungseinheiten/100 kg nicht überschreiten darf.\nJede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieses\nAbsatzes sicherzustellen.\n(3) Ober das Funktionieren der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung können Kon-\nsultationen im Assoziationsrat stattfinden.\nArtikel 8\nFür nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei werden bei der Einfuhr in\ndie Gemeinschaft keine Zölle erhoben:\nNummer des\nGemeinsamen                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n24.01            Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle\nArtikel 9\nFür nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr in\ndie Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 25 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-\ntarifs. Diese Zölle werden am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Zusatz-\nprotokolls auf 10 v. H. des Gemeinsamen Zolltarifs herabgesetzt. Sie werden am Ende\ndes dritten Jahres beseitigt.\nNummer des\nGemeinsamen                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n01.01            Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:\nA. Pferde:\n1. reinrassige Zuchttiere (a)\nIII. andere\nB. Esel\nC. Maultiere und Maulesel\n01.02            Rinder (einschließlich Büffel). lebend:\nA. Hausrinder:\nI. reinrassige Zudittiere (a)\nB. andere\n01.03            Schweine, lebend:\nA. Hausschweine:\nI. reinrassige Zuchttiere (a)\nB. andere\n02.01           Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern\n01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:\nA. Fleisch:\nex I. von fü.eln, Maultieren oder Mauleseln\n(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraus-\nsetzungen.","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                                  429\nNummer des\nGemeinsamen                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\nII. von Rindern:\nb) anderes\nIII. von Schweinen:\nb) anderns\nex IV. anderes, ausgenommen Fleisch von Hausschafen\nB. Schlachtabfall:\nI. zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (a)\nII. anderer:\na) von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln\nex d) anderer, ausgenommen Schlachtabfall von Hausschafen\n02.04             Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabt all, frisch, gekühlt\noder gefroren\n02.06             Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Ge-\nflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:\nC. andere:\nex II. andere, ausgenommen Fleisch und Schlachtabfall von Haus-\nschafen\n04.05             Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar\ngemacht, auch gezuckert:\nA. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht:\nII. andere\nB. Eier ohne Schale und Eigelb:\nII. andere (a)\n05.04             Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder\ngeteilt\n05.15             Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegrif-\nfen; nid1tlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:\nex B. andere:\nWaren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen; mchtlebende Tiere des Kapitels 1, ungenießbar\nex 07.05              Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,\nausgenommen Hülsenfrüdlle zur Aussaat\n08.01             Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocado-\nfrüchte, Guaven, Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, frisch oder\ngetrocknet, auch ohne Schalen:\nA. Datteln\nD. Avocadofrüchte\nE. Kokosnüsse und Kaschu-Nüsse:\n1. getrocknete Schrntzel von Kokosnüssen\nII. andere\nF. Paranüsse\nG. andere\nex Kapitel 9          Tee und Gewürze, mit Ausnahme von Mate (Ne. 09.03)\n11.03             Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnummer 07.05\n11.04             Mehl von Früchten des Kapitels 8\n(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraus-\nsetzungen.","430                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                               Warenbezeichnung\nZolltarifs\n11.08            Stärke; Inulin:\nB. Inulin\n12.07            Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur\nRiechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertil-\ngung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch\noder getrocknet, ganz, in Stüc.t.en, als Pul ver oder sonst zerkleinert\n12.08           Johannisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver oder sonst zer-\nkleinert; Fruchtkerne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der\nhauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen\n12.09           Stroh und Sp1eu von Getreide, roh, auch zerkleinert\nex 12.10            Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu,\nLuzerne, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, aus-\ngenommen dehydriertes Grünfuttermehl\nex 15.02           Talg von Ziegen, roh oder ausgesdlmolzen, einsdlließlidl Premier Jus\n15.03           Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl,\nweder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet\nex 16.01            Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schladltabfall oder aus Tier-\nblut, ausgenommen solche, die Fleisch oder Schlachtabfall von Schwei-\nnen, Rindern oder Schafen enthalten\n16.03           Fleisdlextrakte und Fleisdlsäfte\n18.01           Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet\n18.02           Kakaosdlalen, Kakaohäutdlen und anderer Kakaoabfall\n22.07           Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke\n23.01           Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fisdlen, von Krebstieren\noder von Weichtieren, ungenießbar; Grieben:\nA. Mehl von Fleisdl und von Schlachtabfall; Grieben\n23.02           Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von ande-\nren Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:\nB. von Hülsenfrüchten\nex 23.03            Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien;\nRückstände von der Stärkeherstellung und ähnlidle Rückstände\n23.06           Waien pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen:\nex A. Eicheln, Roßkastanien und Trester, ausgenommen Traubentre-\nster\nB. andere\n23.07           Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der\nFütterung verwendelen Art:\nA. Solubles von Fischen oder Walen\nC. andere\nArtikel 10\nBei Einführung der gemeinsamen Fischereipolitik trifft die Gemeinsdlaft diejenigen\nMaßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um der Türkei weiterhin Ausfuhr-\nmöglichkeiten zu gewährleisten, die den Ausfuhrmöglichkeiten nach Artikel 6 des Vor-\nläufigen Protokolls zumindest gleichwertig sind.\nDer Assoziationsrat prüft die Maßnahmen, die zur Verbesserung dieser Möglidlkeiten\ndienen können.","Nr. 29 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972                    431\nArtikel 11\nDer Assoziationsrat legt die Präferenzregelung für Wein mit Ursprung in der Türkei\nfest.\nArtikel 12\nDie Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit bei Einfuhr in die Ge-\nmeinschaft auf die nachstehenden, in der Türkei erzeugten und unmittelbar aus diesem\nLand in die Gemeinschaft ein!leführten Waren der nach Artikel 13 der Verordnung\nNr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide berechnete Ab-\nschöpfungsbetrag, verringert um 0,5 Rechnungseinheiten je Tonne, erhoben wird:\nNummer des\nGemeinsamen                               Warenbezeichnung\nZolltarifs\n10.01          Weizen und Mengkorn:\nB. Hartweizen\n10.07          Buchweizen, Hirse aller Art und Kanariensaat; anderes Getreide:\nex D. andere:\n- Kanariensaat\nArtikel 13\n(1) Sofern die Türkei für Roggen der Tarifnummer 10.02 des Gemeinsamen Zolltarifs,\nder in der Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft ein-\ngeführt wird, eine besondere Ausfuhrabgabe erhebt und diese Abgabe auf den Einfuhr-\npreis aufgeschlagen wird, senkt die Gemeinschaft den bei der Einfuhr des genannten\nErzeugnisses anwendbaren und nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 120/67/EWG über\ndie gemeinsame Marktorganisation für Getreide berechneten Abschöpfungsbetrag um\neinen Betrag in Höhe der geleisteten Abgabe, der 8 Rechnungseinheiten je Tonne nicht\nüberschreiten darf.\nJede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieses\nAbsatzes sicherzustellen.\n(2) Uber das Funktionieren der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung können\nKonsultationen im Assoziationsrat stattfinden.\nArtikel 14\nUnbeschadet der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags nach Artikel 5 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1059/69 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren trifft die Gemeinschaft die erfor-\nderlichen Maßnahmen, damit der bei der Einfuhr nachstehender Waren mit Ursprung\nin der Türkei in die Gemeinschaft erhobene feste Teilbetrag nach der in Artikel 9 dieses\nAnhangs vorgesehenen Zeitfolge schrittweise herabgesetzt wird:\nNummer des\nGemeinsamen                                Warenbezeichnung\nZolltarifs\nex 17.04            Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen Süßholz-Auszug mit\neinem Gehalt an Zucker von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne\nZusatz anderer Stoffe\n19.01          Malz-Ex tr ak t\n19.02          Zubereitungen zm Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Kü-\nchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz-Extrakt,\nauch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshun-\ndertteilen\n19.05          Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt\n(Puffreis, Corn Flakes und dergleichen)\n19.06          Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und derglei-\nchen","432                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                               Warenbezeichnung\nZolltarifs\n19.07          Brot, Schiffszwieback und ande1e gewöhnliche Backwaren, ohne Zu-\nsatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten\n19.08          Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao\n21.01          Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie\nAuszüge hieraus:\nA. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:\nII. andere\nB. Auszüge:\nII. andere\n21.06          Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtrieb-\nmittel:\nA. Hefen, lebend:\nII. Backhefen\n29.04          Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:\nC. mehrwertige Alkohole:\nII. Mannit\nIII. So1bit\nex 35.01           Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate\n35.05          Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke, Klebstoffe\naus Stärke\n38.12          Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete\nBeizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie,\nLederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:\nA. zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:\nI. auf der Grundlage von Stärke\nArtikel 15\nDie Gemeinschaft behält sich vor, bei Änderung der Gemeinschaftsregelung für die in\ndiesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse auch die in diesem Anhang vorgesehene Rege-\nlung zu ändern.\nBei Änderung der in diesem Anhang vorgesehenen Regelung räumt die Gemeinschaft\nfür Einfuhren mit Ursprung aus der Türkei einen Vorteil ein, der dem in diesem Anhang\nvorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.\nArtikel 16\nDer Assoziationsrat legt im Hinblick auf die Anwendung dieses Kapitels die Begriff'i-\nbestimmung für \"Ursprungserzeugnisse\" fest.\nKapitel II\nRegelung für die Einfuhr in die Türkei\nArtikel 17\nDie Türkei gewährt der Gemeinschaft im Rahmen ihrer kommerziellen Einfuhren eine\nPräferenzregelung, mit der eine befriedigende Erhöhung der Einfuhr landwirtschaftlicher\nErzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährleistet werden kann."]}