{"id":"bgbl2-1971-9-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":9,"date":"1971-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen Bregenz","law_date":"1971-02-19T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["65\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                           Z1998A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1971                                             Nr. 9\nTag                                                  Inhalt                                              Seite\n19. 2. 71    Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar\n1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen\nBregenz ........................................................................... .          65\n19. 2. 71    Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar\n1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salz-\nburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke\nSalzburg-München ................................................................. .           68\n19. 2. 71    Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar\n1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof\nKufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke\nInnsbruck-München ................................................................ .           72\n19. 2. 71    Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar\n1971 über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf öster-\nreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn ....              76\n19. 2. 71    Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar\n1971 über die Erriditung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nDürrnberg/Neuhäusl ............................................................... .           79\n19. 2. 71    Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar\n1971 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den\nSchiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) ........................ .        81\n22. 1. 71    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-\nständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ................. .     84\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nim Stadthafen Bregenz\nVom 19. Februar 1971\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                                            § 2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nland und dem Königreich der Niederlande über die                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über                    Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-               14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen                Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-              leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nordnet:                                                         Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1                                                          § 3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden im                (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in\nStadthafen Begrenz auf österreichischem Gebiet vor-             Kraft.\ngeschobene deutsche Grenzdienststellen nach Maß-                   (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\ngabe der Vereinbarung vom 25. Januar 1971 er-                   Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-                    (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nöffentlicht.                                                    gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 19. Februar 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","66                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                              Osterreidlische Botschaft\nV3-81.SA32                                                        Zl. 385-A/71\nVerbalnote                                                   Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n25. Januar 1971 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der dsterreichischen        „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung      Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-          zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des      blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-           des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich         Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-         über · Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung        bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung\nvorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadt-       vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadt-\nhafen Bregenz folgende Vereinbarung vorschlagen:            hafen Bregenz folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1                                                   Artikel 1\nIm Stadthafen Bregenz werden auf österreichischem           Im Stadthafen Bregenz werden auf österreichischem\nGebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er-        Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er-\nrichtet:                                                    richtet.\nArtikel 2                                                   Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3       Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt                 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam        a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Fläche!), Anlagen und Räume, und zwar             benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Abfertigungshalle in der Schiffahrtsstelle der          die Abfertigungshalle in der Schiffahrtsstelle der\nOsterreichischen Bundesbahnen, die sanitären An-            Osterreichischen Bundesbahnen, die sanitären An-\nlagen und alle Verbindungswege;                              lagen und alle Verbindungswege;\n-   die Personenmole und die nordöstlich anschlie-          -    die Personenmole und die nordöstlich anschlie-\nßende, von der Bahnlinie begrenzte Hafenmole bis             ßende, von der Bahnlinie begrenzte Hafenmole\nzum Ende des Werkstättengebäudes, jedoch nicht               bis zum Ende des Werkstättengebäudes, jedoch\ndas Werkstättengebäude selbst;                               nicht das Werkstättengebäude selbst;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-         b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-\nnutzung überlassenen Räume in. der Schiffahrtsstelle,       nutzung überlassenen Räume in der Schiffahrtsstelle,\nund zwar den in der Nordostecke und den in der              und zwar den in der Nordostecke und den in der Süd-\nSüdostecke des Gebäudes gelegenen Raum.                     ostecke des Gebäudes gelegenen Raum.\nArtikel 3                                                    Artikel 3\n(1) festgenommene oder zurückgewiesene Personen             (1) festgenommene oder zurückgewiesene Personen\nund sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel          und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel\ndürfen von den deutschen Bediensteten auf dem Wasser-       dürfen von den deutschen Bediensteten auf dem Wasser-\nweg unmittelbar vom Stadthafen Bregenz aus dem öster-       weg unmittelbar vom Stadthafen Bregenz aus dem öster-\nreichischen Bundesgebiet verbracht werden.                  reichischen Bundesgebiet verbracht werden.\n(2) Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht tunlich,      (2) Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht tunlich,\ndürfen festgenommene oder zurückgewiesene Personen          dürfen festgenommene oder zurückgewiesene Personen\nund sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel von      und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel\nden deutschen Bediensteten vom Stadthafen Bregenz           von den deutschen Bediensteten vom Stadthafen Bregenz\na) auf der kürzesten Straßenverbindung zum Bahnhof          a) auf der kürzesten Straßenverbindung zum Bahnhof\nBregenz und von dort auf dem Eisenbahnweg zur                Bregenz und von dort auf dem Eisenbahnweg zur\ngemeinsamen Grenze bei Lochau/Lindau oder                   gemeinsamen Grenze bei Lochau/Lindau oder\nb) auf der kürzesten Straßenverbindung von Bregenz          b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Bregenz\nzur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg/Lindau-            zur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg/Lindau-\nZiegelhaus verbracht werden.                                Ziegelhaus verbracht werden.","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971                               67\n(3) Für die erforderlichen Amtshandlungen im Rah-        (3) Für die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen\nmen der Absätze 1 und 2 gehören die dort bezeichneten    der Absätze 1 und 2 gehören die dort bezeichneten Ver-\nVerkehrswege zum örtlichen Bereich.                       kehrswege zum örtlichen Bereich.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß        Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-       durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nwortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende  note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1       gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-\nAbsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,    satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\ndie am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diploma-  die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diploma-\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs      tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt     Monaten je auf den ersten Tag eins Monats gekündigt\nwerden kann.                                             werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-      Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern,                                   achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung\ndurch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen\nAmtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im\nSinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft\ntritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung\neiner Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag\neines Monats gekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern,\nBonn, den 25. Januar 1971                                Bonn, am 25, Januar I 971\nL. S,                                                     LS.\nAn die                                                   An das\nOsterreichische Botschaft                                Auswärtige Amt\nBonn                                                     Bonn"]}