{"id":"bgbl2-1972-15-7","kind":"bgbl2","year":1972,"number":15,"date":"1972-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/15#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_15.pdf#page=8","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1972-03-09T00:00:00Z","page":240,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["240                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisc:hen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc:hland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 9. März 1972\nIn Dar es Salaam ist am 25. November 1971 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 25. November 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972                               241\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       arbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH den freien Trans-\nund                           fer des Kapitals, der Erträge und im Falle der Veräuße-\nrung oder der Liquidation, des Veräußerungs- oder\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nLiquidationserlöses.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        (4) Falls der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Betrag\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         als Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein-\nder Vereinigten Republik Tansania,                         gesetzt wird, garantieren die Regierung der Vereinigten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-      Republik Tansania und sofern sie nicht selbst Darlehens-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet         nehmerin ist, die Bank of Tanzania gegenüber der Kredit-\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,        anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich\ndaraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbind-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser     lichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des abzu-\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nschließenden Darlehensvertrages.\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der\n(5) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nVereinigten Republik Tansania zu fördern,\nerteilt auf Antrag für die in Artikel 1 Absatz I und 2\nsind wie folgt übereingekommen:                         genannte Beteiligung der Deutschen Gesellschaft für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft)\nArtikel 1                         mbH, Köln, den „genehmigten Status\" nach den in Tan-\nsania geltenden Gesetzen.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH,                               Artikel 3\nKöln, ihre Beteiligung an der Tanganyika Development\n(1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nFinance Company Ltd. um zwei Millionen achthundert-\nstellt die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zu-\nundfünfzigtausend Deutsche Mark zu erhöhen.\nsammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH von sämt-\n(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag kann im Einver-     lichen Steuern frei, die bei Abschluß oder Durchführung\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik           des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Beteiligungsver-\nDeutschland mit der Regierung der Vereinigten Republik     trages in Tansania erhoben werden.\nTansania bis zur Höhe von zwei Millionen fünfhundert-         (2) Falls der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Betrag\nfünfundsechzigtausend für andere Vorhaben entweder als     als Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau einge-\nBeteiligung der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche setzt wird, stellt die Regierung der Vereinigten Republik\nZusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH oder als\nTansania die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-\nDarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nMain, eingesetzt werden.\ndie bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2\nAbsatz 2 erwähnten Darlehensvertrages erhoben werden.\nArtikel 2\n(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannte Betei-                             Artikel 4\nligung der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH erfolgt           Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nnach Maßgabe eines noch abzuschließenden Beteiligungs-     überläßt bei den sich aus der finanziellen Hilfe ergeben-\nvertrages.                                                 den Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n(2) Falls der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Betrag     Wahl der Transportmittel vorbehaltlich des Artikels 5.\nals Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau einge-     Sie trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nsetzt wird, bestimmt über die Verwendung des Darlehens     deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen oder er-\nsowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, der       schweren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt         Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                                Artikel 5\nschriften unterliegt.\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\n(3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania     die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund die Bank of Tanzania garantieren hinsichtlich der      gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus der finanziellen\nin Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Beteiligung der      Hilfe nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Liefe-\nDeutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-       rungen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder","242                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nGebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus                                 Artikel 7\nder finanziellen Hilfe finanziert werden, nicht auf Ver-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nkehrsmitteln dieser Länder oder Gebiete transportiert\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nwerden.                                                         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 6                                desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nVereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Mo-\nFalls der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Betrag als           naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingesetzt          teilige Erklärung abgibt.\nwird, legt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 8\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-            Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung\nsichtigt werden.                                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam, am 25. November 1971\nin vier Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nv. Müllenheim\nFür die Regierung\nder Vereinigten Republik Tansania\nA. H. Ja m a 1"]}