{"id":"bgbl2-1972-11-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":11,"date":"1972-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe","law_date":"1972-02-16T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["141\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                Z 1998A\n1972                 Ausgegeben zu Bonn am 11.März 1972                                                                 Nr.11\nTag                                           Inhalt                                                                   Seite\n16. 2. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     141\n17. 2. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         143\n29. 2. 72 Bekanntmachung über das Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen nach dem\nUbereinkommen vom 1./10. Dezember 1878 und der Vereinbarung vom 30. April 1910 der\nunmittelbare Verkehr in Rechtshilfesachen mit den deutschen Amtsstellen gestattet ist                            145\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Februar 1972\nIn Blantyre ist am 19. April 1971 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 19. April 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Februar 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","142                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nund                                Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\ntrages in der Republik Malawi erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Malawi,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-                              Artikel 4\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der               Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den\nRepublik Malawi,                                               sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nTransportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren und\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, die Entwicklung der malawischen Wirt-                               Artikel 5\nschaft zu fördern,\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nsind wie folgt übereingekommen:                             die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nArtikel 1\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder Ge-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, bei der Kre-       Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Auf-       dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\nstockung des von dieser entsprechend dem Abkommen\nvom 22. April 1968 zwischen der Regierung der Bundes-                                  Artikel 6\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nMalawi über Kapitalhilfe gewährten Darlehens von vier          Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark ein weiteres\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt vier Millionen Deut-\nchendes festgelegt wird.\nsche Mark für die landwirtschaftliche Entwicklung des\nSalima-Bezirks aufzunehmen.                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nArtikel 2                             sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(1) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedin-           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen        nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-          sichtigt werden.\naufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-                                 Artikel 8\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nliegt.                                                         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n(2} Die Reserve Bank der Republik Malawi garantiert         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-         republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nlungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-       blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nnehmers auf Grund des abzuschließenden Darlehensver-           treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ntrages.                                                        gibt.\nArtikel 3                                                      Artikel 9\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kredit-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-       nung in Kraft.\nGESCHEHEN zu Blantyre am 19. April 1971 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nBernhard He i b a c h\nFür die Regierung\nder Republik Malawi\nAleke K. B an da"]}