{"id":"bgbl2-1972-12-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":12,"date":"1972-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/12#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_12.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun über Kapitalhilfe","law_date":"1972-02-16T00:00:00Z","page":163,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1972     163\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Kamerun\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Februar 1972\nIn Bonn ist am 11. Oktober 1971 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 11. Oktober 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den 16.Februar 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","t64                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Kamerun\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Dar-\nund                               lehensverträge in der Bundesrepublik Kamerun erhoben\nwerden.\ndie Regierung der Bundesrepublik Kamerun,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-        Die Regierung der Bundesrepublik Kamerun über-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nBundesrepublik Kamerun,                                       den Transporten von Personen und Gütern 1m See- und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            Wahl der Transportunternehmen vorbehaltlich des Ar-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               tikels 5, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nder deutschen Verkehrsunternehmen aussd1ließen oder\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     erschweren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    Genehmigungen.\nArtikel 5\nin der Absicht, die Entwicklung der kamerunischen\nWirtschaft zu fördern,                                           Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:                            gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Darlehen\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nArtikel 1                            gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder Ge-\nbiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus den\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDarlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\nlicht es der Regierung der Bundesrepublik Kamerun, bei\ndieser Länder oder Gebiete transportiert werden.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nfür Vorhaben, die noch im gegenseitigen Einvernehmen                                  Artikel 6\nfestzulegen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe        Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nvon insgesamt zweiundzwanzig Millionen Deutsche Mark          Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\naufzunehmen.                                                  auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nArtikel 2\nArtikel 7\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für        sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der        lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften       nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nunterliegen.                                                  sichtigt werden.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Kamerun garan-                               Artikel 8\ntiert, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, ge-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun-       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngen und den sich daraus ergebenden Transfer in Erfül-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nlung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf           republik Deutschland gegenüber der Regierung der Bun-\nGrund der abzuschließenden Darlehensverträge.                 desrepublik Kamerun innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 3\nArtikel 9\nDie Regierung der Bundesrepublik Kamerun stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 11. Oktober 1971 in sechs\nUrschriften, je zwei in deutscher, französischer und eng-\nlisdier Sprad1e, wobei jeder Wortlaut gleidiermaßen ver-\nbindlidi ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nS.v.Braun\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Kamerun\nAwana"]}