{"id":"bgbl2-1971-9-3","kind":"bgbl2","year":1971,"number":9,"date":"1971-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/9#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_9.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Kufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Innsbruck-München","law_date":"1971-02-19T00:00:00Z","page":72,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["72                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nim Bahnhof Kufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt\nauf der Strecke Innsbruck-München\nVom 19. Februar 1971\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                  § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nland und dem Königreich der Niederlande über die        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über            Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-       14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen        Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-      leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                                 Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\n§ 1                           S. 581) auch im Land Berlin.\nAn der deutsdl-österreichischen Grenze werden\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 25. Januar                                     § 3\n1971\n1. vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen im            (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in\nBahnhof Kufstein auf österreichischem Gebiet er-     Kraft.\nrichtet sowie                                           (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n2. die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt      Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nauf der Strecke Innsbruck-München vorgenommen.          (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.    gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 19. Februar 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971                               '13\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                           Osterreichische Botschaft\nV 3-81.SA 32                                                   Zl. 387 -- A/71\nVerbalnote                                               Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-\ntigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Januar\n1971 - V 3-81.SA 32 zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreidüschen        „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung   Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-       zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3     Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der         Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich    desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,  über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-\nbener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Kufstein    schobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Kuf-\nund über die Grenzabfertigung in Zügen während der        stein und über die Grenzabfertigung in Zügen während\nFahrt auf der Strecke Innsbruck-München folgende Ver-     der Fahrt auf der Strecke Innsbruck-München folgende\neinbarung vorschlagen:                                    Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel                                                   Artikel\nIm Bahnhof Kufstein werden auf österreichischem          Im Bahnhof Kufstein werden auf österreichischem Ge-\nGebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er-      biet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.\nrichtet.\nArtikel 2                                                 Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3     Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die       des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die\nnachstehenden Artikel 3, 5, 6 und 7 bestimmt.             nachstehenden Artikel 3, 5, 6 und 7 bestimmt.\nArtikel 3                                                 Artikel 3\nDer örtliche Bereich umfaßt                               Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam      a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar            benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis          - die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis\nzur Uberführung der Autobahn Kiefersfelden-Kuf-           zur Uberführung der Autobahn Kiefersfelden-Kuf-\nstein bei Bahnkilometer 1,600;                             stein bei Bahnkilometer 1,600;\n- das Gelände der Bahnhofes Kufstein von der Uber-        - das Gelände des Bahnhofes Kufstein von der Uber-\nführung der Autobahn Kiefersfelden-Kufstein bis           führung der Autobahn Kiefersfelden-Kufstein bis\nzur Uberführung der Bundesstraße Nr. 172 bei              zur Uberführung der Bundesstraße Nr. 172 bei Bahn-\nBahnkilometer 2,900, die darauf befindlichen Ge-          kilometer 2,900, die darauf befindlichen Gebäude\nbäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie             und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nach-\nnachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend           stehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeich-\nbezeichnet sind;                                          net sind;\nim Personenbahnhofsgebäude die Abfertigungs-          - im Personenbahnhofsgebäude die Abfertigungs-\nhalle für den Reisendenverkehr, den Raum für die          halle für den Reisendenverkehr, den Raum für die\nReisegepäck- und Expreßgutabfertigung, die sani-          Reisegepäck- und Expreßgutabfertigung, die sani-\ntären Anlagen und alle Verbindungswege;                   tären Anlagen und alle Verbindungswege;\nim Güterbahnhofsgebäude die Güterhalle mit Ram-           im Güterbahnhofsgebäude die Güterhalle mit Ram-\npen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungs-          pen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungs-\nwege;                                                     wege;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-   b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-\nzung überlassenen Räume, und zwar                         zung überlassenen Räume, und zwar\n- im Mittelbau des Personenbahnhofsgebäudes die an        - im Mittelbau des Personenbahnhofsgebäudes die an\nder Ostseite im Anschluß an die Fahrkartenausgabe         der Ostseite im Anschluß an die Fahrkartenausgabe\ngelegenen vier Räume im Erdgeschoß sowie die               gelegenen vier Räume im Erdgeschoß sowie die","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nvier darüberliegenden Räume im ersten Ober-                  vier darüberliegenden Räume im ersten Ober-\ngeschoß;                                                     geschoß;\nin dem südlich des Personenbahnhofsgebäudes gele-            in dem südlich des Personenbahnhofsgebäudes gele-\ngenen bahneigenen Nebengebäude den Haftraum                  genen bahneigenen Nebengebäude den Haftraum\nund die Verbindungswege dazu;                                und die Verbindungswege dazu;\nim Güterbahnhofsgebäude im ersten Obergeschoß                im Güterbahnhofsgebäude im ersten Obergeschoß\nvon Süden her an der Ostseite den 3. und 4. Raum,            von Süden her an der Ostseite den 3. und 4. Raum,\nan der Westseite den 1., 2., 4., 5., 6. und 7. Raum,         an der Westseite den l., 2., 4., 5., 6. und 7. Raum,\nferner den mittleren Raum an der Südseite.                   ferner den mittleren Raum an der Südseite.\nArtikel 4                                                    Artikel 4\nDie deutsc:he und die österreichische Grenzabfertigung       Die deutsdle und die österreic:hisdle Grenzabfertigung\nwird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen wäh-       wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen\nrend der Fahrt auf der Strecke Innsbruck Hbf-Münc:hen Hbf    während der Fahrt auf der Strecke Innsbruck Hbf-München\nvorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf       Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich\nPersonen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür          auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür\nbesteht und es praktisc:h durc:hführbar ist, erstreckt sich  besteht und es praktisdl durchführbar ist, erstreckt sich\ndie Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufge-      die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufge-\ngebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach        gebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach\ndenen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenz-  denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenz-\nkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen       kontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen\nnicht möglich ist, bleiben unberührt.                        nicht möglidl ist, bleiben unberührt.\nArtikel 5                                                    Artikel 5\n(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden        (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden\ndie Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil      die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil\nder Strecke den örtlic:hen Bereich für die Bediensteten des  der Strecke den örtlic:hen Bereic:h für die Bediensteten des\nNac:hbarstaates.                                             Nachbarstaates.\n(2) In den Bahnhöfen Innsbruck. Hbf, Jenbach, Wörgl,          (2) In den Bahnhöfen Innsbruck Hbf, Jenbach, Wörgl,\nRosenheim, München-Ost und München Hbf haben die             Rosenheim, München-Ost und München Hbf haben die\nBediensteten des Nac:hbarstaates das Recht, im Zug fest:     Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug fest-\ngenommene oder zurückgewiesene Personen und sic:her-         genommene oder zurückgewiesene Personen und sic:her-\ngestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahn-       gestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahn-\nsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des         steig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des\nBahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür            Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür er-\nerforderlic:hen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahn-     forderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes\nhofes jeweils örtlic:her Bereich. Das gleiche gilt im Bahn-  jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt im Bahnhof\nhof Kufstein, soweit die in Artikel 3 bezeic:hneten Räume    Kufstein, soweit die in Artikel 3 bezeic:hneten Räume\nnic:ht ausreichen.                                           nicht ausreichen.\n(3) Festgenommene· oder zurückgewiesene Personen             (3) Festgenommene      oder zurückgewiesene Personen\nund sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel           und sidlergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dür-\ndürfen auf der in Artikel 4 bezeic:hneten Strecke mit einem  fen auf der in Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem\nder nächsten Züge in den Nac:hbarstaat verbracht werden.     der nächsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden.\nFür die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören          Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören\ndiese Züge zum örtlidi.en Bereich.                           diese Züge zum örtlichen Bereich.\nArtikel 6                                                    Artikel 6\nBei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-          Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Ar-\nkels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion Mün-       tikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion Mün-\nchen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die     dlen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die\nzuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits       zuständige Behörde der Deutsc:hen Bundesbahn einerseits\nsowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige    sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige\nösterreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige        österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige\nösterreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens      österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens\nfür eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten    für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten\nBehörden, diese Feststellung im Einzeltall durch örtliche    Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durdl örtlic:he\nBeauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.             Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.\nArtikel 7                                                    Artikel 7\nFestgenommene oder zurückgewiesene Personen und              festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,       sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,      sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,\nauf der kürzesten Straßenverbindung                          auf der kürzesten Straßenverbindung\na) von den deutschen Bediensteten von Innsbruck, Jen-        a) von den deutschen Bediensteten von Innsbruck, Jen-\nbach, Wörgl oder Kufstein zur gemeinsamen Grenze            bach, Wörgl oder Kufstein zur gemeinsamen Grenze\nbei Kiefersfelden,                                           bei Ki~fersfelden,","Nr. 9 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971                                '15\nb) von den österreichischen Bediensteten von München       b) von den österreichischen Bediensteten von München\noder Rosenheim zur gemeinsamen Grenze bei Kiefers-         oder Rosenheim zur gemeinsamen Grenze bei Kiefers-\nfelden                                                     felden\nverbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand-   verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand-\nlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen     lungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen\nBereich.                                                   Bereich.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß          Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Ausiausch dieser Verbalnote und der Antwort-     durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-  note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-\nlung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3    lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am        des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem     1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je     Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je\nauf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.     auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-        Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-   reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                     achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-\nteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf\ndiplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-\nkündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 25. Januar 1971                                  Bonn, am 25. Januar 1971\nL. S.                                                      L. s.\nAn die                                                     An das\nOsterreichische Botschaft                                  Auswärtige Amt\nBonn                                                       Bonn"]}