{"id":"bgbl2-1971-63-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":63,"date":"1971-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über die vorübergehende Beschäftigung marokkanischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. Juli 1971","law_date":"1971-11-22T00:00:00Z","page":1365,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1365\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z1998A\n1971              Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1971                                                                                                    Nr. 63\nTag                                                          I n h a 1t                                                                                    Seite\n22.11. 71  Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Marokko über die vorübergehende Beschäftigung\nmarokkanischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der\nZweiten Zusatzvereinbarung vom 2. Juli 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1365\n23. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz\nvon Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1377\n21. 12. 71 Bekanntmachung über die Änderung des Ubereinkommens zur Erleichterung des Inter-\nnationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1377\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber die vorübergehende Beschäftigung marokkanischer Arbeitnehmer\nin der Bundesrepublik Deutschland\nin der Fassung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. Juli 1971\nVom 22. November 1971\nDie Vereinbarung vom 21. Mai 1963 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Marokko über die vor-\nübergehende Beschäftigung marokkanischer Arbeit-\nnehmer in der Bundesrepublik Deutschland in der\nFassung der Vereinbarung vom 4. März 1966 ist\ndurch die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. Juli\n1971 geändert worden. Die Zweite Zusatzverein-\nbarung ist am 2. Juli 1971 in Kraft getreten.\nDer deutsche Wortlaut der Vereinbarung vom\n21. Mai 1963 in der ab 2. Juli 1971 geltenden Fas-\nsung wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Mai 1966 (Bundesanzeiger\nNr. 127 vom 13. Juli 1966).\nBonn, den 22. November 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","1366                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko vom 21. Mai 1963\nüber die vorübergehende Beschäftigung marokkanischer Arbeitnehmer\nin der Bundesrepublik Deutschland\nin der am 2. Juli 1971 geänderten Fassung\nDIE REGIERUNG                              2) Die Auswahlgruppe stellt fest, ob die von dem\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                     Arbeitsministerium vorgestellten Bewerber die beruf-\nund                             lichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für die an-\ngebotene Tätigkeit erfüllen.\nDIE REGIERUNG DES KONIGREICHS MAROKKO\nhaben die folgende Vereinbarung gesdllossen:                                        Artikel 4\n1) Nach Abschluß der Prüfung wird über die Einstel-\nAbschnitt I                        lung des Bewerbers entschieden; diese Entscheidung\nArtikel 1                            treffen die deutschen Arbeitgeber; sie können die Ent-\nscheidung auch bevol1mächtigten Vertretern oder der\n1) Im Interesse einer geregelten Vermittlung marok-\nAuswahlgruppe übertragen. Jedem angenommenen ma-\nkanisc:her Arbeitnehmer für eine Besc:häftigung in der\nrokkanischen Arbeitnehmer wird ein schriftlicher Arbeits-\nBundesrepublik Deutschland bildet die Bundesanstalt\nvertrag in den in beiden Ländern gebräuchlidlen Spra-\nfür Arbeit (nac:hstehend Bundesanstalt genannt) eine\nchen gemäß Anlage I) oder II) ausgestellt. Der Arbeits-\nAuswahlgruppe.\nvertrag wird einerseits von dem Arbeitgeber oder seinem\n2) Die Auswahlgruppe wird jeweils nac:h Marokko ent-      bevollmächtigten Vertreter und andererseits von dem\nsandt, wenn die Bundesanstalt es für angebracht hält.        Arbeitnehmer unterschrieben sowie von der zuständigen\n3) Für die Durchführung ist auf marokkanischer Seite      marokkanischen Behörde und der Auswahlgruppe mit\ndas marokkanische Ministerium für Arbeit und soziale         einem Durchgangsvermerk versehen. Eine unterzeichnete\nAngelegenheiten (nachstehend Arbeitsministerium ge-          Ausfertigung wird dem marokkanisdlen Arbeitnehmer\nnannt) zuständig. Dieses unterstützt die Auswahlgruppe      vor der Ausreise dun:h das marokkanisc:he Arbeits-\nministerium ausgehändigt.\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben; insbesondere schafft\nes die Voraussetzungen für die notwendigen ärztlkhen            2) Die Auswahlgruppe unterrichtet das Arbeitsministe-\nUntersuchungen und stellt die hierfür erforderlichen        rium über die Einstellung oder Ablehnung der Bewerber.\nEinrichtungen sowie geeignete Räumlichkeiten, die mit       Mit dem jeweiligen Musterarbeitsvertrag wird dem\nden üblichen Möbeln ausgestattet sind, kostenlos zur        Arbeitsministerium eine Liste der eingestellten Arbeit-\nVerfügung.                                                   nehmer übersandt.\nArtikel 2                                                   Artikel 5\n1) Die Bundesanstalt und das Arbeitsministerium              Die Auswahlgruppe wird die marokkanisc:hen Arbeit-\nunterrichten sich gegenseitig über Beschäftigungsange-       nehmer vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet über die\nbote für marokkanisc:he Arbeitnehmer und entsprechende       allgemeinen Lebens- und Arbeitsbedingungen in der\nBewerbungen marokkanischer Arbeitnehmer. Die Mit-            Bundesrepublik Deutschland unterrichten und über die\nteilungen der Bundesanstalt enthalten nähere Angaben         Höhe der Abzüge vom Arbeitslohn für die Lohnsteuer,\nüber die geforderte berufliche Qualifikation der Bewer-      die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversidlerung\nber, die Art und die etwaigen Besonderheiten der vor-        sowie die Leistungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicher-\ngesehenen Beschäftigung sowie ihre voraussichtliche          heit aufklären. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß ein\nDauer. Sie enthalten weiter Angaben über die für die         Anspruch auf Familienhilfeleistungen aus der sozialen\nBetriebe geltenden Löhne und sonstigen Arbeitsbedin-         Krankenversicherung und auf das gesetzliche Kindergeld\ngungen, die Unterkunftsverhältnisse und Möglic:hkeiten       für ihre Angehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem\nder Verpflegung sowie andere Einzelheiten, die für die       Aufenthalt im Ausland nadl deutschem Recht nicht be-\nEntscheidung des Bewerbers von Bedeutung sind.               steht.\n2) Die Bundesanstalt stimmt alsdann mit dem Arbeits-\nministerium den Zeitpunkt der jeweiligen Einreise der                               Artikel 6\nAuswahlgruppe nach Marokko sowie Einzelheiten ihrer             1) Die marokkanischen Behörden tragen dafür Sorge,\ndortigen Tätigkeit ab.                                       daß die marokkanischen Arbeitnehmer im Besitze eines\nPasses sind, der eine Gültigkeit von mindestens einem\nArtikel 3                            Jahr, vom Tage der Einreise in die Bundesrepublik\n1) Das Arbeitsministerium sammelt die Gesuche der         Deutschland an gerechnet, hat. Die marokkanischen Kon-\nBewerber für eine Beschäftigung bei deutschen Arbeit-        sulate in der Bundesrepublik Deutschland werden dafür\ngebern, trifft unter ihnen eine berufliche Vorauslese und    Sorge tragen, daß der Paß erforderlichenfalls einen Mo-\nstellt die ihr geeignet ersdleinenden Bewerber der deut-     nat vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer verlängert wird.\nschen Auswahlgruppe zur Vermittlung vor. Bewerber,              2) Die Auswahlgruppe der Bundesanstalt stellt dem\nfür die im Strafregister eine Freiheitsstrafe eingetragen    angenommenen Arbeitnehmer kostenlos eine Legitima-\nworden ist, werden nicht vorgestellt. Das gleidle gilt       tionskarte aus. Die Legitimationskarte ersetzt die nach\nfür Bewerber, denen die zuständigen marokkanischen Be-       den Vorschriften über die Ausübung einer Beschäftigung\nhörden die Ausstel1ung eines Passes verweigern können.       durch nichtdeutsdle Arbeitnehmer erforderliche Arbeits-","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971                             1367\nerlaubnis für längstens ein Jahr, und sie befreit den         2) Die marokkanische Regierung stellt die für die ärzt-\nInhaber für die Dauer ihrer Gültigkeit vom Einreisesicht-  liche Untersuchung erforderlichen Räume und Einrid1tun-\nvermerkszwang.                                             gen kostenlos zur Verfügung.\n3) Ist in bestimmten Einzelfällen die ärztliche Unter-\nArtikel 7\nsuchung durch einen von der Bundesanstalt bezeidrneten\n1) Die Anreise der marokkanischen Arbeitnehmer zum     oder beauftragten Arzt nicht möglich, wird die zuständige\njeweiligen    Beschäftigungsort in der Bundesrepublik      marokkanische Behörde einen Arzt ihrer Wahl damit be-\nDeutschland     wird in Zusammenarbeit mit dem Arbeits-    auftragen, wobei die Kosten zu Lasten des deutschen\nministerium    je nach den Erfordernissen von der Aus-     Arbeitgebers gehen. Die Untersuchung wird nach den in\nwahlgruppe      während ihres Aufenthaltes in Marokko      der Anlage III aufgeführten Ridltlinien der Bundes-\nveranlaßt.                                                 anstalt durchgeführt.\nDas Arbeitsministerium sorgt dafür, daß sich die marok-       4) Wird bei einer Nachuntersuchung gemäß den deut-\nkanischen Arbeitnehmer rechtzeitig zum vereinbarten        schen Vorschriften, die alsbald nach der Ankunft des\nAbreiseort begeben. Die Reisekosten von diesem Ab-         marokkanischen Arbeitnehmers durchzuführen ist, festge-\nreiseort bis zum Beschäftigungsort (einschließlich der     stellt, daß dieser eine Krankheit hat, die eine Gefahr\nKosten der Reiseverpflegung) und die durch die Tätig-      für die öffentliche Gesundheit darstellt, erfolgt seine\nkeit der Auswahlgruppe entstehenden Kosten werden          Rückführung durch den marokkanischen konsularischen\nvon der Bundesanstalt vorgelegt und von dem künftigen      Dienst, wenn festgestellt ist, daß der Arbeitnehmer diese\nArbeitgeber durch Zahlung eines Pauschalbetrages an die    Krankheit bereits vor seiner Einreise in das Bundes-\nBundesanstalt getragen.                                    gebiet erworben hat. Die Marokkanische Botschaft legt\ndie Art und \\Veise der Rückführung fest.\n2) Eine Regelung für die Ubernahme der Rückreise-\nkosten ist der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber\nund dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vorbehalten.                                Artikel 11\n1) Bei der Anwerbung durch einen deutschen Arbeit-\nArtikel 8                         geber gelten im übrigen folgende Bestimmungen des Ab-\nDie deutschen Arbeitgeber, bei denen die marokkani-    schnitts I entsprechend:\nschen Arbeitnehmer beschäftigt werden, tragen Sorge           Artikel 3 Absatz 1\ndafür, daß die Arbeitnehmer sich unverzüglich nach ihrer      Artikel 4 Absatz 1\nAnkunft in der Bundesrepublik Deutschland bei der ört-        Artikel 6 Absatz 1\nlichen Meldebehörde anmelden und spätestens innerhalb\nvon drei Tagen, jedoch möglichst vor der Arbeits-            Artikel 7 Absatz 2.\naufnahme, bei der Ausländerbehörde die Aufenthalts-           2) Der Arbeitgeber wird die marokkanischen Arbeit-\nerlaubnis beantragen.                                      nehmer im Sinne des Artikels 5 unterrichten.\nAbschnitt II                                              Artikel 12\nArtikel 9                             Marokkanische Arbeitnehmer, die ärztlich untersucht\nDie Bundesanstalt wird unter Berücksichtigung der       worden sind und denen ein vom Arbeitgeber unterschrie-\nArbeitsmarktlage deutschen Arbeitgebern, die bereit        bener Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, beantra-\nsind, marokkanische Arbeitnehmer zu beschäftigen, die      gen bei der zuständigen deutschen Konsularbehörde in\nfür eine Anwerbung erforderliche Zustimmung erteilen.      Marokko die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der\nSie unterrichtet die Marokkanische Botschaft in der Bun-   Form des Sichtvermerks. Zur Vereinfadiung und Be-\ndesrepublik Deutschland unverzüglich über jede einem       schleunigung des Verfahrens wird jedoch der von dem\ndeutschen Arbeitgeber erteilte Anwerbegenehmigung.         marokkanischen Arbeitnehmer ausgefüllte Antrag auf\nDie Mitteilung der Bundesanstalt muß enthalten:            Aufenthaltserlaubnis der deutschen Konsularbehörde\nvom marokkanischen Arbeitsministerium zusammen mit\na) den Namen (Firma) und die Anschrift des Arbeit-         dem Paß des Arbeitnehmers vorgelegt. Die deutsche\ngebers sowie der mit der Anwerbung beauftragten       Konsularbehörde unterrichtet das marokkanische Arbeits-\nPersonen;                                             ministerium von ihrer Entscheidung über den Antrag und\nb) den voraussichtlichen Zeitpunkt der Anwerbung;          stempelt die Aufenthaltserlaubnis, wenn sie erteilt wer-\nc) die Zahl der anzuwerbenden Arbeitnehmer;                den soll. in den vom marokkanischen Arbeitsministerium\nd) die Art der zu verrichtenden Arbeiten;                  vorgelegten Paß des Arbeitnehmers ein. Sobald ein\nmarokkanischer Arbeitnehmer die Aufenthaltserlaubnis\ne) die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung;           besitzt, kann er in das Bundesgebiet einreisen.\nf) Angaben über die Höhe des Lohnes, die Arbeitsbedin-\ngungen und insbesondere die Unterkunftsverhält-                               Artikel 13\nnisse.\nArtikel 10                             Die deutschen Arbeitgeber sorgen dafür, daß die von\nihnen eingestellten marokkanischen Arbeitnehmer sich\n1) Die vom marokkanischen Arbeitsministerium vor-      unverzüglich bei der örtlichen Meldebehörde anmelden,\nausgewählten oder gebilligten marokkanischen Bewerber      ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen und\nwerden vor der Ausreise im Auftrag und auf Kosten          sich an das zuständige Arbeitsamt zwecks endgültiger\ndes deutschen Arbeitgebers durch einen von der Bundes-     Erteilung der Arbeitserlaubnis wenden.\nanstalt bezeichneten Arzt, der nadi ihren Richtlinien\ntätig wird oder von einem von der Bundesanstalt be-\nauftragten Arzt gesundheitlich untersucht. Der Arzt teilt                          Abschnitt III\ndem Arbeitgeber das Ergebnis der ärztlichen Unter-                                 Artikel 14\nsuchung mit und übergibt einen schriftlichen Unter-\n1) Deutsche Arbeitgeber können marokkanische Arbeit-\nsuchungsbefund in verschlossenem Umschlag und mit der\nnehmer, die bereits bei ihnen beschäftigt waren, nament-\nAufschrift des Namens, Vornamens, Geburtstages und\nlid1 anfordern.\nGeburtsortes des marokkanischen Arbeitnehmers den zu-\nständigen Konsularbehörden der Bundesrepublik Deutsch-        2) Die namentlichen Anforderungen können sich unter\nland in Marokko.                                           den vom marokkanischen Arbeitsministerium festgeleg-","1368                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nten Bedingungen auch auf Arbeitnehmer erstrecken, die                                   Artikel 19\nnoch nicht bei dem deutschen Arbeitgeber beschäftigt              1) Auf Wunsch einer der beiden Regierungen kann\nwaren.                                                         eine Gemischte Kommission, bestehend aus höchstens\n3) Die Artikel 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 dieser Ver-  fünf deutsdlen und fünf marokkanischen Mitgliedern, ge-\neinbarung gelten entsprechend für die Anwerbung nach           bildet werden. Die Mitglieder der Kommission können\nden Absätzen 1) und 2).                                        Sachverständige hinzuziehen. Die Kommission kann in\nder Bundesrepublik oder in Marokko zusammentreten.\nArt i k e 1 15                            2) Die Gemischte Kommission kann\nFalls ein marokkanischer Arbeitnehmer ohne sein Ver-            die Anwendung dieser Vereinbarung überprüfen und\nschulden die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit nicht             erforderlichenfalls Änderungen der Vereinbarung vor-\naufnehmen kann oder seinen Arbeitsplatz verliert, ist              schlagen;\ndie Bundesanstalt gehalten, sich auf Wunsch des Arbeit-            Vorschläge unterbreiten, wie die Vorschriften dieser\nnehmers zu bemühen, ihm für die vorgesehene Dauer                  Vereinbarung mit multilateralen internationalen Ver-\nder Beschäftigung einen anderen angemessenen Arbeits-               pflichtungen, die künftig von den beiden Regierungen\nplatz zu vermitteln.                                                übernommen werden, in Ubereinstimmung zu bringen\nsind.\nArtikel 16\nDie marokkanischen Arbeitnehmer können ihr Arbeits-                                  Artikel 20\nentgelt nach den deutschen devisenrechtlichen Bestim-             Die Anlagen I bis III bilden einen Bestandteil dieser\nmungen nach Marokko überweisen.                                Vereinbarung.\nArtikel 17                                                      Artikel 21\nDie Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nDie marokkanische Regierung verpflichtet sich, die in\nder Bundesrepublik Deutschland befindlichen marokkani-         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung des Königreichs Marokko inner-\nschen Staatsangehörigen, die nach den deutschen Bestim-\nmungen die Voraussetzungen für einen ordnungsmäßigen           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nAufenthalt im Bundesgebiet nicht oder nicht mehr er-\nfüllen, jederzeit formlos zurückzunehmen, die für die\nRückreise erforderlichen Reiseausweise auszustellen und                                Artikel 22\ndie notwendigen Durchreisesichtvermerke zu beschaffen.            1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-\nnung in Kraft.\nArtikel 18                                2) Sie gilt für die Dauer eines Jahres und verlängert\n1) Die marokkanische Regierung wird alle nötigen            sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls\nMaßnahmen treffen, um die Ausreise solcher marokkani-         sie nicht von einer der beiden Regierungen spätestens\nscher Arbeitnehmer in das Bundesgebiet zu verhindern,          drei Monate vor Ablauf ihrer Gültigkeit gekündigt wird.\ndenen kein Sichtvermerk oder keine Legitimationskarte\nausgestellt worden ist. Dies gilt insbesondere für die-           GESCHEHEN zu Rabat am 2. Juli 1971 in vier Urschrif-\njenigen marokkanischen Staatsangehörigen, die vor-             ten, je zwei in deutscher und französischer Sprache, wo-\ngeben, Touristen zu sein, während sich aus den Umstän-         bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nden ergibt, daß sie im Bundesgebiet arbeiten wollen.\n2) Darüber hinaus werden die marokkanische Regie-                                  Für die Regierung\nrung und die Bundesregierung sich bemühen, die Tätig-                         der Bundesrepublik Deutschland\nkeit von Agenten, privaten Vermittlungsstellen, Reise-                                Helmut R o h d e\nunternehmen und Einrichtungen ähnlicher Art insoweit\nzu unterbinden, als deren Tätigkeit darauf gerichtet ist,                     H. S c h m i d t - D o r n e d d e n\nmarokkanische Staatsangehörige für eine Arbeitnehmer-\nFür die Regierung\ntätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland anzuwerben\ndes Königreidls Marokko\noder zum Zwecke einer solchen Tätigkeit dorthin zu\nbringen.                                                                                Boutaleb","Nr. 63 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971                                            1369\nAnlage I\nArbeitsvertrag\nfür die Beschäftigung eines marokkanischen Bergmannes\nZwischen dem Arbeitgeber\nmit dem Sitz in\nvertreten durch\nund dem Arbeitnehmer\ngeboren am                                                      wohnhaft in\nFamilienstand: ledig/verheiratet/verwitwet*)\nwird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:\n§ 1\nDer Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer als Bergmann zur Kohlengewinnung im Untertage-\nbetrieb einer Schachtanlage des/der                                                                 vom Tage des Eintreffens\ndes Arbeitnehmers am Beschäftigungsort ab, im Dauerarbeitsverhältnis, das frühestens nach Ablauf eines\nJahres gekündigt werden kann, zu beschäftigen.\nDer Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der genannten Zeit bei dem Arbeitgeber eine Tätigkeit dieser\nArt auszuüben.\n§ 2\nDer marokkanische Arbeitnehmer erhält hinsichtlich des Arbeitsentgelts, der sonstigen Arbeitsbedingun-\ngen und des Arbeitsschutzes die gleiche Behandlung wie die vergleichbaren deutschen Arbeitnehmer des\nBetriebes.\nIm einzelnen finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrages für den\nSteinkohlenbergbau vom ..                                              oder des\nneuen Tarifvertrages, der etwa an die Stelle des früheren Tarifvertrages treten wird, Anwendung.**)\n§ 3\nDie Arbeitszeit richtet sich nach den für den Betrieb geltenden Bestimmungen. Die regelmäßige tägliche\nArbeitszeit im Untertagebetrieb beträgt zur Zeit an 5 Tagen in der Woche je 8 Stunden einschließlich der\nPausenzeit, im Ubertagebetrieb je 8¼ Stunden, zusätzlich 1h Stunde Pausenzeit.\n§ 4\nFür die Arbeit als Bergmann zur Kohlengewinnung wird der Arbeitnehmer im Untertagebetrieb angelernt.\nZur späteren Beschäftigung unter Tage ist die Ablegung einer Sprachprüfung erforderlich. Der Arbeitnehmer\nmuß daher an dem vom Arbeitgeber erteilten Spradrnnterricht teilnehmen.\n§ 5\nDer Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine vom Arbeitsamt als angemessen befundene Unterkunft zur\nVerfügung.\nDie Unterkunft ist vorgesehen in einem Bergmannsheim mit 2-3 Betten je Zimmer.\nFür die Unterkunft hat der Arbeitnehmer täglich z. Z.                            ... DM bis                      DM zu zahlen.\nDer Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, täglich ein Mittagessen gegen Bezahlung von z. Z .\n... DM einzunehmen.\nDie Verpflegung für Frühstück und Abendessen ist dem Arbeitnehmer durch Selbstversorgung auf eigene\nKosten überlassen. Einkaufsmöglichkeiten sind in der Kantine des Bergmannsheimes vorhanden.\n§ 6\nDer gesetzliche Mindesturlaub für den Arbeitnehmer beträgt 15 Werktage je Kalenderjahr nach einer\nununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten. Er erhöht sich nach Vollendung des 35. Lebensjahres\nauf 18 Werktage. Für den Betrieb geltende günstigere Regelungen kommen dem Arbeitnehmer zugute.\n*) Nichtzutreffendes streichen.\nUJ Zur zusätzlichen Unterridltung über alle wesentlidlen Lohn- und Arbeitsbedingungen erhä.lt der Arbeitnehmer ein Merkblatt.","1370                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\n§ 1\nDer Arbeitgeber übernimmt / übernimmt nicht die Kosten der Rückreise des Arbeitnehmers von dem\nBeschäftigungsort bis nach                                          wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag\nerfüllt hat.\n§ 8\nFür das durch diesen Vertrag begründete Arbeitsverhältnis gilt das deutsche Recht. Ansprüche aus diesem\nVertrag können nicht gegen den bevollmächtigten Vertreter des Arbeitgebers, sondern nur gegen den\nArbeitgeber selbst geltend gemacht werden.\nFür alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind die deutschen Gerichte für Arbeitssachen\nzuständig.\n.. , den                                                         , den\n(Unterschrift des Arbeitgebers)                             (Unterschrift des Arbeitnehmers)\n(Durchgangsvermerk der Auswahlgruppe)                    (Durchgangsvermerk der marokkanhchen Behörden)","Nr. 63 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971                                         13'11\nAnlage II\nVon dem im Vertrag angegebenen Bruttoentgelt werden für Sozialversidlerungsbeiträge und Steuern\nje nach Familienstand und Höhe des Lohnes bis zu 30 °/o abgezogen.\nLes prelevements effectues sur la remuneration brute au titre de l'impöt sur les salaires et des cotisa-\ntions aux assurances sociales sont jusqu'a 30 0/o suivant la situation familiale du travailleur et le\nmontant de la remuneration.\nArbeitsvertrag\nContrat de travail\nfür die Beschäftigung eines marokkanisdten Arbeitnehmers\npour l'emploi cl'un travailleur maroccain\nZwischen                                                                                             (Arbeitgeber)\nEntre                                                                                           (employeur)\nvertreten durch\nrepresente par\nund                                                                                           (Arbeitnehmer)\net                                                                                          (trav ailleur)\ngeboren am                                                   wohnhaft in\nne le                                               domicile a\nFamilienstand:                 ledig       / verheiratet  verwitwet geschieden*)\nsituation de famille:          celibataire / marie        veuf      / divorce *)\nwird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:\nle contrat de travail suivant est conclu:\n§\nDer Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer\nL'employeuer s'engage a employer le travailleur\nals                                                                     (Bezeichnung der Tätigkeit)\ncomme                                                                        (designation de l'activite\nprofessionelle)\nin                                                                     (Ort der Besdläftigung)\na                                                                     (lieu de travail)\nvom\na   partir du\nfrühestens vom Tage des Eintreffens des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort ab,\nau plus tot a partir du jour de I'arrivee du travailleur au Jieu d'emploi\nbis zum.                                                                ... .. .. .. .... ..... .. zu beschäftigen.\njusqu· au\nDer Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der genannten Zeit bei dem Arbeitgeber die vorbezeichnete\nTätigkeit auszuüben.\nLe travailleur s'engage a exercer chez I'employeur durant la periode mentionnee l'activite ci-dessus indi-\nquee.\n§ 2\nDer Arbeitnehmer wird hinsichtlich des Arbeitsentgelts, der sonstigen Arbeitsbedingungen und des Arbeits-\nschutzes nicht ungünstiger behandelt als die vergleidlbaren deutschen Arbeitnehmer des Betriebes. Das gilt\nnicht für Rechte, die kraft Gesetzes den deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind.\nEn ce qui concerne la remuneration et Ies autres conditions de travail ainsi que la securite du travail, le\ntravailleur tunisien ne sera pas traite d'une maniere moins favorable que le travailleur allemand exer~ant\nune activite comparable dans l'entreprise. Cette disposition ne s'applique pas, toutefois, aux droits reser-\nves aux ressortissants allemands aux termes de la legislation allemande.\n•) Nichtzutreffendes streichen\nbiffer )es mentions inutiles","1372                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nIm einzelnen finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrages\nEn particulier, le contrat de travail reprend les dispositions prevues par la convention collective\nfür                                                              vom\npour                                                                du\noder des neuen Tarifvertrages, der an die Stelle des früheren Tarifvertrages treten wird, Anwendung.\nou par la nouvelle convention collective qui remplacera l'ancienne convention.\n§ 3\nDer Bruttolohn des Arbeitnehmers beträgt hiernach zur Zeit\nLa remuneration brute du travailleur s'eleve donc actuellement           a\nDM stündlich / wöchentlich*).\npar heure / par semaine *).\nFerner werden ihm wie bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern des Betriebes vergütet:\n11 percevra en outre, comme les travailleurs allemands exercant une activite comparable dans l'entreprise,\nles taux de salaire suivants:\na) Uberstunden                        je Stunde mit                  DM (Stundenlohn einschl. Zuschlag)\nPour travail supplementaire par heure                                 (salaire horaire avec majoration\npour heures supplementaires)\nb) Nachtarbeit                        je Stunde mit                  DM (Stundenlohn einschl. Zuschlag)\nPour travail de nuit             par heure                           (salaire horaire avec majoration\npour travail de nuit)\nc)   Sonntagsarbeit                   je Stunde mit                  DM (Stundenlohn einschl. Zuschlag)\nPour travail de dimanche         par heure                           (salaire horaire avec majoration\npour travail de dimanche)\nd) Feiertagsarbeit                    je Stunde mit                  DM (Stundenlohn einschl. Zuschlag)\nPour travail de jours feries     par heure                           (salaire horaire avec majoration\npour travail de jours feries)\nBei Akkordarbeit wird je nach Leistung ein darüber hinausgehendes Arbeitsentgelt erzielt.\nQuant au travail a la tache, le taux de salaire sera plus eleve suivant le rendement.\n§ 4\nDie Arbeitszeit richtet sich nach den für den Betrieb geltenden Bestimmungen.\nLa duree du travail est fonction des dispositions en vigueur pour l'entreprise.\nDie tarifliche Arbeitszeit beträgt zur Zeit\nLa duree du travail fixee par convention collective est actuellement de\nStunden täglich / wöchentlich*)\nheures par jour / par semaine *)\n§ 5\na) Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine vom zuständigen Arbeitsamt als angemessen befundene\nUnterkunft zur Verfügung. - Der Arbeitgeber verpflichtete sich, für eine vom zuständigen Arbeitsamt\nals angemessen befundene Unterkunft des Arbeitnehmers Sorge zu tragen*).\nL'employeur mettra a la disposition du travailleur un logement juge convenable par l'Office du Travail\ncompetent. - L'employeur s'engage a procurer au travailleur un logement juge convenable par !'Office\ndu Travail competent *).\nb) Als Unterkunft ist vorgesehen ein Einzelzimmer eine Gemeinschaftsunterkunft mit höchstens              Betten*).\nSont prevues pour le logement, des chambres         a un lit /  au maximum    a                       lits *).\nc) Für die Unterkunft hat der Arbeitnehmer zu zahlen täglich / wöchentlich / monatlich                      DM --\nPour son logement. le travailleur devra payer            par jour / par semaine / par mois\nkein Entgelt*).\nLe travailleur sera loge gratuitement *).\nFür Heizung, Wasser, Bettwäsche, Beleuchtung usw. hat der Arbeitnehmer zu zahlen\nPour le chauffage, l'eau, la literie, l'eclairage, le nettoyage etc. le travailleur devra payer\nwöchentlich / monatlich                    . DM -    kein Entgelt*).\npar semaine / par mois                               le travailleur n'aura pas  a payer *).\n*) Nichtzutreffendes streichen\nbiffor !es mentions inutiles","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971                            1373\nd) Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine angemessene Verpflegung zur Verfügung, bestehend aus\nL'employeur fournira au travailleur une nourriture convenable comprenant\nFrühstück / Mittagessen / Abendessen*).\npetit dejeuner / dejeuner / diner *).\nFür die Verpflegung hat der Arbeitnehmer zu zahlen täglich/ wöchentlich / monatlich                 DM-\nPour cette nourriture, le travailleur versera           par jour / par semaine / par mois\nkein Entgelt*).\nLa nourriture sera gratuite *).\ne) Der Arbeitnehmer verpflegt sich selbst auf eigene Kosten*).\nLe travailleur assurera lui-meme son alimentation, a ses propres frais*).\n§ 6\nDer Arbeitnehmer erhält einen bezahlten Erholungsurlaub nach den für den Betrieb geltenden Bestim-\nmungen.\nLe travailleur beneficiera d'un conge paye dans le cadre des dispositions en vigueur pour l'entreprise.\n§ 7\na) Die Reise vom Abreiseort bis zum Beschäftigungsort ist für den Arbeitnehmer kostenfrei.\nLe voyage du lieu de depart au lieu d'emploi est gratuit pour le travailleur.\nb) Der Arbeitgeber übernimmt - einschließlich einer Reiseverpflegung von                                DM-\nL'employeur assumera - y compris les frais de ravitaillement en cours de route\nd'un montant de\nübernimmt nicht*) die Kosten der Rückreise des Arbeitnehmers von dem Beschäftigungsort bis nach\nn'assumera pas *) les frais de retour du travailleur du lieu d'emploi jusqu'a\nwenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt hat.\nsi le travailleur a rempli les obligations resultant du contrat de travail.\nc) Wenn der Arbeitsvertrag aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht erfüllt werden kann\nund eine anderweitige Vermittlung des Arbeitnehmers nicht möglich ist, trägt der Arbeitgeber die Rück-\nreisekosten des Arbeitnehmers.\nLorsque le contrat de travail ne peut pas etre rempli pour des motifs imputables a l'employeur et qu'il\nn'est pas possible de procurer un autre emploi au travailleur, l'employeur assumera les frais de retour du\ntravailleur.\n§ 8\nFür das durch diesen Vertrag begründete Arbeitsverhältnis gilt das deutsche Recht. Ansprüche aus diesem\nVertrag können nicht gegen den Vertreter des Arbeitgebers, sondern nur gegen den Arbeitgeber selbst\ngeltend gemacht werden.\nFür Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis sind\ndie deutschen Gerichte für Arbeitssachen zuständig.\nLe present contrat de travail est regi par la legislation allemande. Nul ne peut faire valoir les droits de-\ncoulant du present contrat a l'encontre du representant de l'employeur, mais uniquement a l'encontre de\nl'employeur lui-meme.\nEn cas de litiges entre l'employeur et le travailleur decoulant du present contrat, les tribunaux de travail\nallemands sont competents.\n•J Nid1tzutreffendes streichen\nbiffer les mentions inutiles","1374                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nEtwaige ergänzende Vereinbarungen*)\nArrangements complementaires eventuels *)\n(Ort und Datum)                                             (Ort und Datum)\n(Lieu et d<1te)                                              (Lieu et date)\n(Unterschrift des Arbeitgebers)                             (Unterschrift des A1heitnehmers)\n(Signature de J'employeur)                                  (SigDature de trnvcJilleur)\n•) Nichtzutreffendes streichen\nbiffer !es mentions inutiles","Nr..63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971                             1375\nAnlage III\nBundesanstalt für Arbeit\nJ/ÄD - 1937.6/5762/5782/4208\nRichtlinien\nfür die gesundheitliche Auswahl marokkanischer Arbeitnehmer\nim Rahmen der deutsch-marokkanischen Vereinbarung\nI. Zweck der ärztlichen Untersuchung\nDie gesundheitliche Prüfung verfolgt das Ziel,\na) die Eignung des Bewerbers für die angestrebte bzw. für ihn vorgesehene Tätigkeit festzustellen,\nb) den Gesundheitszustand in allgemeiner Hinsicht, insbesondere zum Ausschluß von Tuberkulose und\nanderen ansteckenden oder parasitären Krankheiten, zu ermitteln.\nII. Grundlage\nGrundlage ist die mit dem Königreich Marokko abgeschlossene Vereinbarung über die Anwendung und\ndie Beschäftigung morokkanischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und das in dieser\nVereinbarung festgelegte Verfahren der gesundheitlichen Auswahl.\nIII. Allgemeine gesundheitlkhe Auswahl-Grundsätze\n1. Von einer Vermittlung in die Bundesrepublik grundsätzlich ausgeschlossen sind Personen, die behaftet\nsind mit\na) Krankheiten oder Gesundheitsstörungen, die die Eignung für die auszuführenden Tätigkeiten aus-\nschließen oder einschränken;\nb) Krankheiten oder Gesundheitsstörungen, die das Zusammenleben mit anderen Personen erheblich\nbeeinträchtigen (z.B. ekelerregende Hautkrankheiten, Entstellungen, schwere körperliche Schäden,\nGeisteskrankheiten);\nc) Krankheiten oder Gesundheitsstörungen, die zwar die Eignung für die auszuführenden Tätigkeiten\nnicht erheblich beeinträchtigen, aber eine laufende ärztliche Behandlung erfordern;\nd) Lungentuberkulose aller Formen, auch wenn sie augenscheinlich ausgeheilt ist; ausgenommen sind\nlediglich Personen mit kleinem verkalkten Primärkomplex, vereinzelten harten Herden in der\nLunge oder mit geringfügigen Sinusverklebungen (ohne Funktionseinbuße);\ne) anderen infektiösen oder parasitären Erkrankungen; Bazillenausscheider der Typhus- und Para-\ntyphusgruppe;\nf) Leiden des Verdauungssystems, die sich durch Umstellung der Ernährung verschlimmern können,\nso daß entweder die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt oder eine laufende ärztliche\nBehandlung erforderlich wird. Grundsätzlich abzulehnen sind Bewerber mit Magenresektion oder\nmit schweren Bauchoperationen; ausgenommen Zustand nach Appendektomie oder Herniotomie,\nwenn mindestens drei Monate seit der Operation vergangen sind;                   ·\ng) Krankheiten oder Leiden, die durch klimatische Umstellung zu erheblicher gesundheitlicher Beein-\nträchtigung führen können;\nh) Krankheiten oder Schäden des Herz-Kreislauf-Systems und Gesundheitsstörungen des übrigen\ninternen Bereichs, die die Leistungsfähigkeit einschränken;\ni) einschränkende Störungen des Seh- und Hörvermögens; einäugig Blinde (Verlust eines Auges oder\npraktische Blindheit) sind abzulehnen. Zugelassen sind jedoch Personen, deren gemindertes Seh-\nvermögen durch eine Brille ausreichend korrigiert werden kann, sofern nicht die angestrebte\nTätigkeit die Benutzung einer Brille ausschließt; bei Korrektur muß das schlechtere Auge min-\ndestens 6fo, und das bessere Auge mindestens 6/12 Sehschärfe (nach Snellen) erreichen.\nTräger eines Hörgerätes sind von vornherein für eine Tätigkeit in Deutschland ungeeignet;\nk} Karies und Paradentose, soweit behandlungsbedürftig, bzw. ein nicht ausreichend kaufähiges\nGebiß; die ausreichende Kaufähigkeit kann auch durch Prothesen erreicht werden.\nSchwangerschaft schließt in jedem Falle aus.\n2. Sofern die Anwerbung sich auf Berufe erstreckt, die besondere gesundheitliche Anforderungen stellen\noder für die in der Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz oder Verordnung Tauglicbkeitsvoraus-\nsetzungen festgelegt sind (z.B. Bergbau s. Anlage), sind diese zugrunde zu legen.","1376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nIV. Praktische Durchführung\n1. Die Auswahluntersuchung umfaßt\na) eine eingehende Allgemeinuntersuchung mit Erhebung der gesundheitlichen Vorgeschichte, wobei\nausdrücklich nach früher durchgemachten Infektionskrankheiten (insbesondere Tuberkulose) und\nErkrankungen im psychischen Bereich (einschl. Krampfanfälle) gefragt werden muß,\nUntersuchung des Stütz- und Bewegungsapparates,\nUntersudrnng des Herz- und Kreislaufsystems,\nUntersuchung der Atmungsorgane,\nUntersuchung des Seh- und Hörvermögens,\nUntersuchung der übrigen Organsysteme;\nb) eine Röntgengroßaufnahme der Lungen (35 X 35 cm), insbesondere zum Ausschluß einer Lungen-\ntuberkulose;\nc) eine Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit;\nd) eine serologische Blutuntersuchung (Wassermann-Reaktion, Kahn, Cardiolipintest) zum Ausschluß\neiner Lues;\ne) eine Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Urobilinogen; bei positivem Eiweißbefund: Sedi-\nment;\nf)  eine Stuhluntersuchung auf pathogene Keime (Bakterienausscheider der Typhus-, Paratyphus- und\nSalmonellengruppe), Amöben und Würmer (Ancylostomum duodenale, Necar americanus u. a.).\nRöntgen- und Laboruntersuchungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie in Verbindung mit\nder Allgemeinuntersuchung vorgenommen werden.\nSoweit sich im Einzelfall bei der Allgemeinuntersuchung die Notwendigkeit weiterer Zusatzunter-\nsuchungen (EKG, Augen, Labor etc.) ergibt, sind diese bei Instituten, die von der marokkanischen\nGesundheitsbehörde bezeichnet werden, zu veranlassen.\n2. Die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland soll nicht später als 2 bis höchstens 4 Wochen nach\nder gesundheitlichen Endauswahl erfolgen.\n3. Die erhobenen Befunde einschließlich Beurteilung der Röntgenaufnahme und die Ergebnisse der\nmedizinisch-technischen Untersuchung sowie das Schlußurteil sind auf einem zweisprachigen Unter-\nsuchungsvordruck (deutsch-französisch) festzuhalten. Vordrucke können von der deutschen Auslands-\nvertretung angefordert werden."]}