{"id":"bgbl2-1972-25-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":25,"date":"1972-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_25.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung der Verfahrensordnung des Berufungsausschusses der Moselkommission","law_date":"1972-05-15T00:00:00Z","page":340,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["340                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung\nder Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 28. April 1972\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene\nFassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum\nSchutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März\n1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach\nihrem Artikel 20 Abs. 2 c und Abs. 3 für\nLiechtenstein                      am 25. Mai 1972\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. März 1972 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 299).\nBonn, den 28. April 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nBekanntmachung\nder Verfahrensordnung des Berufungsausschusses\nder Moselkommission\nVom 15. Mai 1972\nDer Berufungsausschuß der Moselkommission hat\nsich auf Grund des Artikels 34 Abs. 4 Unterabsatz 3\ndes Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland, der Französischen Re-\npublik und dem Großherzogtum Luxemburg über die\nSchiffbarmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956\nII S. 1837) am 9. Oktober 1970 eine Verfahrensord-\nnung gegeben.\nDie Verfahrensordnung, die nach ihrem Artikel 31\nam 1. Januar 1972\nin Kraft getreten ist, wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. Mai 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1972                                341\nVerfahrensordnung\ndes Berufungsausschusses der Moselkommission\nDer Berufungsausschuß der Moselkommission regelt,                                  Artikel 4\ngestützt auf Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Ver-        Die Moselkommission ernennt nach Anhörung des Be-\ntrages über die Schiffbarmachung der Mosel vom 27. Ok-      rufungsausschusses den Gerichtskanzler.\ntober 1956 (Moselvertrag}, mit Zustimmung der Regierun-\ngen der Vertragsstaaten sein gerichtliches Verfahren wie       Ist dieser Yerhindert oder ist seine Stelle unbesetzt\nfolgt:                                                      so bezeichnet der Vorsitzende im Einvernehmen mit de~\nSekretariat der Moselkommission ein Mitglied des Sekre-\ntariats, das vorübergehend die Aufgaben des Gerichts-\nI. Allgemeine Vorschriften                   kanzlers zu erfüllen hat.\n1. Organisation des Berufungsausschusses                                     Artikel 5\nArtikel 1                               Der Gerichtskanzler leitet die Gerichtskanzlei und ver-\nfügt zu diesem Zwecke über das Sekretariat der Mosel-\nRichter in dem Berufungsausschuß sind die von den        kommission.\nRegierungen der Vertragsstaaten ernannten Mitglieder\nund ihre Stellvertreter. Stellvertretende Richter nehmen       Er steht dem Berufungsausschuß, dem Vorsitzenden\nan den Sitzungen des Berufungsausschusses nur teil,         und den übrigen Richtern bei allen Amtshandlungen zur\nwenn der Richter, den sie vertreten, verhindert ist, ab-    Seite und trifft die notwendigen organisatorischen Maß-\ngelehnt wird oder seine Stelle unbesetzt ist.               nahmen. Er stellt sicher, daß die Anordnungen des Vor-\nsitzenden und des Berufungsausschusses ausgeführt wer-\nden. Er kanri' mit den Gerichten erster Instanz und den\nArtikel 2                            Behörden der Vertragsstaaten bei der Erfüllung seiner\nDer Berufungsausschuß wählt für zwei Jahre seinen        Aufgaben unmittelbar verkehren.\nVorsitzenden sowie seinen stellvertretenden Vorsitzen-\nden. Der stellvertretende Vorsitzende wird tätig, wenn                              Artikel 6\nder Vorsitzende verhindert ist, abgelehnt wird oder seine\nStelle unbesetzt ist.                                          Der Gerichtskanzler nimmt alle bei dem Berufungsaus-\nschuß eingehenden Schriftstücke entgegen; er sorgt für\nBei der Wahl des Vorsitzenden oder des stellvertreten-   die Ladungen und Zustellungen.\nden Vorsitzenden ist der Richter gewählt, der die Mehr-\nheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleich-        Er führt das Register der eingehenden Berufungen, legt\nheit gilt von den Richtern, die gleiche Stimmenzahlen er-   die Unterlagen dem Bernfungsausschuß vor und veranlaßt\nhielten, der an Lebensjahren älteste als gewählt.           die erforderlichen Obersetzungen.\nSind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit-       Der Gerichtskanzler ist bei allen Sitzungen des Be-\nzende verhindert, werden beide abgelehnt oder sind beide    rufungsausschusses zugegen. Er führt das Protokoll, das\nStellen unbesetzt, so führt das dritte Mitglied, hilfsweise er zusammen mit dem Vorsitzenden unterschreibt.\nder an Lebensjahren älteste Stellvertreter den Vorsitz.        Er verwaltet das Archiv und verwahrt das Siegel des\nBerufungsausschusses.\nArtikel 3\nWenn ein Richter gemäß Artikel 34 Absatz 4 Unter-                                Artikel 7\nabsatz 2 des Moselvertrages in einer Sache nicht tätig         Der Gerichtskanzler sorgt für die geeignete Veröffent-\nwerden kann oder wenn er sich selbst für befangen hält,     lichung der Urteile des Berufungsausschusses. Er stellt\nso teilt er dies dem Vorsitzenden mit. Hält der Vorsit-     den Mitgliedern der Moselkommission, den Gerichten\nzende die Selbstablehnung nicht für begründet, so führt     und Behörden der Vertragsstaaten sowie den Personen,\ner die Entscheidung des Berufungsausschusses herbei.        die ein berechtigtes Interesse nachweisen, Abschriften zur\nBesteht außer in den Fällen des Absatzes 1 Anlaß zu      Verfügung.\nder Annahme, daß ein Richter befangen sei, so beschließt       Er unterrichtet die Moselkommission über die Tätigkeit\nder Berufungsausschuß von Amts wegen oder auf Antrag        des Berufungsausschusses.\neines am Verfahren Beteiligten über den Austritt dieses\nRichters.\nDer betreffende Richter wirkt in diesen Fällen bei der                           Artikel 8\nBehandlung und Entscheidung des Berufungsausschusses           Der Berufungsausschuß kann dem Gerichtskanzler\nnicht mit.                                                  Weisungen für seine Amtstätigkeit erteilen.\nDen am Verfahren Beteiligten wird die Besetzung des\nBerufungsausschusses mitgeteilt.\nDer Ablehnungsantrag eines am Verfahren Beteiligten           2. Beschlußfassung des Berufungsausschusses\nmuß mit Gründen innerhalb einer Frist von drei Wochen\nArtikel 9\nseit dem Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 4 schrift-\nlich eingereicht werden. Ablehnungsanträge aus Gründen,        Der Berufungsausschuß kann nur gültig beraten und\ndie erst später bekannt werden, müssen unverzüglich         entscheiden, wenn von jedem Vertragsstaat ein Richter\ngestellt ~erden.                                            oder ein Stellvertreter anwesend ist.","342                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nStellt sich nach Einberufung des Berufungsausschusses                 III. Durchführung des Verfahrens\nheraus, daß die Zahl von drei Richtern oder Stellvertre-\ntern nicht erreicht wird, so vertagt der Vorsitzende die\n1. Verfahrensleitung\nSache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berufungsaus-\nschuß beschlußfähig ist.                                                   und vorbereitende Maßnahmen\nDer Berufungsausschuß faßt seine Beschlüsse und fällt                             Arti.kel 17\nseine Urteile mit der Mehrheit der Stimmen.\nDer Vorsitzende leitet das Verfahren, bezeichnet den\nBerichterstatter und trifft die zur Vorbereitung der Ent-\nscheidungen notwendigen Anordnungen.\nDer Vorsitzende ordnet auf Vorschlag des Berichter-\n3. Amtssprachen und Tagungsort                 statters die zur Beweiserhebung notwendigen Maßnah-\nmen an.\nArtikel 10\nDer Vorsitzende unterrichtet die Richter über die Vor-\nDie Amtssprachen des         Berufungsausschusses  sind  schläge des Berichterstatters und die Verfahrensmaßnah-\nDeutsch und Französisch.                                    men. Jeder Richter kann eine ergänzende Beweisauf-\nDie Richter, die am Verfahren Beteiligten, ihre An-      nahme verlangen, die durch einen Beschluß des Berufungs-\nwälte oder Vertreter gebrauchen eine der Amtssprachen       ausschusses herbeigeführt wird, der auch auf schriftlichem\nnach ihrer Wahl. Bei Bedarf werden Ubersetzer und Dol-·     Wege gefaßt werden kann.\nmetscher hinzugezogen.\nDie Urteile werden in der Sprache des Gerichts erster                             Artikel 18\nInstanz verkündet. Der Gerichtskanzler sorgt je nach Be-\nDer Berichterstatter prüft die Zuständigkeit des Be-\ndarf für Ubersetzungen in die andere Amtssprache.\nrufungsausschusses und die Zulässigkeit der Berufung.\nIst eine dieser Voraussetzungen offensichtlich nicht\nArtikel 11                          gegeben, so kann der Berufungsausschuß auf Vorschlag\nDer Berufungsausschuß tagt in der Regel am Sitz der      des Berichterstatters durch einstimmigen Beschluß im\nMoselkommission. Er kann, wenn er dies für zweckmäßig       schriftlichen Verfahren die Berufung als unzulässig ver-\nhält, auch an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet eines       werfen oder die Unzuständigkeit des Berufungsausschus-\nVertragsstaates zusammentreten.                              ses feststellen.\nArtikel 19\nDer Vorsitzende kann das Gericht erster Instanz oder\nein anderes örtlich zuständiges Gericht eines Vertrags-\nII. Von den Parteien und den Zustellungen              staates ersuchen, nach den am Orte geltenden Verfah-\nrensvorschriften Beweiserhebungen durchzuführen. Er\nArtikel 12                          kann den Berichterstatter oder einen anderen von ihm\nbezeichneten Richter zur Teilnahme an den Beweiserhe-\nIn Strafsachen hat der öffentliche Ankläger eines Ver-\ntragsstaates die Stellung einer Partei.                      bungen abordnen.\nDie am Verfahren Beteiligten haben das Recht, bei Be-\nArtikel 13                           weiserhebungen anwesend zu sein und bei dieser Gele-\ngenheit Fragen zu stellen\nEin Dritter kann sich im Berufungsverfahren am Rechts-\nstreit beteiligen. Seine Rechtsstellung und die Wirkungen\nseiner Beteiligung richten sich nach dem Recht des Ge-\nrichts erster Instanz.                                                             2. Verhandlung\nArtikel 14                                                   Artikel 20\nIn Strafsachen können die Parteien ihre Rechte selbst       Auf Antrag einer Partei ordnet der Vorsitzende eine\nwahrnehmen oder sich durch eine mit Einzelvollmacht          öffentliche Verhandlung an.\nausgewiesene Person unterstützen oder vertreten lassen.        Ist eine öffentliche Verhandlung nicht schon in der\nIn Zivilsachen müssen sich die Parteien durch einen       Berufungsschrift oder in der Berufungsbeantwortung be-\nRechtsanwalt, der bei einem Gericht zugelassen ist, ver-     antragt worden, so können die am Verfahren Beteilig-\ntreten lassen.                                              ten innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Erhalt\nder Mitteilung gemäß Artikel 3 Abs. 4 diesen Antrag stel-\nlen. Auf dieses Recht sind sie in der Mitteilung hinzu-\nArtikel 15\nweisen.\nDie Vorladungen und Mitteilungen an die am Verfah-\nDie Anordnung einer öffentlichen Verhandlung kann\nren Beteiligten oder gegebenenfalls an ihre Vertreter er-\nauch von Amts wegen durch Beschluß des Berufungsaus-\nfolgen durch Einschreibebriefe mit Empfangsbescheini-\nschusses erfolgen. Dieser Beschluß kann auf schriftlichem\ngung. Sie können auch durch Vermittlung des Gerichts\nWege gefaßt werden.\nerster Instanz nach den für dieses geltenden Vorschriften\nvorgenommen werden.\nArt i k e 1 21\nArtikel 16                             Der Vorsitzende bestimmt den Termin der Verhand-\nlung.\nDie rechtskräftigen Urteile des Berufungsausschusses\nwerden den am Verfahren Beteiligten über das Gericht          Der Gerichtskanzler erläßt im Auftrage des Vorsitzen-\nerster Instanz zugestellt. Sie erhalten außerdem vom Ge-    den die Einladungen an die Richter und die Vorladungen\nrichtskanzler eine Abschrift des Urteils.                   an die am Verfahren Beteiligten, ihre Anwälte oder son-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1972                                 343\nstigen Vertreter und etwaigen Sachverständigen und Zeu-                           Artikel 26\ngen. Die Vorladungen sind mindestens vier Wochen vor         Das Urteil wird mit dem Tage rechtskräftig, an dem\ndem Verhandlungstage zuzustellen.                          es erlassen worden ist.\nEin nach Artikel 18 Abs. 2 im schriftlichen Verfahren\nArtikel 22\nzustandegekommenes Urteil wird mit der Unterschrift des\nDer Berufungsausschuß kann auch bei Nichterscheinen     Vorsitzenden rechtskräftig.\nder ordnungsgemäß geladenen Personen verhandeln und\nentscheiden.                                                                      Artikel 27\nIm Strafverfahren hat der Beschuldigte, wenn er bei       Der Berufungsausschuß kann einstimmig beschließen,\nder Verhandlung anwesend ist, das letzte Wort. Läßt er     daß nach Absd1luß der Beratung nur der Urteilsspruch\nsich in der Verhandlung vertreten, so hat sein Vertreter   in öffentlid1er Verhandlung verkündet wird mit der Maß-\ndieses Recht.                                              gabe, daß die schriftliche Begründung innerhalb eines\nMonats folgt. In diesem Falle wird das Urteil mit dem\nTage der Verkündung des Urteilsspruches rechtskräftig.\nIV. Beratung, Beschlüsse und Urteile            Der Vorsitzende kann der Verkündung des Urteilsspru-\nches eine kurze mündliche Begründung folgen lassen.\nArtikel 23\nDer Berufungsausschuß berät und entscheidet in nicht-                          Artikel 28\nöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen sowie der Bericht     Das Original des Urteils wird vom Vorsitzenden und\ndes Berichterstatters sind und bleiben gd1eim.             vom Gerichtskanzler unterzeichnet und im Archiv des\nBerufungsausschusses verwahrt.\nArt i k e 1 24                       Der Gerichtskanzler fertigt Abschriften und Uberset-\nIn Zivilsachen darf <las Urteil der ersten Instanz nur  zungen des Urteils, die er allein unterzeichnet.\ninsoweit abgeändert werden, als eine Abänderung bean-\ntragt ist.                                                                        Artikel 29\nIn Strafsachen unterliegt das Urteil in vollem Umfange     Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare\nder Prüfung des Berufungsausschusses. Es darf jedoch       Unrichtigkeiten, die in einer Entscheidung vorkommen,\nnicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden,    können von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei\nwenn lediglich dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder,   berichtigt werden. Der Antrag einer Partei auf Berichti-\nsoweit es nach dem Recht des Geridlts erster Instanz       gung einer Entscheidung muß innerhalb einer Frist von\nzulässig ist, der öffentliche Ankläger zugunsten des Be-   zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung gemäß\nschuldigten Berufung eingelegt hat.                        Artikel 16 gestellt werden. Die Berichtigung erfolgt durdi\nBeschluß des Berufungsausschusses, der auf schriftlichem\nDer Berufungsaussdrnß entscheidet in der Sache selbst\nWege gefaßt werden kann.\noder kann sie an das Gericht erster Instanz zurückver-\nweisen.\nArt i k e 1 25                            V. Ergänzende Verfahrensbestimmungen\nDas Urteil enth~ilt:                                                           Artikel 30\na) die Namen des Vorsitzenden, der Richter und des Ge-        Soweit der Moselvertrag und diese Verfahrensordnung\nrichtskanzlers;                                        keine Bestimmungen enthalten, kann der Berufungsaus-\nb) die Namen der am Verfahren Beteiligten, ihrer An-       sdrnß ergänzend die Verfahrensvorschriften des Gerichts\nwälte oder Vertreter;                                  erster Instanz anwenden, insbesondere zur \\Vahrung des\nc) den Tag, an dem das Urteil erlassen worden ist;         rechtlichen Gehörs.\nd) eine kurze Schilderung des Sachverhalts;\ne) eine Zusammenfassung des Urteils erster Instanz;                            VI. Inkrafttreten\nf) die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren;                                 Artikel 31\ng) die Verfahrensmaßnahmen;\nDiese Verfahrensordnung tritt am 1. Januar 1972 in\nh) den Tag der Verhandlung;                                Kraft. Sie ist in den amtlichen Verkündungsblättern der\ni) die Entscheidungsgründe;                                 Vertragsstaaten zu veröffentlichen.\nj) den Urteilsspruch;\nk) die Kostenentscheidung.                                                                   Trier, den 9. Oktober 1970","344                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-\nblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-\nlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesan1eiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie ftlr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt ersdieint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfer ti\\Jtrng verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachnebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezu(Jspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versar1dgPbühr 0.15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,."]}