{"id":"bgbl2-1971-59-13","kind":"bgbl2","year":1971,"number":59,"date":"1971-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/59#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-59-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_59.pdf#page=8","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr","law_date":"1971-11-25T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1308                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nBekanntmadiung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlidiung von Regeln\nüber die von einem anderen als dem vertraglidlen Luftfrachtführer\nausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr\nVom 25. November 1971\nDas in Guadalajara am 18. September 1961 unter-\nzeichnete Zusatzabkommen zum Warschauer Ab-\nkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die\nvon einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-\nführer ausgeführte Beförderung im internationalen\nLuftverkehr (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 1159) ist\nnach seinem Artikel XIV Abs. 2 für\nGuatemala                             am 22. September 1971\nRuanda                               am 9. September 1971\nSambia                               am             30. Mai 1971\nSwasiland                            am        10. Oktober 1971\nTschad                               am              7.Juni 1971\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Mai 1971 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 488).\nBonn, den 25. November 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie fllr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nadl ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I\nS. 437) nach Sadlgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halb1ährlic:b je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem t. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokoslen für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}