{"id":"bgbl2-1972-16-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":16,"date":"1972-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung","law_date":"1972-03-27T00:00:00Z","page":249,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["249\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z 1998A\n1972                     Ausgegeben zu Bonn am 30. Miirz 1972                                                                                                     Nr.    16\nTag                                                               In h a I t                                                                                     Seite\n27. 3. 72   Zweite Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von\nDiensten und Einrichtungen der Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 249\n96-1-15\n6. 3. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur frie__dlic:h.en Erledigung\ninternationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          253\n7. 3. 72  Bekanntmac:h.ung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-\ntisc:h.e Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     253\n15. 3. 72  Bekanntmac:h.ung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von wissenschaftlic:h.em Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               254\n16. 3. 72   Bekanntmac:h.ung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung aus-\nländischer öffentlic:h.er Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              254\n20. 3. 72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den inter-\nnationalen Warentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            255\n21. 3. 72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das\nInternationale Kälteinstitut (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          255\n27. 3. 72   Berichtigung der Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 10 und Nr. 11\nnac:h. dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlic:h.er Bedin-\ngungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-\nzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         256\nZweite Verordnung\nüber die Erhebung von Gebühren\nfür die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung\nVom 27. März 1972\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Luft-                              dem Internationalen Ubereinkommen vom 13. De-\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                   zember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung\nchung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I                                    der Luftfahrt „EUROCONTROL\" (Bundesgesetzbl.\nS. 1113}, zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes                                1962 II S. 2273) bekanntgemacht.\nzum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 282), wird im Einvernehmen                                                                                     § 2\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finan-                                      Der Änderungsbeschluß der in § 1 bezeichneten\nzen und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                Agentur vom 2. Februar 1972 findet bei der Gebüh-\nrenerhebung für den unteren Luftraum nach § 2 der\n§ 1                                                 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für\ndie Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun-\nDer Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-                                 gen der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971 (Bun-\nSicherungsdienste der EUROCONTROL vom 16. Juni                                   desgesetzbl. II S. 1153) entsprechende Anwendung.\n1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1153, 1160) ist durch Be-\nschluß der Agentur vom 2. Februar 1972 geändert\n§ 3\nworden. Dieser Beschluß wird nachstehend nach\nArtikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1962 :m                                       Diese Verordnung tritt am 1. April 1972 in Kraft.\nBonn, den 27. März 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWi ttrock","250                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBeschluß\nzur Änderung der\n,, Tarife und Anwendungsbedingungen für Benutzergebühren\"\nDer Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luft-     Bundesrepublik Deutsdlland                 US$ 2,8555\nverkehrs-Sicherungsdienste,                                 Königreich Belgien                         US$ 1,8640\nGESTUTZT auf den am 22. April 1971 gefaßten Beschluß     Französische Republik                      US$ 1,5770\nzur Festlegung der Tarife und Anwendungsbedingungen         Vereinigtes Königreich Großbritannien\nfür die den Benutzern auferlegten Streckennavigations-      und Nordirland                             US$   2,6734\ngebühren, zu deren Erhebung die Organisation berechtigt     Großherzogtum Luxemburg                    US$   1,8640\nist;\nKönigreich der Niederlande                 US$   3,3455\nGESTUTZT auf die Tarife und Anwendungsbedingun-\nIrland                                     US$   0,8909\ngen für Benutzergebühren, wie sie durch Beschluß des\nGeschäftsführenden Ausschusses vom 16. Juni 1971 fest-    In Artikel 11 werden die besonderen Sätze für die einzel-\ngesetzt wurden und in der Anlage zum vorgenannten Be-     nen Staaten durdl folgende Sätze ersetzt:\nschluß vom 22. April 1971 aufgeführt sind;\nBundesrepublik Deutschland                 US$ 1,5057\nIN DER ERWÄGUNG, daß es angesichts der in den            Königreich Belgien                         US$ 1,0100\nWährungen der Mitgliedstaaten gegenüber dem Doll,u\nder Vereinigten Staaten von Amerika eingetretenen Pari-     Französische Republik                      US$ 0,8665\ntätsänderungen angezeigt ist, die Werte der Dienstlei-      Vereinigtes Königreidl Großbritannien\nstungseinheit und die entspredlenden Tarife für Trans-      und Nordirland                             US$ 1,4147\natlantikflüge zu ändern, um den neuen Wedlselkursen         Großherzogtum Luxemburg                    US$ 1,0100\nRedlnung zu tragen;                                         Königreich der Niederlande                 US$ 1,7507\nIrland                                     US$ 0,5235\nFASST FOLGENDEN BESCHLUSS:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDer Text der Anlage 1 zu den in Artikel 1 genannten\nDie Bestimmungen der Artikel 10 und 11 der durdl Be-   Tarifen und Anwendungsbedingungen für Benutzergebüh-\nschluß vom 16. Juni 1971 festgesetzten und in der Anlage  ren wird durch den als Anhang zum vorliegenden Be-\nzum Beschluß vom 22. April 1971 aufgeführten Tarife und   schluß aufgeführten Text ersetzt.\nAnwendungsbedingungen für Benutzergebühren werden\nwie folgt geändert:\nArtikel 3\nIn Artikel 10 werden die Werte der Dienstleistungsein-      Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmigen\nheit für die einzelnen Staaten durch folgende Werte er-   Genehmigung durch die Ständige Kommission am 1. März\nsetzt:                                                    1972 in Kraft.","Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1972                           251\nAnhang\nGesamtliste der Transatlantik-Tarife\ngültig ab 1. März 1972\nStartflugplatz\n(oder erster Zielflugplatz)             Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr\n(oder Startflugplatz)      in US-$\ngeographische Lage:\n------------- -------                  --                           -     - --~----~-\n1                                   2                    3\nZONE I                           Belfast                    8,88\nBerlin                    46,94\n- zwischen 14° WL und 110° WL und\nnördlich von 55ci NB                          Bruxelles                 34,98\nCoventry                  26,12\nDüsseldorf                40,53\nEdinburgh                 15,40\nFrankfurt/Main            45,39\nGlasgow                   12,51\nGütersloh                 41,52\nHannover                  43,82\nLahr                      41,49\nLondon                    27,03\nLuxembourg                40,82\nManchester                20,53\nMildenhall                27,94\nOostende                  32,88\nPrestwick                 15,35\nShannon                    1,96\nWiesbaden                 45,10\nWisley                    29,81\nWoodbridge                27,51\nZürich                    53,38\nZONE II                           Amsterdam                 10,95\nHamburg                    3,20\n- westlich von 110° WL und nördlich\nLondon                    30,21\nvon 55° NB\nZONE III                          Amsterdam                 26,92\nAthinai                   33,39\n- zwischen 30° WL und 110° WL und\nBelfast                    7,88\nzwischen 28° NB und 55° NB\nBordeaux                  16,17\nBrize Norton              12,95\nBruxelles                 25,72\nDublin                     5,47\nEast Midlands             14,90\nFrankfurt/Main            32,92\nGeneve                    25,98\nHamburg                   36,92\nHannover                  38,83\nHelsinki                  17,32\nK0benhavn                 21,15\nKöln-Bonn                 30,21\nLahr                      29,46\nLondon                    16,85\nLuton                     15,09\nLuxembourg                26,52\nLyneham                   12,51\nManchester                13,44\nMarham                    19,43\nMilano                    25,96\nMildenhall                18,31\nMünchen                   41,81\nNapoli                    16,06\nNice                      19,71\nParis                     20,14\nPraha                     38,49","252                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nStartflugplatz\n(oder erster Zielflugplatz)          Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr\n(oder Startflugplatz)      in US-$\ngeographische Lage:\nPrestwick                 9,43\nRome                     27,49\nShannon                   3,06\nSöllingen                28,12\nSt. Mawgan               10,33\nStockholm                16,28\nStuttgart                35,47\nTel Aviv/Lod             33,39\nThorney Island           14,98\nTorino                   28,54\nWarszawa                 25,29\nWien                     54,82\nZagreb                   50,14\nZürich                   28,16\nZONE IV                        Amsterdam                32,04\nBerlin                   46,93\nwestlich von 110° WL und zwischen\nBruxelles                29,75\n28° NB und 55° NB\nDüsseldorf               38,78\nFrankfurt/Main           43,34\nLondon                   26,30\nParis                    27,67\nPrestwick                12,35\nShannon                   2,44\nZONE V                        Amsterdam                26,92\nFrankfurt/Main           32,92\n- westlich von 30° WL und zwischen           London                   14,96\nAquator und 28° NB                         Luxembourg               16,70\nParis                    12,33\nShannon                   3,56\nZürich                   28,01"]}