{"id":"bgbl2-1972-19-5","kind":"bgbl2","year":1972,"number":19,"date":"1972-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/19#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_19.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche","law_date":"1972-03-21T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["292                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 21. März 1972\nDas übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die                              verhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher\nAnerkennung und Vollstredrnng ausländischer                                   Art, die nach botsuanischem Recht als Handels-\nSchiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 121) ist                           sachen angesehen werden, und auf die Anerken-\nnach seinem Artikel XII Abs. 2 für                                            nung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche an-\nBotsuana                                        am 19. März 1972          wenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines ande-\nin Kraft getreten.                                                             ren Vertragsstaats ergangen sind.\nBotsuana hat in Ubereinstimmung mit Artikel I                                 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nAbs. 3 des Ubereinkommens erklärt, daß es das                                 Bekanntmachung vom 6. Juli 1971 (Bundesgesetz-\nübereinkommen nur auf Streitigkeiten aus Rechts-                               blatt II S. 968).\nBonn, den 21. März 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Leistung freiwilliger Beiträge zur DurdJ.führung des Vorhabens\nzur Rettung der Tempel von Philae\nVom 23. März 1972\nDas Ubereinkommen über die Leistung freiwilli-\nger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur\nRettung der Tempel von Philae vom 19. Dezember\n1970 (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 51) ist nach seinem\nArtikel V für\nBelgien                                  am 20. Januar 1972\nNigeria                                  am 24. Januar 1972\nin Kraft getreten.\nBonn, den 23. März 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun\nHerausgeber: Der Bundesministe, de, Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die \\'oraus1Pd1nu11g.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,."]}