{"id":"bgbl2-1972-2-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":2,"date":"1972-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_2.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1971-12-14T00:00:00Z","page":11,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1972       11\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1971\nIn Djakarta ist am 8. April 1971 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indo-\nnesien über Technische Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 8. April 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","12                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         1. die Fortbildung von indonesischen Fach- und Füh-\nund                                rungskräften sowie von Wissenschaftlern in der Bun-\ndie Regierung der Republik Indonesien               desrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande\nzu fördern;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und       2. indonesischen      Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-          dungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutsch-\ngen,                                                            land oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut-\nschen Technischen Hilfe gefördert werden, zu vermit-\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,              teln.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der           (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen\nFörderung der technischen und wirtschaftlichen Entwick-    Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewer-\nlung ihrer Staaten und                                     bern in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarun-\ngen vorbehalten.\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech-\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,                                   Artikel 4\nDie Regierung der Republik Indonesien\nsind, von jetzt an in Ergänzung des Abkommens über\nwirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen      1. stellt für die Vorhaben in Indonesien die erforder-\nbeiden Regierungen von 1957,                                    lichen Grundstücke und Gebäude zur Verfügung und\nrichtet diese ein, soweit nicht die Regierung der Bun-\nwie folgt übereingekommen.                                   desrepublik Deutschland die Einrichtung liefert;\n2. stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die deut-\nArtikel                                schen Fachkräfte und ihre Familien angemessene\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf            Unterkunft zur Verfügung. Anderenfalls ist sie ihnen\nder Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten               bei der Beschaffung solcher Unterkunft behilflich;\nund sich gegenseitig zu unterstützen.                       3. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundes-\n(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben          republik Deutschland für die Vorhaben gelieferten\nder Technischen Zusammenarbeit schließen.                       Gegenstände von Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhr-\nabgaben und sonstigen öffentlichen Abgaben;\nArtikel 2                          4. übernimmt die Entladekosten sowie die in Indone-\nsien anfallenden Kosten des Transports und der Ver-\n(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel      Absatz 2 kön-\nsicherung der von der Regierung der Bundesrepublik\nnen vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für die einzelnen Vorhaben gelieferten\nDeutschland\nGegenstände;\n1. die Errichtung von Ausbildungsstätten und Muster-\nbetrieben in Indonesien durch Entsendung von deut-      5. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nschen Lehrern und Sachverständigen und die Bereit-          Vorhaben;\nstellung von Ausrüstung fördert;                       6. trägt die Fahrt- oder Flugkosten für Dienstreisen der\n2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;         deutschen Fachkräfte in Indonesien;\n3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach Indo-       7. stellt das jeweils erforderliche einheimische Fach-\nnesien entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung            und Hilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;\nstellt;\n8. sorgt dafür, daß die deutschen Fachkräfte nach ange-\n4. der Regierung der Republik Indonesien Berater zur            messener Zeit durch einheimische Fachkräfte ersetzt\nVerfügung stellt;\nwerden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundesrepu-\n5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet              blik Deutschland ausgebildet werden, benennt sie\nvon Erziehung und Bildung unterstützt;                      rechtzeitig genügend Bewerber für diese Ausbildung\n6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-           und trägt in der Regel die Kosten für deren Hin- und\ntungen in beiden Ländern durch die Entsendung oder          Rückreise. Sie wird darauf hinwirken, daß die indone-\nVermittlung von deutschem wissenschaftlichem Per-           sischen Fachkräfte nach ihrer Rückkehr für mehrere\nsonal und durch die Bereitstellung von Ausrüstungs-         Jahre in dem jeweiligen Vorhaben tätig werden. Sie\ngegenständen fördert.                                       wird für deren ausbildungsgerechte Einstufung sorgen.\n(2) Fachkräfte im Sinne dieses Abkommens sind die\nim Absatz 1 erfaßten Personen.                                                        Artikel 5\nDie Regierung der Republik Indonesien\nArtikel 3\n1. gewährt den deutschen Fcchkräften und ihren Fami-\n(1) Auf Grund von Ubereinkünften nach Artikel 1              lien jederzeit abgabenfrei die Ein- und Ausreise und\nAbsatz 2 wird sich die Regierung der Bundesrepublik             die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmi-\nDeutschland bemühen,                                            gungen;","Nr. 2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1972                                13\n2. erhebt von den aus deutschen öffentlichen Mitteln           gegen die deutsche Fachkraft nur im Falle von Vorsalz\nan deutsche Fachkräfte, die im Rahmen dieses Ab-            oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.\nkommens tätig sind, gezahlten Vergütungen keine\nSteuern oder sonstigen Abgaben;                                                    Artikel 7\n3. gestattet den deutschen Fachkräften und ihren Fami-            Dieses Abkommen wird auch auf die deutschen Fach-\nlien für die Dauer ihres Aufenthalts die von Zöllen,        kräfte angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits\nSteuern und sonstigen Abgaben freie Einfuhr der zu          im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit zwischen\nihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände;             der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\ndazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein        Regierung der Republik Indonesien in Indonesien tätig\nKühlschrank und eine Tiefkühltruhe, ein Rundfunk-          sind.\ngerät, ein Plattenspielgerät, ein Tonbandgerät, ein\nFernsehgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person                              Artikel 8\nein Klimagerät und eine Foto- und Kinoausstattung;\nDieses Abkommen gilt aud1 für das Land Berlin, sofern\n4. gestattet den deutschen Fachkräften und ihren Fami-         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nlienangehörigen die abgabenfreie Einfuhr von Medi-         gegenüber der Regierung der Republik Indonesien inner-\nkamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen             halb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine\nArtikeln des täglichen Verbrauchs im Rahmen ihres          gegenteilige Erklärung abgibt.\npersönlichen Bedarfs;\n5. stellt den deutschen Fachkräften einen Ausweis aus,\nin dem ihmm die Unterstützung der staatlichen Dienst-                             Artikel 9\nstellen für ihre Aufgaben zugesagt wird.                      (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nnung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf\nArtikel 6                             Jahren.\n(1) Für Schäden, die eine deutsche Fachkraft in Zusam-         (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend\nmenhang mit der Durchführung einer ihr nach diesem             jeweils um ein Jahr, es sei denn, eine der beiden Ver-\nAbkommen übertragenen Aufgabe einem Dritten zufügt,            tragsparteien kündigt es drei Monate vor seinem Ab-\nhaftet an ihrer Stelle die Republik Indonesien. Jede In-       lauf schriftlich.\nanspruchnahme der deutschen Fachkraft ist insoweit aus-\n(3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten :;eine\ngeschlossen.\nBestimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der\n(2) Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrund-       Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-\nlage er auch beruht, kann von der Republik Indonesien          ter.\nGESCHEHEN zu Djakarta am 8. April 1971 in sechs\nUrschriften, je zwei in deutscher, in indonesischer und in\nenglischer Sprache. Der indonesische und deutsche Wort-\nlaut sind gleichermaßen verbindlich. Bei unterschiedlicher\nAuslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nR. Balken\nEppler\nFür die Regierung\nder Republik Indonesien\nA. Malik"]}