{"id":"bgbl2-1972-23-5","kind":"bgbl2","year":1972,"number":23,"date":"1972-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_23.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe","law_date":"1972-04-27T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972     321\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die finanziellen Beiträge zum Eiswachdienst im Nordatlantik\nVom 17. April 1972\nDas in Washington am 4. Januar 1956 unterzeich-\nnete Ubereinkommen über die finanziellen Beiträge\nzum Eiswachdienst im Nordatlantik (Bundesanzei-\nger Nr. 217 vom 11. November 1958) ist nach seinem\nArtikel 10 Abs. 2 für\nFinnland                       am 17. Februar 1972\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. April 1968 (Bundesanzei-\nger Nr. 89 vom 11. Mai 1968).\nBonn, den 17. April 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Kapitalhilfe\nVom 27. April 1972\nIn Bonn ist am 3. März 1972 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 3. März 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlid1t.\nBonn, den 27. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen· Republik Sudan\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik. Deutschland      tischen Republik Sudan durch andere Vorhaben ersetzt\nund                           werden, sofern nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt wird.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       (1) _Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Dar-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        lehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt wer-\nder Demokratischen Republik Sudan,                        den, bestimmen die zwischen der Regierung der Demo-\nkratischen Republik Sudan und der Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen    Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der        Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           unterliegen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und          (2) Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nVertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Ab-    oder die Bank · öf Sudan garantieren gegenüber der\nkommens ist,                                              Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den\nin der Absicht, die Entwicklung der sudanesischen      sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Ver-\nWirtschaft zu fördern,                                    bindlichkeiten der Regierung der Demokratischen Repu-\nblik Sudan oder der Bank of Sudan auf Grund der\nsind wie folgt übereingekommen:                        abzuschließenden Darlehensverträge.\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-   stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nmöglicht es der Regierung der Demokratischen Republik     Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nSudan bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-      Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe von fünfundfünfzig       Darlehensverträge in der Demokratischen Republik Sudan\nMillionen Deutsche Mark aufzunehmen.                      erhoben werden.\n(2) Die Darlehen sollen wie folgt verwendet werden:                             Artikel 4\na) Zwanzig Millionen Deutsche Mark für die Finanzie-         Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nrung von Gütern des laufenden zivilen Einfuhrbedarfs überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er-\nder sudanesischen Wirtschaft aus der Bundesrepublik   gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nDeutschland sowie gegebenenfalls der damit zusam-     und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nmenhängenden Leistungen. Die Warengruppen, die        freie Wahl der Transportunternehmen vorbehaltlich des\naus diesem Darlehen finanziert werden können, sind   Artikels 5, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\nin einer diesem Abkommen als Anlage beigefügten       gung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen\nListe aufgeführt.                                    oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die erforder-\nlichen Genehmigungen.\nb) Zwanzig Millionen Deutsche Mark für die Finanzie-\nrung der Lieferungen von Ausrüstungs- und Ergän-                               Artikel 5\nzungsinvestitionen des sudanesischen Verkehrswesens\nsowie für industrielle Projekte aus dem Vereinigten      Lieferungen und Leistungen aus anderen als den Län-\nKönigreich von Großbritannien und Nordirland sowie    dern, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngegebenenfalls der damit zusammenhängenden Lei-       land gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Dar-\nstungen.                                              lehen nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch\nLieferungen, die ihren Ursprung in anderen als diesen\nc) Fünfzehn Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben      Ländern haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus\nAusbau der sudanesischen Eisenbahn.                   den Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\nanderer als dieser Länder transportiert werden.\n(3) Die Zahlungsverpflichtungen, die aus den in Ab-\nsatz (2) genannten Darlehen finanziert werden sollen,\nArtikel 6\nmüssen aus Lieferverträgen stammen, die nach dem\n1. Februar 1972 abgeschlossen werden.                        Die Regierung    der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert     darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(4) Die in Absatz (2) b) und c) bezeichneten Vorhaben  lehensgewährung    ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nkönnen im Einvernehmen der Regierung der Bundes-          der Industrie des  Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nrepublik Deutschland und der Regierung der Demokra-       werden.","Nr. 23 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972                                323\nArtikel 7                                 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nklärung abgibt.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nArtikel 8\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nkratischen Republik Sudan innerhalb von drei Monaten              in Kiaft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 3. März 1972 in vier Urschrif-\nten, je zwei in deutscher und in englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSigismund Frhr. v. Braun\nFür die Regierung\nder Demokratischen Republik Sudan\nA. A. S a h l o u l\nListe der Waren\nnach Artikel 1 Abs. 1, die die Demokratische Repu-\nblik Sudan aus der Bundesrepublik Deutschland in\nHöhe bis zu zwanzig Millionen Deutsche Mark be-\nziehen kann:\n1. Werkzeuge aller Art\n2. Ersatzteile aller Art\n3. Industrielle Maschinen und Ausrüstungen\n4. Fahrzeuge und Zubehör\n5. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe\n6. Erzeugnisse der chemischen Industrie","324                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-\nblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-\nlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,50/o.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesan1eiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdrutkerei Bonn.\nPostanschrift filr Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.\nDas Bundesgesetzblatt ersd1eint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlic:her Reihenfolge nnch ihrer Aus-\nfe, tigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlie\\JCn.\nIm Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrec:hts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I\nS. 437) nac:h Sad1uebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBeznqspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auc:h für die Bundes-\ngesetzblJtter, die vo1 dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages au! das Postsc:heckkonto Buc,des-\ngesetzblatt, Kciln 3 99 oder gegen Vorausrec:hnung bzw. gegen Nathnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüiJlich Ve,sandqPbühr 0.15 DM, bei Lieferung gegen VorausrPchnuncJ zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,."]}