{"id":"bgbl2-1971-61-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":61,"date":"1971-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern der Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deutschen zuständigen Träger der Krankenversicherung","law_date":"1971-11-30T00:00:00Z","page":1317,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1317\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z1998A\n1971               Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1971                                                                                                              Nr. 61\nTag                                                                     Inhalt                                                                                        Seite\n30.11. 71  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die\nErstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern\nder Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik\nDeutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deut-\nschen zuständigen Träger der Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1317\n14. 12. 71 Bekanntmachung der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Aus-\nwanderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1318\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Erstattung der\nAufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern der Kranken-\nversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland\nversidlerter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deutschen zuständigen\nTräger der Krankenversicherung\nVom 30. November 1971\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Au-                                       S. 797}, wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-\ngust 1970 zu dem Abkommen vom 5. November 1968                                        kommen nach seinem Artikel 10\nzwischen der Regierung              der Bundesrepublik                                                                am 22. November 1971\nDeutschland und der Regierung der Italienischen\nRepublik über die Erstattung der Aufwendungen                                          in Kraft getreten ist.\nfür Sachleistungen, welche von den italienischen\nTrägern der Krankenversicherung in Italien an Fa-                                          Die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen\nmilienangehörige in der Bundesrepublik Deutsch-                                        Mitteilungen sind der Regierung der Italienischen\nland versicherter italienischer Arbeitnehmer ge-                                       Republik am 2. Oktober 1970, der Regierung der\nwährt wurden, durch die deutschen zuständigen                                         Bundesrepublik Deutschland am 22. November 1971\nTräger der Krankenvecsicherung (Bundesgesetzbl. II                                    zugegangen.\nBonn, den 30. November 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun"]}