{"id":"bgbl2-1972-11-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":11,"date":"1972-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_11.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe","law_date":"1972-02-17T00:00:00Z","page":143,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1972                                143\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwlsdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nVom 17. Februar 1972\nIn Djakarta ist am 7. Januar 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 9\nam 7. Januar 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Ein Betrag bis zur Höhe von sechzig Millionen\nund                             Deutsche Mark ist für den Einkauf von Waren aus der\ndie Regierung der Republik Indonesien            Bundesrepublik Deutschland zur Abdeckung des laufen-\nden notwendigen zivilen Einfuhrbedarfs (Commodity\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-    Aid) vorgesehen.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Indonesien,                                            (3) Ein Betrag bis zur Höhe von fünfzehn Millionen\ndreihunderttausend Deutsche Mark ist als maintenance\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      support vorgesehen zur Finanzierung von:\ndurch frudltbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          a) Rehabilitierung von Dieselloks       DM 4,3 Millionen\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nb) Aufstockung Dieselloks               DM 4,0 Millionen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       c) Zulieferungen für Stadtbusse         DM 3,0 Millionen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nd) Rehabilitierung von Seebaggern       DM 1,0 Millionen\nin der Absicht, die Entwicklung der indonesischen         e) Diagnosekliniken                     DM 3,0 Millionen\nWirtschaft zu fördern,\n(4) Ein Betrag bis zur Höhe von neunundfünfzig Mil-\nsind wie folgt übereingekommen:                           lionen siebenhunderttausend Deutsche Mark ist für fol-\ngende Kapitalhilfeprojekte vorgesehen, wenn nach Prü-\nArtikel 1                           fung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      a) Ausbau Telefonamt Djakarta          DM 17,0 Millionen\nmöglicht es der Regierung der Republik Indonesien, daß      b) Eisenbahn-, Fernmelde- und\ndie Bank Indonesia, mit Vollmacht und im Auftrag der              Signalanlagen                    DM 7, 1 Millionen\nRegierung der Republik Indonesien handelnd, bei der         c) Manggar Power Plant                 DM 1,8 Millionen\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nd) Elektrifizierung Mitteljava         DM 10,0 Millionen\nStabilisierung und zum Wiederaufbau der indonesischen\nWirtschaft Darlehen bis zur Höhe von insgesamt einhun-      e) Entwicklungsbanken                  DM 15,0 Millionen\ndertfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark gemäß Ab-         f)   Metallverarbeitende Industrie\nsatz 2 bis 5 aufnimmt.                                            Ostjava                          DM 2,9 Millionen","144                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\ng) Telefonamt Semarang                   DM 3,2 Millionen                             Artikel 5\nh) Telefonamt Malang                     DM 2,7 Millionen       (1) Die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten\n(5) Die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Vor-          Darlehen dürfen nur zur Finanzierung von Lieferungen\nhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung           und Leistungen aus Ländern und Gebieten verwandt wer-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der          den, auf die sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und die Regierung der Republik Indonesien\nRepublik Indonesien durch andere Vorhaben ersetzt wer-\ngeeinigt haben. Das gleiche gilt für den Ursprung der\nden; ferner können Änderungen der vorgesehenen Ein-\nLieferungen.\nzelbeträge im Rahmen der in den Absätzen 3 und 4\nbestimmten Gesamtsummen vorgenommen werden.                      (2) Die sich aus der Gewährung der Darlehen ergeben-\nden Transporte werden auf Verkehrsmitteln der Bundes-\nrepublik Deutschland, der Republik Indonesien oder drit-\nArtikel 2\nter Staaten, über die sich beide Regierungen gesondert\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-           einigen, durchgeführt.\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die           Erfolgen die Transporte auf Verkehrsmitteln anderer\nzwischen der Bank Indonesia, mit Vollmacht und im Auf-        Staaten, so schließt dies die Finanzierung auch der be-\ntrag der Regierung der Republik Indonesien handelnd,          treffenden Lieferungen aus.\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden\nDarlehensverträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-                             Artikel 6\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\n(2) Die Regierung der Republik Indonesien garantiert       Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und 4 bezahlt werden,\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-        sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-         nach Prüfung der einzelnen Vorhaben von Fall zu Fall\nfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf        etwas Abweichendes festgelegt wird.\nGrund der abzuschließenden Darlehensverträge.\nArtikel 7\nArtikel 3                                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern         währung der Darlehen ergebenden Lieferungen die Er-\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-          zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt be-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten           rücksichtigt werden.\nDarlehensverträge in der Republik Indonesien erhoben\nwerden.                                                                               Artikel 8\nArtikel 4                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-           Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten nach\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der       Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nTransportunternehmen vorbehaltlich des Artikel 5, trifft      rung abgibt.\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung deutscher\nVerkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren,                                     Artikel 9\nund erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmi-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ngungen.                                                      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Djakarta am 7. Januar 1972 in sechs\nUrschriften, je zwei in deutscher, indonesischer und eng-\nlischer Sprache. Der deutsche und der indonesische Wort-\nlaut sind gleidlermaßen verbindlich; bei untersdliedlidler\nAuslegung des deutschen und indonesischen Wortlauts\nsoll der englische Wortlaut maßgebend sein.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nRichard B a 1 k e n\nFür die Regierung\nder Republik Indonesien\nAdam M a 1 i k"]}