{"id":"bgbl2-1972-20-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":20,"date":"1972-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970 über den Handelsverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen","law_date":"1972-04-14T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["293\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                              Z 1998A\n1972                   Ausgegeben zu Bonn am 20. April 1972                                                                             Nr. 20\nTag                                            Inhalt                                                                                 Seite\n14. 4. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970 über den Handelsverkehr mit den\nüberseeischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständig-\nkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  293\n16. 3. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vor-\nrechte und Befreiungen des Europarates, des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen\nsowie des Zweiten, Dritten und Vierten Protokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      296\n17. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-\nfreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  297\n29. 3. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-\nbandsübereinkunft zum Sc.nutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 299\n6. 4. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Kanada über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     299\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970\nüber den Handelsverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten\nbetreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen\nVom 14. April 1972\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                  Artikel 2\nsen:                                                         Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nArtikel 1                           Land Berlin die Anwendung des Gesetzes feststellt.\nDem in Brüssel am 14. Dezember 1970 von der\nBundesrepublik Deutschland unterzeichneten Ab-\nkommen über den Handelsverkehr mit den übersee-                                                     Artikel 3\nischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeug-            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen       kündung in Kraft.\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, sowie der\nErklärung, welche die Bundesregierung anläßlich der           (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nUnterzeichnung des Abkommens abgegeben hat,                Artikel 5 sowie die Erklärung für die Bundesrepu-\nwird zugestimmt. Das Abkommen und die Erklärung            blik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundes-\nwerden nachstehend veröffentlicht.                         gesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. April 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nEppler","294                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nüber den Handelsverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten\nbetreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen\nSEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER,                                Ihre Majestät die Königin der Niederlande:\nDER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK                                              Herrn J. M. A. H. Lu n s,\nDEUTSCHLAND,                                                       Minister für Auswärtige Angelegenheiten;\nDER PRÄSIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK,                      DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig\nDER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,                   befundenen VoJlmachten\nSEINE KONIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG\nwie folgt UBEREJNGEKOMMEN:\nVON LUXEMBURG,\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE,\nArtikel 1\nVertragsparteien des am 18. April 1951 in Paris unter-       Vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen auf Grund des\nzeichneten Vertrags über die Gründung der Europäischen      Kapitels X des Vertrags über die Gründung der Europä-\nGemeinschaft für Kohle und Stahl, deren Staaten im fol-     ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden die\ngenden als .Mitgliedstaaten\" bezeichnet werden,             Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit dieser Gemein-\nschaft fallen, wenn sie ihren Ursprung in den Ländern\nGESTUTZT auf den Vertrag über die Gründung der            und Gebieten haben, hei von Zöllen und Abgaben mit\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,              gleicher Wirkung wie diese Zölle in die Gemeinschaft\neingeführt; diese Erzeugnisse dürfen jedoch nicht günsti-\nGESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro-\nger als im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten\npäischen \\tVirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Arti-\nbehandelt werden.\nkel 232,\nArtikel 2\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Assoziationsregelung\nDie genannten Erzeugnisse mit Ursprung in den Mit-\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\ngliedstaaten unterliegen bei Einfuhr in die Länder und\nden mit dieser Gemeinschaft assoziierten überseeischen\nGebiete weder Zöllen oder Abgaben mit gleicher Wir-\nLändern und Gebieten, im folgenden „Länder und Ge-\nkung wie diese Zölle noch mengenmäßigen Beschränkun-\nbiete\" genannt, nicht für Erzeugnisse gilt, die unter die\ngen und Maßnahmen gleicher Wirkung; dabei gelten die\nZuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nBedingungen des Titels I Kapitel I und des Artikels 15\nund Stahl fallen,\nAbsatz 1 des Beschlusses über die Assoziation der über-\nIN DEM BESTREBEN jedoch, den Handel mit diesen            seeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen\nErzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und den Län-      Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Anhänge II und III\ndern und Gebieten aufrechtzuerhalten und auszubauen,        dieses Beschlusses entsprechend.\nHABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:                                                Artikel 3\nSeine Majestät der König der Belgier:               In allen Fällen, in denen die Durchführung der vorge-\nnannten Bestimmungen dies nach Ansicht einer der Par-\nHerrn Pierre H a r m e 1 ,                teien erfordert, finden zwischen den beteiligten Parteien\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;           Konsultationen statt.\nDei Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                                 Artikel 4\nHerrn Walter Sc h e e 1,                     Die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung\nBundesminister des Auswärtigen;                der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl so-\nwie die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus\ndiesem Vertrag ergeben, werden durch dieses Abkom-\nDer Präsident der Französischen Republik:          men nicht berührt.\nHerrn Maurice S c h u m a n n ,\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;                                   Artikel 5\nPieses Abkommen wird von den einzelnen Unterzeich-\nDer Präsident der Italienischen Republik:          nerstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen\nHerrn Aldo M o r o ,                    Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;           Staaten teilen dem Sekretariat des Rates der Europä-\nischen Gemeinschaften mit, daß die für das Inkrafttreten\ndieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlos-\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:       sen sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats\nHerrn Gaston Th o r n ,                in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ra-\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;           tifikationsurkunden durch die Mitgliedstaaten folgt.","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1972                               295\nArtikel 6                                      Pour Sa Majeste le Roi des Belges,\nDieses Abkommen läuft am 31. Januar 1975 ab.                    Voor Zijne Majesteit de Koning der Beigen,\nP. Ha r m e l\nArtikel 7\nDieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher,       Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,\nfranzösischer, italienischer und niederländischer Sprache                          W. Sc he e 1\nabgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der             Pour le President de la Republique Fran<;:aise,\nEuropäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermit-\nM. S eh um an n\ntelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine be-\nglaubigte Abschrift.\nPer il Presidente della Repubblica Italiana,\nA. Mo r o\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-       Pour son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg,\nmen gesetzt.\nG. Thor n\nGESCHEHEN zu Brüssel am vierzehnten Dezember                Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,\nneunzehnhundertsiebzig.                                                         J. M. A. H. Lu n s\nErklärung\ndes Vertreters der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nzur Geltung des Abkommens\nüber den Handelsverkehr mit EGKS·Erzeugnissen\nmit den ULG für Berlin\nDas Abkommen gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber den übrigen Vertrags-\npartnern binnen drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt."]}