{"id":"bgbl2-1972-22-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":22,"date":"1972-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_22.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe","law_date":"1972-04-12T00:00:00Z","page":312,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["312                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Kapitalhilfe                ·\nVom 12. April 1972\nIn Bogota/Kolumbien ist am 31. Januar 1972 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKolumbien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 31. Januar 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Fi-na nz e n\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1972                                   313\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Kolumbien stellt die Kre-\ndie Regierung der Republik Kolumbien\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nverträge in Kolumbien erhoben werden.\nRepublik Kolumbien,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                    Die Regierung der Republik Kolumbien überläßt den\nPassagieren und Lieferanten bei den sich aus der Dar-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nlehensgewährung ergebenden See- und Lufttransporten\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nvon Passagieren und Gütern die freie Wahl der Trans-\nin der Absicht, die Entwicklung der kolumbianischen          portmittel und trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nWirtschaft zu fördern,                                          mäßige und gleichberechtigte Beteiligung von deutschen\nVerkehrsunternehmen im Verhältnis zu kolumbianischen\nin Fortsetzung der durch die Abkommen zwischen der\nUnternehmen ausschließen oder erschweren und erteilt\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\ngierung der Republik Kolumbien vom 11. Juni 1965 und\n10. Dezember 1970 eingeleiteten Zusammenarbeit,\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Dar-\nArtikel 1                               lehen dürfen nur zur Finanzierung von Lieferungen und\nLeistungen aus Ländern und Gebieten verwandt werden,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          auf die sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlicht es dem Banco de la Republica, Bogota, zugunsten           land und die Regierung der Republik Kolumbien geeinigt\nseines Fonds für Privatinvestitionen (FIP) und seines           haben. Das gleiche gilt für den Ursprung der Lieferung('n\nIndustrie-Finanzierungsfonds (FFI) ein Darlehen bis zur         und die sie befördernden Transportmittel.\nHöhe von acht Millionen Deutsche Mark und dem Institut\nfür Industrielle Entwicklung (IFI), Bogota, ein Darlehen\nbis zur Höhe von fünfzehn Millionen Deutsche Mark bei                                   Artikel 6\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nfür Vorhaben zur Förderung der kolumbianischen kleinen          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nund mittleren privaten Industrie aufzunehmen.                   lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nArtikel 2                               sichtigt werden.\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die                                   Artikel 7\nzwischen den Darlehensnehmern, dem Banco de la Re-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\npublica zugunsten seines Fonds für Privatinvestitionen          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(FIP), sowie seines Industrie-Finanzierungsfonds (FFI),         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nund dem Institut für Industrielle Entwicklung (IFI) und         desrepublik DeutsdJ.land gegenüber der Regierung der\ndem Darlehensgeber Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-           Republik Kolumbien innerhalb von drei Monaten nach\nzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nrung abgibt.\n(2) Die Regierung der Republik Kolumbien garantiert\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nArtikel 8\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ngrund der abzuschließenden Darlehensverträge.                   in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bogota, am 31. Januar 1972 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nIvar M a e n s s\nFür die Regierung\nder Republik Kolumbien\nRodrigo L I o r e n t e M a r t i n e z"]}