{"id":"bgbl2-1971-9-4","kind":"bgbl2","year":1971,"number":9,"date":"1971-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/9#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_9.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn","law_date":"1971-02-19T00:00:00Z","page":76,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["76                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichisdlen Vereinbarung vom 25. Januar 1911\nüber die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen\nauf deutschem und auf österreichischem Gebiet\nam Grenzüb~rgang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn\nVom 19. Februar 1971\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                  § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nland und dem Königreich der Niederlande über die       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über           Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-      14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen       Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-     leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                                Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1\n§ 3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden\nam Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/ Walser-            (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in\nberg-Autobahn auf deutschem und auf österreichi-       Kraft.\nschem Gebiet vorgeschobene Grenzdienststellen nach        (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nMaßgabe der Vereinbarung vom 25. Januar 1971           Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-         (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nöffentlicht.                                           gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 19. Februar 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971                               77\nV er ein barung\nAuswärtiges Amt                                             Osterreichische Botschaft\nV 3-81.SA 32                                                     Zl. 388-A/71\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n25. Januar 1971 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen,\nderen Text wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen        „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung     Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik      zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des        Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-          Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich         desrepublik Deutschland und der t.epublik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,    über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-       Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-\nschobener Grenzdienststellen auf deutschem und öster-       schobener Grenzdienststellen auf deutschem und öster-\nreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-            reichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-\nAutobahn/Walserberg-Autobahn folgende Vereinbarung          Autobahn/Walserberg-Autobahn folgende Vereinbarung\nvorschlagen:                                                vorschlagen:\nArtikel 1                                                   Artikel 1\nAm Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-           Am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-\nAutobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene          Autobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene\nösterreichische Grenzdienststellen und auf österreichi-     österreichische Grenzdienststellen und auf österreichi-\nschem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen      schem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen\nerrichtet.                                                  errichtet.\nArtikel 2                                                   Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3       Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt                 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\n1. auf deutschem Gebiet                                     1. auf deutschem Gebiet\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam        a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar              benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\neinen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München               einen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München\nin beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-                in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-\nsamen Grenze bis Kilometer 124,880, den nörd-               samen Grenze bis Kilometer 124,880, den nörd-\nlich davon gelegenen deutschen Amtsplatz mit                lich davon gelegenen deutschen Amtsplatz mit\nBrückenwaage, den südlich der Autobahn gele-                Brückenwaage, den südlich der Autobahn gele-\ngenen Abstellplatz sowie die dazwischen gele-               genen Abstellplatz sowie die dazwischen gele-\ngenen Flächen, die darauf befindlichen Gebäude              genen Flächen, die darauf befindlichen Gebäude\nund Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nach-               und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nach-\nstehend als zum örtlichen Bereich gehörend                  stehend als zum örtlichen Bereich gehörend\nbezeichnet sind;                                            bezeichnet sind;\ndie Abfertigungsrampe am Dienstgebäude sowie           - die Abfertigungsrampe am Dienstgebäude sowie\ndie sanitären Anlagen und alle Verbindungswege              die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege\nin diesem Dienstgebäude;                                    in diesem Dienstgebäude;\ndie nördlich des Dienstgebäudes gelegene frei-              die nördlich des Dienstgebäudes gelegene frei-\nstehende Rampe;                                             stehende Rampe;\nb) die den österreichischen Bediensteten in den nörd-       b) die den österreichischen Bediensteten in den nörd-\nlich der Autobahn gelegenen deutschen Dienst-               lich der Autobahn gelegenen deutschen Dienst-\ngebäuden zur alleinigen Benützung überlassenen              gebäuden zur alleinigen Benützung überlassenen\nRäume, und zwar                                             Räume, und zwar\nim Güterabfertigungsgebäude die zwei ersten,                im Güterabfertigungsgebäude die zwei ersten,\nwestlich des Nordeingangs gelegenen Räume;                  westlich des Nordeingangs gelegenen Räume;\nim Wiegehäuschen den östlichen Raum;                        im Wiegehäuschen den östlichen Raum;","78                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\n2. auf österreichischem Gebiet                            2. auf österreichischem Gebiet\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam      a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar            benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\neinen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg             einen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg\nin beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-              in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-\nsamen Grenze bis Kilometer 300,600, den südlich           samen Grenze bis Kilometer 300,600, den südlich\ndavon gelegenen österreichischen Amtsplatz mit            davon gelegenen österreichischen Amtsplatz mit\nBrückenwaage, den im Osten daran angrenzen-               Brückenwaage, den im Osten daran angrenzen-\nden Parkplatz, den gegenüber dem Amtsplatz                den Parkplatz, den gegenüber dem Amtsplatz\nnördlich der Autobahn gelegenen Parkplatz sowie           nördlich der Autobahn gelegenen Parkplatz sowie\ndie dazwischen gelegenen Flächen, die darauf              die dazwischen gelegenen Flächen, die darauf\nbefindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch              befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch\nnur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen             nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen\nBereich gehörend bezeidmet sind;          ·               Bereich gehörend bezeichnet sind;\n- die Abfertigungsrampe am Dienstgebäude sowie                die Abfertigungsrampe am Dienstgebäude sowie\ndie sanitären Anlagen und alle Verbindungs-               die sanitären Anlagen und alle V_erbindungs-\nwege in diesem Dienstgebäude;                             wege in diesem Dienstgebäude;\nb) die den deutschen Bediensteten in den südlich der      b) die den deutschen Bediensteten in den südlich der\nAutobahn gelegenen österreichischen Dienstgebäu-           Autobahn gelegenen österreichischen Dienstgebäu-\nden zur alleinigen Benützung überlassenen Räume,           den zur alleinigen Benützung überlassenen Räume,\nund zwar                                                   und zwar\nim Güterabfertigungsgebäude die beiden im                 im Güterabfertigungsgebäude die beiden im\nwestlichen Teil des Gebäudes gegenüber dem                westlichen Teil des Gebäudes gegenüber dem\nNordeingang gelegenen Räume;                              Nordeingang gelegenen Räume;\nim Abfertigungskiosk den westlichen Raum.             - im Abfertigungskiosk den westlichen Raum.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß         Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-    durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende       note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1        Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1\nAbsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,     Absatz 3 des Abkommens vorn 14. September 1955 bildet,\ndie am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomati- die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomati-\nschem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs         schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt      Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                              werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-  reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                    achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vorn 14. September\n1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die\nauf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 25. Januar 1971                                 Bonn, am 25. Januar 1971\nL. s.                                                      L. s.\nAn die                                                   An das\nOsterreichische Botschaft                                Auswärtige Amt\nBonn                                                      Bonn"]}