{"id":"bgbl2-1972-26-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":26,"date":"1972-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/72 - Zollkontingente für Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff)","law_date":"1972-05-18T00:00:00Z","page":345,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["345\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1972                       Ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1972                                                                                                            Nr. 26\nTag                                                                      In h a I t                                                                                     Seite\n18. 5. 72    Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/72 - Zollkontingente für\nHolzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             345\n18. 5. 72    Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/72 -                                                 EGKS-Waren) . . . . . .                     346\n18.5. 72     Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 8/72 - Waren der EGKS -\n1. Halbjahr 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     350\n25. 4. 72    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die gegenseitige\nAnerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            351\n12. 5. 72    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rentenversicherung ge-\nwisser Arbeitnehmer der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika . . . . . . . .                                                                  352\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 2/72 -    Zollkontingente für Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstofi)\nVom 18. Mai 1972\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes                                      der Anhang Zollkontingente/2 mit Wirkung vom\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                                            1. Januar 1972 nach Maßgabe der Anlage ergänzt.\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529). geändert durch das\nDreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes                                                                                             § 2\nvom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), verord-\nnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat                                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,                                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmit Zustimmung des Bundestages:                                                          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§ 1                                                                                                           § 3\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (.Bundesgesetzbl. 1968                                         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Mai 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nAnlage\n(zu § 1)\nZollsatz\nTarifstelle                                         Warenbezeichnung\nallg:mein__ l _ermäßigt\naus 47.01 A II           Holzschliff (Weißschliff, Braunschliff) 90 000 t (atro-Ge-\nwicht) vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972, zur Ver-\narbeitung im Zollgebiet bestimmt .................... .                                                                          frei\naus         All          Sulfat- oder Natronzellstoff, 1 300 000 t (atro-Gewicht)\nvom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972, zur Verarbei-\ntung im Zollgebiet bestimmt ......................... .                                                                          frei"]}