{"id":"bgbl2-1972-21-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":21,"date":"1972-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_21.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe","law_date":"1972-04-04T00:00:00Z","page":304,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["304                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe\nVom 4. April 1972\nIn La Paz ist am 24. November 1970 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Boli-\nvien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. Juni 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nElson","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972                                      305\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                                  oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehns-\nvertrages in Bolivien erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Bolivien\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                 Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den\nRepublik Bolivien,                                               sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin dem ·wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         Pqssagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-\ndurm fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-           portmittel, vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine Maß-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                     nahmen, welche die gleichmäßige und gleichberechtigte\nBeteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, die Entwicklung der bolivianischen Wirt-                               Artikel 5\nschaft zu fördern,\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferungen,\nArtikel 1\ndie ihren Ursprung in einem dieser Länder und Gebiete\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem\nlicht es dem Banco Industrial S. A., La Paz, bei der Kredit-     Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die             dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\nFinanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und mitt-\nlerer privater Unternehmen der verarbeitenden Industrie                                   Artikel 6\nund des Fremdenverkehrs, ein Darlehen bis zur Höhe von\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ninsgesamt fünf Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehnsgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nArtikel 2                               der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-          werden.\nArtikel 7\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nzwischen dem Darlehnsnehmer Banco Industrial S. A.,                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nLa Paz, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.            republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien garantiert\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehns-          abgibt.\nArtikel 8\nnehmers auf Grund des abzuschließenden Darlehnsver-\ntrages.                                                             Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an\ndem die Regierung der Republik Bolivien der Regierung\nArtikel 3                               der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß alle nach\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit-        der bolivianischen Gesetzgebung erforderlichen Voraus-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und               setzungen erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu La Paz, Bolivien, am 24. November\n1970 in vier Urschriften, je zwei in deutscher und in\nspanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl-Alexander Ha m p e\nFür die Regierung\nder Republik Bolivien\nMolina Pi z a r r o"]}