{"id":"bgbl2-1972-15-6","kind":"bgbl2","year":1972,"number":15,"date":"1972-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_15.pdf#page=5","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Kapitalhilfe","law_date":"1972-03-07T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 15-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972          237\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutstb.land\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Kapitalhilfe\nVom 7. März 1972\nIn Arusha, Tansania, ist am 19. August 1971 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Ge-\nmeinschaft über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 11 am\n19. August 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentUcht.\nBonn, den 7. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","238                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nund                            den Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Trans-\nportmittel vorbehaltlich des Artikels 6 überlassen wird,\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft\nkeine Maßnahmen getroffen werden, welche die Beteili-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-  gung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der        oder erschweren, und gegebenenfalls die erforderlichen\nOstafrikanischen Gemeinschaft,                             Genehmigungen erteilt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch die fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nArtikel 6\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nin der Absicht, die Entwicklung der ostafrikanischen    nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferungen,\nWirtschaft zu fördern,                                     die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Gebiete\nhaben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem Dar-\nsind wie folgt übereingekommen:                         lehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln dieser\nLänder transportiert werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 7\nlicht es der East African Railways Corporation, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für       Das Darlehen wird unter der Voraussetzung gewährt,\nden Kauf von Diesellokomotiven ein Darlehen bis zur        daß die Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nHöhe von insgesamt acht Millionen sechshunderttausend      gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nDeutsche Mark aufzunehmen.                                 lungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nnehmers auf Grund des abzuschließenden Darlehensver-\nArtikel 2                         trages gesamtschuldnerisch garantieren, daß sie die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-        und sonstigen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen    oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nder East African Railways Corporation und der Kredit-      vertrages in ihrem Gebiet erhoben werden, freistellen und\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der      daß sie bei den sich aus der Darlehensgewährung er-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-    gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nvorschriften unterliegt.                                   und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Transportmittel vorbehaltlich des Artikels 6\nArtikel 3\nüberlassen und keine Maßnahmen treffen, die die Beteili-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht       gung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen\ndavon aus, daß die East African Railways Corporation       oder erschweren, und gegebenenfalls die erforderlichen\nRechtspersönlichkeit nach dem innerstaatlichen Recht der   Genehmigungen erteilen. Einzelheiten regeln die zwischen\nBundesrepublik Deutschland besitzt.                        der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Partner-\nstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft gesondert zu\nArtikel 4                         schließenden Verträge.\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und                                 Artikel8\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder   Die East African Railways Corporation vergibt den Auf-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-      trag zur Lieferung von Diesellokomotiven, die aus dem\ntrages von der Ostafrikanischen Gemeinschaft erhoben       Darlehen bezahlt werden, auf Grund einer durchgeführten\nwerden.                                                    internationalen öffentlichen Ausschreibung.\nArtikel 5                                                  Artikel9\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, daß bei    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-      besonderen ·wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972                                239\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse         republik Deutschland gegenüber der Ostafrikanischen\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt       Gemeinschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten\nwerden.                                                        des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 10\nArtikel 11\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Arusha am 19. August 1971 in vier\nUrschriften, je zwei in englischer und zwei in deutscher\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nv. Müllenheim\nFür die\nOstafrikanische Gemeinschaft\nMaina"]}