{"id":"bgbl2-1972-22-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":22,"date":"1972-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/22#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_22.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe","law_date":"1972-04-12T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["314                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. April 1972\nIn Asuncion/Paraguay ist am 14. Januar 1972 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nParaguay über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. März 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1972                                  315\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund\ndie Regierung der Republik Paraguay                      Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-        sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der              oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nRepublik Paraguay,                                               vertrages in Paraguay erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                     Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nin der Absicht, die Entwicklung der paraguayischen           Transportmittel vorbehaltlich des Artikels 5, außerdem\nWirtschaft zu fördern,                                            trifft sie keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\ndeutschen Verkehrsunternehmen ausschließen oder er-\nin Fortsetzung der durch die Abkommen zwischen der           schweren und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-             Genehmigungen.\ngierung der Republik Paraguay vom 2. Dezember 1963,\nvom 11. Februar 1967 und vom 11. November 1969 ein-                                     Artikel 5\ngeleiteten Zusammenarbeit,                                           Lieferung und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nsind wie folgt übereingekommen:                              die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nArtikel 1                               gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus\nlicht es der paraguayischen Administraci6n Nacional de           dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmit-\nTelecomunicaciones (Antelco), bei der Kreditanstalt für           teln dieser Länder oder Gebiete transportiert werden.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n,,Erweiterung des Ausbaues des paraguayischen Fern-                                     Artikel 6\nmeldenetzes       durch    Vergrößerung       des   Ortsnetzes       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nAsunci6n\", ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt                besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark auf-            lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nzunehmen.                                                         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen audl\nzwischen dem Darlehensnehmer Administraci6n Nacional\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nde Telecomunicaciones (Antelco) und der Kreditanstalt             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nRepublik Paraguay innerhalb von drei Monaten nach\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-               Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nschriften unterliegen.                                            rung abgibt.\n(2) Die Regierung der Republik Paraguay und die para-\nguayische Zentralbank garantieren gegenüber der Kredit-                                  Artikel 8\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich                 Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem\ndaraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbindlich-          die Regierung der Republik Paraguay der Regierung der\nkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des abzuschlie-              Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die verfassungs-\nßenden Darlehensvertrages.                                        mäßigen Bestimmungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Asunci6n, am 14. Januar 1972 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nChristoph B e c k e r v o n S o t h e n\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nFür die Regierung\nder Republik Paraguay\nRaul Sa p e n a Pastor\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten"]}