{"id":"bgbl2-1972-21-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":21,"date":"1972-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Neurhede - Boertange","law_date":"1972-04-14T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["301\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z1998A\n1972                     Ausgegeben zu Bonn am 25. April 1972                                                                                       Nr. 21\nTag                                                 Inhalt                                                                                        Seite\n14.4. 72   Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-\nabfertigung am Grenzübergang Neurhede - Boertange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      301\n4. 4. 72  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              304\n5. 4. 72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren                                                        306\n5. 4. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    306\n11. 4. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Berner Uber-\neinkunft zu:r.n Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       307\n11. 4. 72  Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages in\ncter Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung flüchtiger Ver-\nbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Mauritius . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       307\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Neurhede - Boertange\nVom 14. April 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes                      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                             Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                   vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik\nland und dem Königreich der Niederlande über die                    Deutschland und dem Königreich der Niederlande\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über die                    über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und\nEinrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-                       über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Be-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen                    triebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederlän-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-                  dischen Grenze auch im Land Berlin.\nordnet:\n§ 1\nAm Grenzübergang Neurhede -Boertange werden                                                                          § 3\ndie deutsche und die niederländische Grenzabferti-                       (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\ngung nach Maßgabe der Vereinbarung vom 8. De-                       an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nzember 1971/17. Februar 1972 zusammengelegt. Die\nVereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.                            (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2                                        (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                       Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                    kanntzugeben.\nBonn, den 14. April 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. R u t s c h k e","302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVereinbanmg\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen                                       D-53 Bonn 1, den 8. Dezember 1971\nF/111 B 2 - Z 1108 (Nie) - 71./71\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nBetr. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;\nhier : Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang\nNeurhede - Boertange\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich\nmich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-\ngende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                 b) von 50 Metern, gemessen in Richtung Neurhede,\nAm .Grenzübergang Neurhede-Boertange werden die               jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung zusam-         der Achse der Straße,\nmengelegt.                                                    3. den Vorplatz vor dem bisherigen Dienstgebäude des\nII.                                 Zollamts Neurhede.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-\nfassen                                                                                    III.\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-           Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\nlichen Diensträume und Anlagen des Grenskantors            Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\nBoertange einschließlich der Parkräume,                    des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-\ngelegt.\n2. einen Abschnitt der Straße von Neurhede nach Boer-\ntange von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Ent-                                     IV.\nfernung                                                       Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\na) von 180 Metern, gemessen in Richtung Boertange,         Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nund                                                    Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,\ndamit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem Wege\nbestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHutter","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972                                 303\nMinisterie van Financien                                                    ·s-Gravenhage, den 17. Februar 1972\nDirectie: Douane en Verbruiksbelastingen\nSeiner Exzellenz\ndem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nD-53 Bonn 1\nRheindorfer Strnße 108\nOnderwerp:\nZusammenlegung der Grenzabfertigung                            Ons Kenmerk:\nan der niederländisch-deutschen Grenze                         B 71/23887\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 8. Dezember 1971\n- F/III B 2 - Z 1108 (Nie) - 71/71 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\nI.                                  b) von   50 Metern, gemessen in Richtung Neurhede,\nAm Grenzübergang Neurhede - Boertange werden die               jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung zusam-          der Achse der Straße,\nmengelegt.\n3. den Vorplatz vor dem bisherigen Dienstgebäude des\nII.                                  Zollamts Neurhede.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-\nfassen                                                                                     III.\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-            Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\nlichen Diensträume und Anlagen des Grenskantors             Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\nBoertange einschließlich der Parkräume,                     des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-\n2. einen Abschnitt der Straße von Neurhede nach Boer-          gelegt.\ntange von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Ent-                                      IV.\nfernung                                                        Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\na) von 180 Metern, gemessen in Richtung Boertange,          Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nund                                                     Kündigung außer Kraft.\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländi-\nschen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag einver-\nstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nMr. W. Sc holten\nFür diesen\nder Generaldirektor der Steuern\nW. J. van Bijsterveld"]}