{"id":"bgbl2-1972-12-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":12,"date":"1972-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_12.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1972-02-15T00:00:00Z","page":160,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["160           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Technisdle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 1972\nIn Bonn ist am 7. September 1971 ein Abkommen\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Technische Zusammenarbeit unterzeidlnet\nworden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 11\nam 25. Januar 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 1972\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1972                                 161\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       2. philippinischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-\ndungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland\nund\noder in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen\ndie Regierung der Republik der Philippinen           Technischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und          (2) Die Durchführung der in Absatz (1) vorgesehenen\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-     Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern\ngen,                                                       in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,         behalten.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der          (3) Die Regierung der Republik der Philippinen erkennt\nFörderung der technischen und wirtschaftlichen Entwidc-    die von philippinischen Staatsangehörigen in der Bundes-\nlung ihrer Staaten und                                     republik Deutschland abgelegten Prüfungen und Examina\nentsprechend ihrem fachlid1en Niveau an. Sie wird phi-\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech- lippinischen Staatsangehörigen, die Inhaber deutscher\nnisc.hen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,       Zeugnisse und Diplome sind, die gleichen beruflichen\nsind wie folgt übereingekommen:                         Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbah-\nnen eröffnen wie Absolventen vergleid1barer philippini-\nArtikel 1                         scher Ausbildungsgänge.\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der\nGrundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und                                  Artikel 4\nsich gegenseitig zu unterstützen.                             Die Regierung der Republik der Philippinen\n(2) Sie können Dbereinkünfte über einzelne Vorhaben     1. stellt für die Vorhaben in den Philippinen die erfor-\nder Technischen Zusammenarbeit schließen.                      derlichen Grundstücke und Gebäude zur Verfügung\nund richtet diese ein, soweit nicht die Regierung der\nArtikel 2                             Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung liefert;\nDie Dbereinkünfte nach Artikel 1 Absatz (2) können      2. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        einzelnen Vorhaben;\nland                                                       3. stellt auf ihre Kosten das für die einzelnen Vorhaben\n1. die Erric.htung von Ausbildungsstätten und Musterbe-        erforderliche einheimische Fach- und Hilfspersonal so-\ntrieben in den Philippinen durch Entsendung von deut-      wie gegebenenfalls Dolmetscher zur Verfügung;\nschen Lehrern und Fachkräften und die Bereitstellung   4. trägt die Kosten der Miete und Instandhaltung ange-\nvon Ausrüstung förde1t;                                    messener möblierter Wohnungen für die entsandten\n2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;        deutschen Fachkräfte und ihre Familien oder stellt\nsolche Wohnungen zur Verfügung;\n3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach den\nPhilippinen entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung· 5. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nstellt;                                                    blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-\nstände von Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben\n4. der Regierung der Republik der Philippinen Berater          und sonstigen öffentlidien Abgaben;\nzur Verfügung stellt;\n6. übernimmt die Entladekosten sowie die in den Philip-\n5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiete            pinen anfallenden Kosten des Transports und der Ver-\nvon Erziehung und Bildung unterstützt;                     sicherung der von der Regierung der Bundesrepublik\n6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-          Deutsdiland für die einzelnen Vorhaben gelieferten\ntungen in beiden Ländern durch die Entsendung oder         Gegenstände;\nVermittlung von deutschem wissenschaftlichem Perso-    7. trägt die Kosten für dienstlidie Reisen der deutsdien\nnal und durch die Bereitstellung von Ausrüstungsge-        Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte innerhalb des\ngenständen fördert.                                        Gebiets der Republik der Philippinen und zahlt Tage-\ngelder in Dbereinstimmung mit der geltenden philip-\nArtikel 3\npinisdien Regelung, wenn solche Reisen auf Grund\n(1) Auf Grund von Dbereinkünften nach Artikel 1 Ab-         von dienstlidien philippinischen Reiseanordnungen er-\nsatz (2) wird sich die Regierung der Bundesrepublik            folgen;\nDeutschland bemühen,\n8. sorgt dafür, daß die deutsdien Fachkräfte nach ange-\n1. die Fortbildung philippinischer Fach- und Führungs-         messener Zeit durch geeignete philippinisdie Fadi-\nkräfte sowie Wissenschaftler in der Bundesrepublik         kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der\nDeutschland oder in einem anderen Land zu fördern;         Bundesrepublik Deutsdiland oder in einem anderen","162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nLand ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig genü-          (2) Der deutsche Sachverständige oder die deutsche\ngend Bewerber für diese Ausbildung. Weitere Einzel-          Lehr- oder Fachkraft wird von der Haftung frei, sofern\nheiten werden durch Ubereinkünfte im Sinne des Ar-           nicht das Gericht feststellt, daß der deutsche Sachverstän-\ntikels 1 Absatz (2) geregelt.                                dige oder die deutsche Lehr- oder Fachkraft den Schaden\ndurch Vorsatz oder durch gröbliche Außerachtlassung der\nArtikel 5                               unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt\nverursacht hat.\nDie Regierung der Republik der Philippinen\n1. gewährt den deutschen Sachverständigen, Lehr- und                                    Artikel 7\nFachkräften, ihren Familienangehörigen und sonstigen            Die Bestimmungen dieses Abkommens werden auch auf\nzum Hausstand gehörigen Personen jederzeit abgaben-          die deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte\nfrei die Ein- und Ausreise und die notwendigen Ar-           angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rah-\nbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen;                         men der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Re-\n2. erhebt von den aus deutschen öffentlichen :tvlitteln an      gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ndeutsche Fachkräfte oder deutsche Bau- und Consul-           gierung der Republik der Philippinen in einem Gebiet\ntingfirmen für Leistungen im Rahmen dieses Abkom-            der Republik der Philippinen tätig sind.\nmens gezahlten Vergütungen keine Steuern oder son-\nArtikel 8\nstigen Abgaben;\nDie Vertragsparteien werden sich auf Grund einer be-\n3. stellt die deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fach-\nsonderen Vereinbarung gegenseitig über Ausbildungs- und\nkräfte sowie deren Familienangehörige und sonstige\nArbeitspläne unterrichten, die für die Durchführung der\nzum Hausstand gehörigen Personen für die Dauer\ntechnischen Zusammenarbeit von Interesse sind.\nihres Aufenthalts und hinsichtlich der zu ihrem eige-\nnen Gebrauch bestimmten Gegenstände unter der Vor-                                   Artikel 9\naussetzung der Wiederausfuhr von allen Einfuhr- und\nAusfuhrabgaben sowie von sonstigen fiskalischen                 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nLasten frei; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraft-       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nfahrzeug, ein Kühlschrank und eine Tiefkühltruhe, ein       genüber der Regierung der Republik der Philippinen\nRundfunkgerät, ein Plattenspielgerät, ein Tonbandge-        innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten\nrät, ein Fernsehgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je      eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nPerson ein Klimagerät und eine Foto- und Kinoaus-\nstattung;                                                                          Artikel 10\n4. gestattet den deutschen Sachverständigen, Lehr- und             (1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf\nFachkräften sowie deren Familienangehörigen die ab-         Jahren.\ngabenfreie Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln,            (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-\nGetränken und anderen Artikeln des täglichen Ver-            weils um ein Jahr, es sei denn, eine der beiden Ver-\nbrauchs im Rahmen des persönlichen Bedarfs;                 tragsparteien kündigt es drei Monate vor seinem Ab-\n5. stellt den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fach-       lauf schriftlich.\nkräften ein Legitimationspapier aus, in dem eine volle         (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens werden die\nUnterstützung bei der Durchführung des ihnen über-          nach Artikel 1 Absatz (2) vereinbarten Vorhaben bis zu\ntragenen Auftrags durch die zuständigen staatlichen         ihrem Abschluß unter weiterer Anwendung der Bestim-\nDienststellen zugesagt wird.                                mungen dieses Abkommens durchgeführt.\nArtikel 11\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem\n(1) Zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen für\ndie Regierung der Republik der Philippinen die Regie-\nSchäden, die ein deutscher Sachverständiger oder eine\nrung der Bundesrepublik Deutschland von der erfolgten\ndeutsche Lehr- oder Fachkraft im Zusammenhang mit der\nRatifizierung unterrichtet.\nDurchführung einer ihnen nach diesem Abkommen über-\ntragenen Aufgabe einem Dritten zufügt, verpflichtet sich           GESCHEHEN zu Bonn am 7. September 1971 in vier\ndie Regierung der Republik der Philippinen, im Einver-          Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer\nnehmen mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-            Sprache, v,-obei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nland Rechtsbeistand zu gewähren.                                ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nScheel\nFür die Regierung\nder Republik der Philippinen\nC a r l o s P. Rom u l o"]}