{"id":"bgbl2-1972-12-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":12,"date":"1972-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien","law_date":"1972-03-09T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["157\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z1998A\n1972                    Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1972                                                                                                            Nr. 12\nTag                                                                  In h a 1 t                                                                                     Seite\n9. 3. 72   Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für\nWaren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1S7\n15. 2. 72   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippinen über Technische Zusammenarbeit                                                                          160\n16. 2. 72   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         163\n18. 2. 72    Bekanntmachung des Protokolls zum langfristigen Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über den\nWarenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und wissenschaftlich-tech-\nnischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    165\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen\nfür Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien\nVom 9. März 1972\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des                                      aus Algerien vom 14. September 1971 (Bundesge-\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                         setzbl. II S. 1113) erhält mit Wirkung vom 4. Fe-\nvom 18. Mai 1970 {Bundesgesetzbl. I S. 529), ge-                                       bruar 1972 die aus der Anlage ersichtliche Fassung.\nändert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung\ndes Zollgesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 165), wird verordnet:                                                                                                          § 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 1                                                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDie Anlage zu § 1 der Verordnung zur Festset-                                        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05                                     · auch im Land Berlin.\naus Algerien vom 11. September 1968 (Bundesge-\nsetzbl. II S. 854), zuletzt geändert durch die Elfte                                                                                      § 3\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Fest-                                           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 9. März 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde","158                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAnlage\n(zu § 1)\nTarif-                              Warenbezeichnung\nnummer                                                                                 Zollsatz\n22.05 ·wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most\naus frisc:hen Weintrauben:\nA. Schaumwein:\nI. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein, der bei.\nder Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten Riesling oder Sylva-\nner geführt wird ............................................ .    87,84 DM\nfür 100 l *)\nII. andere ..................................................... .      146,40 DM\nfür 100 l\nB. Wein in Flaschen mit Schaumweinkorken, die durch besondere Halte-\nvorrichtungen befestigt sind, sowie Wein in anderen Umschließungen,\nmit einem Druck von mindestens 1 atü und weniger als 3 atü, ge-\nmessen bei einer Temperatur von 20° C:\nI. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein, der bei\nder Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten Riesling oder Sylva-\nner getührt wird ............................................ .    87,84 DM\nfür 100 l *)\nII. andere ..................................................... .      146,40 DM\nfür 100 1\nC. andere:\n1. mit einem Gehalt an Alkohol von 13° oder weniger und in Behält-\nnissen mit einem Inhalt:\na) von 2 Liter oder weniger:\n1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,\nder bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten\nRiesling oder Sylvaner geführt wird .................... . 26,35 DM\nfür 100 l *)\n2. andere .............................................. .     43,92 DM\nfür 100 l\nb) von mehr als 2 Liter:\n1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,\nder bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten\nRiesling oder Sylvaner geführt wird .................... . 19,76 DM\nfürl00l*)\n2. andere .............................................. .     32,94 DM\nfür 100 l\nII. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 13° bis 15° und in\nBehältnissen mit einem Inhalt:\na) von 2 Liter oder weniger:\n1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,\nder bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten\nRiesling oder Sylvaner geführt wird .................... . 30,74 DM\nfür 100 l *)\n2. andere .............................................. .     51,24 DM\nfür 100 I\nb) von mehr als 2 Liter:\n1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,\nder bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten\nRiesling oder Sylvaner geführt wird .................... . 24,16 DM\nfür 100 l *)\n2. andere .............................................. .     40,26 DM\nfür 100 l\nIII. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 15° bis 18°:\na} mit Ursprungsbezeidmung, in Behältnissen mit einem Inhalt:\n1. von 2 Liter oder weniger ............................. .    49,41 DM\nfür 100 l","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1972                              159\nTarif-                                   Warenbezeichnung                                        Zollsatz\nnummer\n(22.05)                   2. von mehr als 2 Liter:\naa) Port, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal                 40,26 DM\nfür 100 l\nbb) andere .......................................... .           43,92 DM\nfür 100 l\nb) andere, in Behältnissen mit einem Inhalt:\n1. von 2 Liter oder weniger:\naa) vVein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weiß-\nwein, der bei der Einfuhr unter dem Namen der Reb-\nsorten Riesling oder Sylvaner geführt wird ......... .        37,33 DM\nfür 1001*)\nbb) andere .......................................... .           62,22 DM\nfür 100 l\n2. von mehr als 2 Liter:\naa) Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weiß-\nwein, der bei der Einfuhr unter dem Namen der Reb-\nsorten Riesling oder Sylvaner geführt wird .......... .      30,74 DM\nfürlOOl*)\nbb) andere .......................................... .           51,24 DM\nfür 100 l\nIV. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 18° bis 22°:\na) mit Ursprungsbezeichnung, in Behältnissen mit einem Inhalt:\n1. von 2 Liter oder weniger .............................. .         53,07 DM\nfür 100 l\n2. von mehr als 2 Liter:\naa) Port, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal                 43,92 DM\nfür 100 l\nbb) andere                                                        47,58 DM\nfür 1001\nb) andere:\n1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,\nder bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten\nRiesling oder Sylvaner geführt wird .................... .        41,72 DM\nfür 100 l *)\n2. andere .............................................. .           69,54 DM\nfür 100 l\nV. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 22°, in Behältnissen\nmit einem Inhalt:\na) von 2 Liter oder weniger:\n1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,\nder bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten\nRiesling oder Sylvaner geführt wird .................... .         3,29 DM\nfür 1001\nje Grad Alkohol\n+ 21,96 DM\nje 100 l *)\n2. andere .............................................. .            5,86 DM\nfür 100 l\nje Grad Alkohol\n+ 36,60 DM\nb) von mehr als 2 Liter:                                                    je 100 l\n1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,\nder bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten\nRiesling oder Sylvaner geführt wird .................... .         3,29 DM\nfür 1001\nje Grad Alkohol*)\n2. andere .............................................. .            5,86 DM\nfür 100 1\nje Grad Alkohol\n*) Dieser Zollsatz gilt nur für Wein mit Ursprung in und Herkunft aus Algerien."]}