{"id":"bgbl2-1972-1-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":1,"date":"1972-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/1#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_1.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung des amerikanischen \"United Seamens Service\" in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1971-12-08T00:00:00Z","page":5,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1972        5\nBekanntmachung\ndes Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Rechtsstellung des amerikanischen „ United Seamen's Service\"\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 8. Dezember 1971\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom\n3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183)\ndurch Notenwechsel vom 4. November 1970 und\n10. November 1971 ein Verwaltungsabkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Rechtsstellung des amerika-\nnischen „ United Seamen's Service\" in der Bundes-\nrepublik Deutschland geschlossen worden.\nDas Verwaltungsabkommen ist nach seiner Num-\nmer 7\nam 16. November 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 12. Juli 1969 (Bundes-\nanzeiger Nr. 156 vom 26. August 1969).\nBonn, den 8. Dezember 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","6                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\n(Vbersetzung)\nBotschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika\nNr. 257\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika          gung der amerikanischen Streitkräfte in der Bundes-\nbeehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik          republik Deutschland. Im Sinne des Absatzes 3 des\nDeutschland folgende Angelegenheit zu unterbreiten:          Unterzeichnungsprotokolls dient der United Seamen's\nService dem Zweck, die religiösen, geistigen, sozia-\nUm den religiösen, sozialen und Bildungsbedürfnissen       len und Bildungsbedürfnisse der Seeleute auf Schif-\nder zivilen Arbeitnehmer auf Schiffen der amerikani-         fen der amerikanischen Kriegs- und Handelsmarine zu\nschen Kriegs- und Handelsmarine, die die Versorgung          erfüllen, die die Versorgung der amerikanischen Trup-\nder Mitglieder der amerikanischen Truppe, des zivilen        pen gewährleisten.\nGefolges und deren Angehörige in der Bur1desrepublik\nDeutschland gewährleisten, besser gerecht werden zu       4. Die ausschließlich im Dienste für den USS tätigen Ar-\nkönnen, schlägt die Regierung der Vereinigten Staaten        beitnehmer sind, unbeschadet des Artikels 71 Absatz 6\nvon Amerika der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, wie\nland vor, folgendes Verwaltungsabkommen nach Arti-           Mitglieder des zivilen Gefolges, die Angehörigen die-\nkel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-           ser Arbeitnehmer wie Angehörige von Mitgliedern\npenstatut zu schließen:                                      des zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.\n5. Der USS ist nicht wie ein Bestandteil der Truppe im\n1. Dem „ United Seamen's Service\" (USS) in der Bundes-       Sinne des Artikels 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens\nrepublik Deutschland wird dieselbe Behandlung ge-         zum NATO-Truppenstatut anzusehen und zu behan-\nwährt wie den Organisationen, die in Absatz 3 des         deln. In bezug atJf die Abgeltung von Schäden ist er\nsich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens beziehenden       von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht befreit. Land-\nAbschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt       fahrzeuge, die von der Organisation betrieben werden,\nsind.                                                     werden als „Dienstfahrzeuge\" im Smne des Artikels XI\n2. Der USS ist eine amerikanische Organisation nicht-        Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 und des Arti-\nwirtschaftlichen Charakters, die dem Präsidenten der      kels XIII Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts ange-\nVereinigten Staaten und dem Verteidigungsminister         sehen.\nverantwortlich ist. In der Bundesrepublik Deutschland  6. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte\nübt der USS seine Tätigkeit nadl den Ridltlinien der      in der Bundesrepublik Deutschland, in denen Zweig-\namerikanischen Truppe aus und untersteht der Auf-         stellen des USS ihren Sitz haben werden, sowie die\nsicht des Hauptquartiers des Military Sea Transporta-     Personalien des bei diesen Zweigstellen beschäftigten\ntion Service, Eastern Atlantic and Mediterranean in       Personals mitteilen.\nBremerhaven.\n7. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tag nach dem\n3. Aufgabe der USS ist es, eine Organisation bereit-         Eingang der Antwort des Auswärtigen Amtes bei der\nzustellen, mit deren Hilfe die amerikanische Bevölke-     Botschaft in Kraft.\nrung zur religiösen, geistigen und sozialen Betreuung\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund zur Befriedigung des Bildungsbedürfnisses der\nland mit den unter den Nummern 1 bis 7 enthaltenen\nzivilen Arbeitnehmer auf Schiffen der amerikanischen\nVorschlägen einverstanden erklärt, schlägt die Botschaft\nKriegs- und Handelsmarine beitragen kann, wenn sie\nvor, daß diese Note und eine das Einverständnis der\ndienstfrei, auf Landgang oder im Urlaub sind. Die\nBundesrepublik zum Ausdruck bringende Note ein Ver-\nOrganisation leistet durch die Dienste und Einrichtun- waltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4\ngen, die sie zur Verfügung stellen kann, einen Beitrag\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwi-\nzur Wahrung eines hohen Standes der Disziplin und\nschen der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-\nMoral der Schiffsbesatzungen der amerikanischen\nrika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKriegsmarine und der an Bord befindlichen amerikani-\nbilden sollen.\nschen Truppen. Durch Vermittlung von geselligen\nVeranstaltungen, Bereitstellung von Bibliotheken und\nreligiösem Schrifttum dient der USS einem notwendi-                  Bonn-Bad Godesberg, den 4. November 1970\ngen militärischen Bedürfnis hinsichtlich der Versor-                                    L. s.","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1972     7\nAuswtlrtiges Amt\nV 7 - 81.60/0/1\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der\nVerbalnote der Botschaft de1 Vereinigten Staaten von\nAmerika Nr. 257 vom 4. November 1970 zu bestätigen,\nmit welcher mitgeteilt wird, daß die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika vorschlägt, ein Verwal-\ntungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das\nfolgenden Wortlaut haben soll:\n(Es folgt Nummer 1 bis 7 der vorstehenden Verbalnote\nder Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika)\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, daß sich\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem\nVorschlag der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die\nVerbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika Nr. 257 vom 4. November 1970 und diese Ant-\nwortnote ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Arti-\nkels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Regierung der Bundes-\nrepublik Deut<;chland.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut sei-\nner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 10. November 1971\nL. s.\nAn die\nBotschaft der Vereinigten\nStar1ten von Amerika"]}