{"id":"bgbl2-1972-23-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":23,"date":"1972-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1971 zur Verlängerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits","law_date":"1972-05-08T00:00:00Z","page":317,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["317\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1972                     Ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 1972                                                                                        Nr. 23\nTag                                                Inh a lt                                                                                      Seite\n8. 5. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1971 zur Verlängerung des Abkommens vom\n21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technisdle Zusammenarbeit zwischen der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der\nLibane5iischen Republik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    317\n10. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens                                                       320\n13. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-\nnationales Privatrecht .......................................................... , . . . .                                               320\n17. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die finanziellen\nBeiträge zum Eiswachdienst im Nordatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            321\n27. 4. 72  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . .                                            321\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 22. Juli 1971\nzur Verlängerung des Abkommens vom 21. Mai 1965\nüber den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund den Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nVom 8. Mai 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nsen:                                                               nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 1).\nArtikel t\nDem in Brüssel am 22. Juli 1971 von der Bundes-                                                              Artikel 4\nrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen                           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nzur Verlängerung des Abkommens vom 21. Mai 1965                     kündung in Kraft.\nüber den Handelsverkehr und die technische Zusam-\nmenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschafts-                        (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach dem in\ngemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und                ihm vorgesehenen Termin sowie die Erklärung für\nder Libanesischen Republik andererseits sowie der                  die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist\nErklärung, die die Bundesregierung anläßlich der                    im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nUnterzeichnung des Abkommens abgegeben hat,\nwird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend\nveröffentlicht.                                                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nArtikel 2                                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nDie Bundesregierung wird ermäditigt, künftige\nVereinbarungen über die Verlängerung des Abkom-                    Bonn, den 8. Mai 1972\nmens vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr\nund die technische Zusammenarbeit zwisdien der                                                Der Bundespräsident\nEuropäisd1en Wirtschaftsgemeinschaft und den Mit-                                                          Heinemann\ngliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu-                                              Der Bundeskanzler\nblik andererseits nach dessen Artikel XII Satz 2                                                                 Brandt\ndurch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.\nDer Bundesminister\nArtikel 3                                                    für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nstellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses                                                                  Scheel","318                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr\nund die technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund den Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nA. Schreiben an die libanesischen Behörden                      B. Schreiben an den Präsidenten des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften\nBrüssel, den 22. Juli 1971                                    Brüssel, den 22. Juli 1971\nHerr Botschafter!                                             Meine Herren,\nMit Schreiben vom 22. Juli 1971 haben Sie im Namen\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\nder Regierungen der Mitgliedstaaten folgendes mitgeteilt:\nUnter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai 1965           „ Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai\nin Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Han-             1965 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den\ndelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen        Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwi-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mit-         schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den\n. gliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik        Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik\nandererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der Euro-        andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitgliedstaaten      päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitgliedstaaten\nmitzuteilen, daß der Rat und die Regierungen der Mit-         mitzuteilen, daß der Rat und die Regierungen der Mit-\ngliedstaaten damit einverstanden sind, das genannte Ab-       gliedstaaten damit einverstanden sind, das genannte\nkommen mit Wirkung vom 1. Juli 1971 an um ein Jahr            Abkommen mit Wirkung vom t. Juli 1971 an um ein Jahr\nzu verlängern.                                                zu verlängern.\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der               Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der\nRegierung der. Libanesischen Republik den Abschluß der        Regierung der Libanesischen Republik den Abschluß der\ninternen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro-      internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den Mit-          päisd1en Wirtschaftsgemeinschaft wie aud:t in den Mit-\ngliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ab-       gliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ab-\nkommens erforderlich sind.                                    kommens erforderlid:t sind.\nDas Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in                 Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in\nKraft, der auf diese Notifizierung folgt.                     Kraft, der auf diese Notifizierung folgt.\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten und der Rat der            Die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Rat der\nEuropäischen Gemeinschaften erklären sich bereit, das          Europäisd:ten Gemeinschaften erklären sich bereit, das\nvorliegende Verlängerungsabkommen, jeweils soweit es           vorliegende Verlängerungsabkommen, jeweils soweit es\nsie betrifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wir-         sie betrifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wir-\nkung vom 1. Juli 1971 an provisorisch anzuwenden, so-          kung vom 1. Juli 1971 an provisorisch anzuwenden, so-\nfern die Regiernng der Libanesischen Republik eine            fern die Regierung der Libanesischen Republik eine\ngleichartige Erklärung abgibt.                                gleichartige Erklärung abgibt. u\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nLibanesischen Republik mitzuteilen, daß auch sie mit\nder Verlängerung des vorgenannten Abkommens für ein\nJahr einverstanden ist und sid:t bereit erklärt, das vor-\nliegende Verlängerungsabkommen, soweit es sie betrifft,\nnach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom\n1. Juli 1971 an provisorisch anzuwenden.","Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972                          , 319\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck un-             Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck meiner\nserer ausgezeichneten Hochachtung.                             ausgezeichnetEn Hochachtung.\nPour le Gouvernement du Royaume de Belgique                 Im Namen der Regierung der Libanesischen Republik\nVoor de Regering van het Koninkrijk Belgie                               K e s'r o u a n Lab a k i\nJ. van der Meulen\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH.-G. Sachs\nPour le Gouvernement de la Republique Fran~aise\nJ.-M. B o e g n er\nPer il Governo della Repubblica Itciliana\nG. B o m b a s s e i d e V e t t o r\nPour le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg\nJ. Don de l in g er\nVoor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden\nE.M.J.A. Sassen\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nAu nom du Conseil des Communautes Europeennes\nA nome del Consiglio delle Comunita Europee\nNamens de Raad van de Europese Gemeenschappen\nG. B o m b a s sei de V et t o r\nH. Si g r ist\nErklärung\ndes Vertreters der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Juli 1971\nzur Geltung des Abkommens EWG/Libanon vom 22. Juli 1971\nDas Abkommen über den Handelsverkehr und die\ntechnische Zusammenarbeit zwischen der Europä-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitglied-\nstaaten einerseits und der Republik Libanon ande-\nrerseits, das durch den Briefwechsel vom heutigen\nTage verlängert wird, gilt weiterhin auch für das\nLand Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber den übrigen Ver-\ntragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttre-\nten des Verlängerungsabkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt."]}