{"id":"bgbl2-1971-9-6","kind":"bgbl2","year":1971,"number":9,"date":"1971-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/9#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_9.pdf#page=17","order":6,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)","law_date":"1971-02-19T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971                          81\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nfür den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)\nVom 19. Februar 1971\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                 § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nland und dem Königreich der Niederlande über die       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über           Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-      14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen       Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-     leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                                Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1\n§ 3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden\nfür den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und           (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in\nin Obernzell (Donau) auf deutschem Gebiet vorge-       Kraft.\nschobene österreichische Grenzdienststellen nach          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nMaßgabe der Vereinbarung vom 25. Januar 1971           Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-         (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nöffentlicht.                                           gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 19. Februar 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","82                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                             Osterreichische Botschaft\nV3-81.SA32                                                      Zl. 390 - A/71\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-\ntigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Januar\n1971 - V 3 - 81.SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen        „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung     Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik      zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des        Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-       Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über       republik Deutschland und der Republik Osterreich über\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,         Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-   Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-\nbener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffs-  bener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffs-\nverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)       verkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)\nfolgende Vereinbarung vorschlagen:                          folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1                                                   Artikel 1\nIn Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) werden        In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) werden\nfür den Schiffsverkehr auf deutschem Gebiet vorgescho-      für den Schiffsverkehr auf deutschem Gebiet vorgescho-\nbene österreichische Grenzdienststellen errichtet.          bene österreichische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                   Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3       Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt                 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\n1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände:        1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände:\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam        a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar              benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Uferstreifen                                            die Uferstreifen\nam rechten Donauufer von Stromkilometer                     am rechten Donauufer von Stromkilometer\n2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau un<l               2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und\ndem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einschließlich             dem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einschließlid1\nder Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe,                  der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe,\nam rechten Donauufer von Stromkilometer                     am rechten Donauufer von Stromkilometer\n2226,000 bis 2226,940 in einer Breite von 4 Me-             2226,000 bis 2226,940 in einer Breite von 4 Me-\ntern und                                                    tern und\nam linken Donauufer von Stromkilometer                      am linken Donauufer von Stromkilometer\n2228,820 bis 2229,240 zwisdi.en der Donau und               2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und\nder Staatsstraße 307;                                       der Staatsstraße 307;\nden Bereich der beiden Kachletschleusen von                 den Bereich der beiden Kachletschleusen von\nStromkilometer 2230,470 bis 2230,750;                       Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750;\nim Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti-                im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti-\ngungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen              gungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen\nund alle Verbindungswege;                                   und alle Verbindungswege;\nim Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, die                 im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, die\nsanitären Anlagen und alle Verbindungswege;                 sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;\nim Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts-               im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts-\nverwaltung in Maierhof, Sdi.leusenweg 6, den                verwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den\nRaum in der Nordostecke des Obergeschosses,                 Raum in der Nordostecke des Obergeschosses,\ndie sanitären Anlagen, die Verbindungswege in               die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in\ndiesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem                  diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem\nDienstgebäude und den Kachletsdi.leusen;                    Dienstgebäude und den Kachletschleusen;","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971                                83\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen     b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume, und zwar                      Benützung überlassenen Räume, und zwar\nim Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten              im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten\nObergeschoß an der Nordostecke gelegenen                   Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen\nRaum;                                                      Raum;\nim Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, im                 im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, im\nErdgeschoß die auf der Donauseite im west-                 Erdgeschoß die auf der Donauseite im west-\nlichen Teil gelegenen zwei Räume, im ersten                lichen Teil gelegenen zwei Räume, im ersten\nObergeschoß den auf der Donauseite westlich                Obergeschoß den auf der Donauseite westlich\ngelegenen und den an der Südostecke gelegenen              gelegenen und den an der Südostecke gelegenen\nRaum;                                                      Raum;\n2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau):         2. tür die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau):\ndie von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam           die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar              benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\nden Uferstreifen am linken Donauufer von Strom-         - den Uferstreifen am linken Donauufer von Strom-\nkilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau         kilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau\nund der Straße;                                            und der Straße;\ndas Zoll am tsge bä ude;                                   das Zollamtsgebäude;\nden Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;      - den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;\n3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750,      3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750,\nsoweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist.                    soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist.\nArtikel 3                                                Artikel 3\nfestgenommene oder zurückgewiesene Personen und             festgenommene oder zurückgewiesene Personen unct\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,      sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,\ns_ofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist,   sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist,\nvon den österreichischen Bediensteten                       von den österreichischen Bediensteten\na) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den         a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den\neinzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen      einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen\nörtlid1en Bereichs befördert und                           örtlichen Bereichs befördert und\nb) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder      b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder\nObernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder        Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten ode1\nbei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von          bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von\ndort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze           dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze\nverbracht                                                  verbracht\nwerden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ge-     werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ge-\nhören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.              hören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß           Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-      durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-   note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-\nlung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3    lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am         des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem      1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je      Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je\nauf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.      auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-         Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-   reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                     achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-\nteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit ein-\nverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die au!\ndiplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-\nkündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch di.esen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 25. Januar 1971                                  Bonn, am 25. Januar 1971\nL. S.                                                      L. S.\nAn die                                                      An das\nOsterreichische Botschaft                                   Auswärtige Amt\nBonn                                                        Bonn"]}