{"id":"bgbl2-1972-21-6","kind":"bgbl2","year":1972,"number":21,"date":"1972-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_21.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Mauritius","law_date":"1972-04-11T00:00:00Z","page":307,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972      30'1\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Berner Ubereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 11. April 1972\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene\nFassung der Berner Ubereinkunft zum Schutz von\nWerken der Literatur und Kunst vom 9. September\n1886 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) tritt mit\nAusnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls\nbetreffend die Entwicklungsländer nach ihrem Arti-\nkel 28 für\nLiechtenstein                     am 25. Mai 1972\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Oktober 1971 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1167).\nBonn, den 11. April 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages\nin der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung\nüber die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960\nim Verhältnis zu Mauritius\nVom 11. April 1972\nDurch Notenwechsel vom 25. Mai 1971 ist das Ein-\nverständnis der Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und von Mauritius da.rüber festgestellt\nworden, daß der deutsch-britische Auslieferungsver-\ntrag vom 14. Mai 1872 (Reichsgesetzbl. 1872 S. 229)\nin der Fassung der Vereinbarung zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten\nKönigreich von Großbritannien und Nordirland über\ndie Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Fe-\nbruar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2191) im Verhältnis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nMauritius fortgilt.\nBonn, den 11. April 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","308                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-\nblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-\nlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. rn. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vorn 10. Juli 1958 (BGB!. 1\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das PostscheckkoAto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}