{"id":"bgbl2-1972-24-7","kind":"bgbl2","year":1972,"number":24,"date":"1972-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/24#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_24.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Uganda über Kapitalhilfe","law_date":"1972-05-02T00:00:00Z","page":334,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["334                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages\nVom 28. April 1972\nDer Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-\nvember 1965 mit dem Schlußprotokoll und den\nZusatzprotokollen I bis IV (Bundesgesetzbl. 1968 II\nS. 931) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für\nSierra Leone                    am 24. Februar 1972\nTonga                           am   7. Januar 1972\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. März 1972 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 235).\nBonn, den 28. April 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. Mai 1972\nIn Kampala ist am 6. März 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Uganda über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 9\nam 6. März 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Mai 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1972                                 335\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 4\nund                                   Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den\ndie Regierung der Republik Uganda                sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nTransportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft\nRepublik Uganda,                                              keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen        Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-       erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                              Artikel 5\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebie-\nin der Absicht, die Entwicklung der ugandischen Wirt-      ten, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschaft zu fördern,                                            land gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Dar-\nlehen nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lie-\nsind wie folgt übereingekommen:                            ferungen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder\nund Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die\nArtikel 1                            aus dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrs-\nDie Regierung der Bun-desrepublik Deutsd1land ermög-       mitteln dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\nlicht es der Regierung der Republik Uganda, nachfolgend\nals Darlehensnehmer bezeichnet, bei der Kreditanstalt für\nArtikel 6\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, nachfolgend als Dar-\nlehensgeber bezeichnet, für die Errichtung landwirtschaft-       Lieferungen und Leistungen, die sich aus dem Dar-\nlicher Zentrallager ein Darlehen bis zur Höhe von insge-      lehen ergeben, sind auszuschreiben. Die Ausschreibung\nsamt dreizehn Millionen siebenhunderttausend Deutsche         der Bauleistungen kann auf in Uganda ansässige Firmen\nMark aufzunehmen.                                             beschränkt werden. Die Lieferung der technischen Aus-\nrüstung ist international öffentlich auszuschreiben.\nArtikel 2\n(i) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Regierung der Republik Uganda und der Kre-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-        lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nvorschriften unterliegt.                                      nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüc:k-\n(2) Wenn die Zustimmung einer dritten Stelle zum\nsichtigt werden.\nTransfer von Zahlungen von Uganda an die Bundes-                                       Artikel 8\nrepublik Deutsd1land im Zusammenhang mit diesem\nAbkommen erforderlich ist, so verpflichtet sich der Dar-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nlehensnehmer, diese Zustimmung für den Darlehensgeber          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nzu erwirken.                                                   das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nArtikel 3                             blik Uganda innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDie Regierung der Republik Uganda stellt die Kredit-       treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           gibt.\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nArtikel 9\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Dar-\nlehensvertrages in der Republik Uganda erhoben wer-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nden.                                                           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kampala, am 6. März 1972 in vier Ur-\nschriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKopf\nFür die Regierung\nder Republik Uganda\nWakhweya","336                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-\nblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-\nlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesan1eiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdrud,.erei Bonn.\nPostansdulit tnr Abonnementsbestellungen sowie flir Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgeselzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. De, Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem t. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis diese, Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1."]}