{"id":"bgbl2-1972-19-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":19,"date":"1972-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/19#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_19.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe","law_date":"1972-03-13T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1972    289\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Kapitalhilfe\nVom 13. März 1972\nIn Amman ist am 24. Januar 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Haschemitischen König-\nreichs Jordanien über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Januar 1972\nin Kraft getreten; es    wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 13. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","290                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 4\nund                                  Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien       nien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            die freie Wahl der Transportunternehmen vorbehaltlich\ndem Haschemitischen Königreich Jordanien,                     des Artikels 5, trifft keine Maßnahmen, welche die Be-\nteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschlie-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       ßen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die er-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            forderlichen Genehmigungen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                                Artikel 5\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nin der Absicht, die Entwicklung der jordanischen Wirt-     die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschaft zu fördern,                                            gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Darlehen\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nsind wie folgt übereingekommen:                            gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder Ge-\nbiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus den\nDarlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\nArtikel 1                             dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung des Haschemitischen König-\nArtikel 6\nreichs Jordanien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt/Main, ein Darlehen bis zur Höhe von dreißig            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nMillionen Deutsche Mark aufzunehmen.                          sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus den Dar-\nlehensgewährungen ergebenden Lieferungen die Erzeug-\n(2) Der Betrag von dreißig Millionen Deutsche Mark ist\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nfür die Finanzierung von Vorhaben bestimmt, die im Ein-\nsichtigt werden.\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen Kö-                                 Artikel 7\nnigreichs Jordanien noch auszuwählen sind und deren\nFörderungswürdigkeit durch Prüfung festgestellt worden           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nist.                                                          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                             republik Deutschland gegenüber der Regierung des Ha-\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-         schemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von drei\ngen (einschließlich der Frage der Lieferbindung), zu denen    Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nsie gewährt werden, bestimmen die zwischen der Regie-         teilige Erklärung abgibt.\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, abzu-                                Artikel 8\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nin Kraft.\nArtikel 3\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-            GESCHEHEN zu Amman am 24. Januar 1972 in sechs\ndanien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von          Ursduiften, je zwei in deutscher, arabischer und in eng-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben         lischer Sprache. Der deutsche und der arabische Wortlaut\nfrei, die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2     sind gleichermaßen verbindlich; bei unterschiedlicher Aus-\nerwähnten Darlehensverträge im Haschemitischen König-         legung des deutschen und des arabischen Wortlauts soll\nreich Jordanien erhoben werden.                               der englische Wortlaut maßgebend sein.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSchlegl\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nMuasher"]}