{"id":"bgbl2-1971-9-2","kind":"bgbl2","year":1971,"number":9,"date":"1971-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/9#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_9.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München","law_date":"1971-02-19T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["68                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nVerordnung\nzur Durdlsetzung der deutsch-österreidJ.ischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971\nüber die Errichtung vorgesdtobener deutscher Grenzdienststellen\nim Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt\nauf der Strecke Salzburg-München\nVom 19. Februar 1971\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                 § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nland und dem Königreich der Niederlande über die       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über           Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-       14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen       Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-     leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                                Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\n§ 1                           S. 581) auch im Land Berlin.\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 25. Januar\n1971                                                                            § 3\n1. vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen im            (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in\nBahnhof Salzburg Hbf auf österreichischem Gebiet    Kraft.\nerrichtet sowie                                         (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n2. die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt     Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nauf der Strecke Salzburg-München vorgenommen.          (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.   gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 19. Februar 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971                                   69\nVereinbarung\nAuswürtiges Amt                                              Osterreichische Botschaft\nV 3 -- 81.SA 32                                                   Zl. 386-A/71\nVerbalnote                                                    Verbalnote\nDie Osterreidüsche Botschaft beehrt sich, dem Auswär-\ntigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Januar\n1971 - V 3-81.SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen          „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung      Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik       zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des         Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-        Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über        desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,          über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-        Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-\nschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salz-      schobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salz-\nburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen wäh-         burg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen\nrend der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München              während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München\nfolgende Vereinbarung vorschlagen:                           folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1                                                     Artikel 1\nIm Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem           Im Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem\nGebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er-         Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er•\nrichtet.                                                     richtet.\nArtikel 2                                                     Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3         Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die          des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die\nnachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.                nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.\nArtikel 3                                                     Artikel 3\nDer örtliche Bereich umfaßt                                  Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam         a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar               benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis                die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis\nzur Straßenunterführung „ Fünfhausbrücke\" bei                zur Straßenunterführung ,Fünfhausbrücke' bei Bahn-\nBahnkilometer 87,851;                                        kilometer 87,851:\ndas Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der                das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der\nStraßenunterführung „Fünfhausbrücke\" bis Bahn-               Straßenunterführung ,Fünfhausbrücke' bis Bahn-\nkilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlich der         kilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlich der\nGleise 105 und 107, jedoch ohne das Gleis 21 a und           Gleise 105 und 107, jedoch ohne das Gleis 21 a und\nohne die Gleise der Abstellanlage West, die auf              ohne die Gleise der Abstellanlage West, die auf\ndiesem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäude-             diesem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäude-\nteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum             teile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum\nörtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;                   örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;\ndie Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden                die Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden\nLastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle;                   Lastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle;\nim Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die               im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die\nbeiden Personenabfertigungshallen und die Räume             beiden Personenabfertigungshallen und die Räume\nfür die Gepäck- und Expreßgutabfertigung;                    für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung;\ndie sanitären Anlagen und alle Verbindungswege                die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege\nin dem vorstehend umschriebenen Gelände und in                in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in\nden vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden;               den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden:","70                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nb) die den deutsdlen Bediensteten zur alleinigen Benüt-       b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-\nzung überlassenen Flächen, Anlagen und Räume, und             zung über!assenen Flächen, Anlagen und Räume, und\nzwar                                                          zwar\ndie Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303,          -   die Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303,\n305, 307, 309 und 311 einschließlich der dort befind-         305, 307, 309 und 311 einschließlich der dort befind-\nlichen Zollrampe;                                              lichen Zollrampe;\nim Gebäude Lastenstraße 7 die im Erdgeschoß an                im Gebäude Lastenstraße 7 die im Erdgeschoß an\nder Südseite gelegenen fünf Räume, die im ersten              der Südseite gelegenen fünf Räume, die im ersten\nObergeschoß im südöstlichen Teil gelegenen sechs              Obergeschoß im südöstlidien Teil gelegenen sechs\nRäume und den Ablageraum im Keller;                           Räume und den Ablageraum im Keller;\nim Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost die in              im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost die in\nder Mitte der Südseite gelegenen drei Räume;                  der Mitte der Südseite gelegenen drei Räume;\nim Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im                 im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im\nErdgeschoß die vier im südwestlichen Teil gele-               Erdgeschoß die vier im südwestlidien Teil gele-\ngenen Räume und den Raum in der Südostecke                    genen Räume und den Raum in der Südostecke\nsowie im Obergeschoß die zwei im nordwestlichen               sowie im Obergeschoß die zwei im nordwestlichen\nTeil gelegenen Räume.                                         Teil gelegenen Räume.\nArtikel 4                                                     Artikel 4\nDie deutsche und die österreichische Grenzabfertigung          Die deutsche und die österreichisdie Grenzabfertigung\nwird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen             wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen\nwährend der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München        während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München\nHbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich        Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sidi\nauf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür       auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür\nbesteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich     besteht und es praktisch durdiführbar ist, erstreckt sidl\ndie Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufge-       die Grenzabfertigung audl auf mitgeführte Tiere, auf-\ngebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach         gegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen,\ndenen die gesundheitspolizeilidle oder tierärztlidle          nach denen die gesundheitspolizeilidle oder tierärztliche\nGrenzkontrolle oder die phytosanitäre Besdlau in Reise-       Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Besdlau in Reise-\nzügen nidlt möglidl ist, bleiben unberührt.                   zügen nicht möglidl ist, bleiben unberührt.\nArtikel 5                                                     Artikel 5\n(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden         (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fatut bilden\ndie Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutsdlland            die Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutschland\ngelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die      gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die\nösterreichischen Bediensteten.                                österreichischen Bediensteten.\n(2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosen-          (2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosen-\nheim, München-Ost und Mündlen Hbf haben die öster-            heim, München-Ost und München Hbf haben die öster-\nreichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenom-         reichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenom-\nmene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte        mene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte\nWaren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder         Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder\nin den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes           in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes\nin Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlidlen        in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen\nAmtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils          Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils\nörtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen         örtlicher Bereidl. Das gleiche gilt für die deutschen\nBediensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in           Bediensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in\nArtikel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen.                Artikel 3 bezeichneten Räume nicht ausreidlen.\n(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen               (3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen\nund sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel            und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel\ndürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in       dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in\nArtikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten         Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten\nZüge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden.     Züge auf ·österreichisches Hoheitsgebiet verbracht wer-\nFür die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören           den. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören\ndiese Züge zum örtlichen Bereich für die österreichischen     diese Züge zum örtlichen Bereich für die österreichischen\nBediensteten.                                                 Bediensteten.\nArtikel 6                                                     Artikel ti\nBei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-          Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-\nkels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München,    kels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München,\ndie Direktion der Bayerisdlen Grenzpolizei und die zu-        die Direktion der Bayerischen Grenzp,olizei und die zu-\nständige Behörde der Deutschen Bundesbahn ein.erseits         ständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits\nsowie die Finanzlandesdirektion für Salzburg, die zustän-     sowie die Finanzlandesdirektion für Salzburg, die zustän-\ndige österreidiische Sicherheitsbehörde und die zuständige    dige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige\nösterreidiisdle Eisenbahnbehörde andererseits längstens       österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens\nfür eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genann-       für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genann-\nten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch ört-     ten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch ört-\nlidie Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.        liche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971                                   71\nArtikel 7                                                    Artikel 7\nFestgenommene oder zurückgewiesene Personen und             Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,      sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf\nder kürzesten Straßenverbindung                             der kürzesten Straßenverbindung\na) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing,   a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing,\nTraunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen          Traunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen\nGrenze bei Schwarzbach/Walserberg oder bei Frei-           Grenze bei Schwarzbadl/Walserberg oder bei Frei-\nlassing,                                                   lassing,\nb) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur          b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur\ngemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walser-        gemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walser-\nberg/Schwarzbach                                           berg/Sdlwarzbadl\nverbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand-    verbradlt werden. Für die dafür erforderlidlen Amtshand-\nlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlidien      lungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen\nBereich.                                                    Bereich.\nArtikel 8                                                    Artikel 8\nWird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise           Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise\ndie Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg      die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg\nHbf-Freilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so          Hbf-Freilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so\ngelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke      gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke\neinschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend.              einsdlließlich der Haltebahnhöfe entsprechend.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß          Das Auswärtige Amt beehrt sidl vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-      durch den Austausdl dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-   note der Osterreidlischen Botschaft die vorstehende Rege-\nlung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3     lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am         des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem     1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sedis Monaten je      Wege unter Einhaltung einer Frist von sedls Monaten je\nauf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.      auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-        Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-    reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nadltung zu versichern.                                     achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreidlische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vorn 14. September\n1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf\ndiplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-\ndigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne audl diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 25. Januar 1971                                   Bonn, am 25. Januar 1971\nL. S.                                                        L. s.\nAn die                                                      An das\nOsterreichische Botschaft                                   Auswärtige Amt\nBonn                                                        Bonn"]}