{"id":"bgbl2-1972-18-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":18,"date":"1972-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_18.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gabun über Kapitalhilfe","law_date":"1972-03-02T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["274                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gabun\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. März 1972\nIn Libreville ist am 20. Januar 1972 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Gabun\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 20. Januar 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 2. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gabun\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 2\nund                                 Die Verwendung dieses Darlehns sowie die Bedingun-\ndie Regierung der Republik Gabun               gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\ndem Darlehnsnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-    aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nRepublik Gabun,                                              liegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                              Artikel 3\ndurch fruchtbare ZusammenarlJeit auf dem Gebiet der\nDie Regierung der Republik Gabun stellt die Kredit-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehns-\nin der Absicht, die Entwicklung der gabunischen Wirt-      vertrages in der Republik Gabun erhoben werden.\nschaft zu fördern,\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Gabun überläßt bei den\nsich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten\nArtikel 1                            von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-\nmöglicht es der Regierung der Republik Gabun, bei der        portunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen Ver-\nden Bau von zwei Brücken bei Mouila und Tschibanga           kehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt fünf Millionen      erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\neinhunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.\nArtikel5\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik          Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nDeutschland und der Regierung der Republik Gabun durch       die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nandere Vorhaben ersetzt werden.                              gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen"]}