{"id":"bgbl2-1972-19-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":19,"date":"1972-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1972-03-02T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["285\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                             Z1998A\nt972                    Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1972                                                                            1 Nr. 19\nTag                                                In h a 1 t                                                                           SeitP\n2. 3. 72 Rek,11111tmctcliung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nltind und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 285\n10. 3. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n1,md und der Regierung der Italienischen Republik über das Fraunhofer-Institut, Capri . . .                                      287\n13. 3. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Hasmemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe . . .                                          289\n21. 3. 72 Bekanntmachung über die Änderung der Anlage zum Europäischen Ubereinkommen über\ndie Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . .                                       291\n21. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Anerkennung\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     292\n2J. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Leistung frei-\nwilliger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae                                               292\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. März 1972\nIn Niamey ist am 15. Januar 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 15. Januar 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","286                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Niger,                  ~-ür Wi_ederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-        offenthchen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der             führung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensvertrages\nRepublik Niger,                                                  in der Republik Niger erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                    Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-\nin der Absicht, die Entwicklung der nigrischen Wirt-          mittel vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine Maßnah-\nschaft zu fördern,                                               men, welche die Beteiligung der deutschen Verkehrs-\nsind wie folgt übereingekommen:                               unternehmen ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Niger, bei der               Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für           die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen der Stadt           gesöndert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nNiamey, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit               nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferungen,\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zur Höhe von           die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Gebiete\ninsgesamt vierzehn Millionen dreihunderttausend Deutsche         haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem Dar-\nMark aufzunehmen.                                                lehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln dieser\nLänder und Gebiete transportiert werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 6\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                     Die Regierung    der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen \\,Vert   darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 2                               lehensgewährung    ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des   Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\n( 1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-         werden.\ngungen (einschließlich der Frage der Lieferbindung und\nArtikel 7\nder Devisenkostenfinanzierung), zu denen es gewährt\nwird, bestimmt der zwischen dem Darlehensnehmer und                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Ver-          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nden Rechtsvorschriften unterliegt.                               republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\n(2) Die Regierung der Republik Niger, sofern sie nicht\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der          gibt.\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den\nsich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Ver-                                     Artikel 8\nbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des abzu-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschließenden Darlehensvertrages.                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Niamey am 15. Januar 1972 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nArnot\nKarl S c h i 11 e r\nFür die Regierung\nder Republik Niger\nDiori Hamani"]}