{"id":"bgbl2-1971-58-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":58,"date":"1971-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/71 - Allgemeine Vorschriften - Zollkontingente)","law_date":"1971-12-06T00:00:00Z","page":1289,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1289\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z1998A\n1971                   Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1971                                                                                                 Nr. 58\nTag                                                           Inhalt                                                                                        Seite\n6. 12. 71    Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/71 - Allgemeine Vor-\nschriften - Zollkontingente) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1289\n3. 12. 71    Bekanntmachung des Protokolls über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister . .                                                            1290\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 15/71 - Allgemeine Vorschriften - Zollkontingente)\nVom 6. Dezember 1971\nAuf Grund des § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes in                                           aa) für Waren, die im Kontingentszeitraum\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                                                      in den freien Verkehr übergegangen\n(Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Drei-                                                 sind, ohne daß ein Zollantrag gestellt\nzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom                                                      worden ist,\n8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird im Ein-                                       bb) für Waren, die den Beteiligten nachweis-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,                                                      lich im grenznahen Gebiet so zur Verfü-\nLandwirtschaft und Forsten verordnet:                                                                gung stehen, daß sie spätestens binnen\n24 Stunden einer Zollbehandlung zuge-\n§ 1                                                                    führt werden können und bei denen\nsichergestellt ist, daß sie innerhalb des\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968\nKontingentszeitraums zum freien Ver-\nII S. 1044) in de1 zur Zeit geltenden Fassung wer-\nden die Allgemeinen Vorschriften zum Deutschen\nkehr abgefertigt werden oder in den\nTeil-Zolltarif wie folgt geändert:                                                                   freien Verkehr übergehen;\n1. In Nummer 5 Buchstabe a erhält Satz 2 folgende\ndie vorsorgliche Abfertigung einer Kontin-\ngentsware zur Zollgutverwendung kann\nFassung:\nunter bestimmten Voraussetzungen und Be-\n„Buchstabe d Satz 2 und 3 gilt für Waren im                                             dingungen einer Abfertigung zum freien\nRahmen eines Zollkontingents entsprechend.\"                                             Verkehr gleichgesetzt werden.\"\n2. Nummer 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n,,d) Ein Zollsatz im Rahmen eines Zollkontin-\n§ 2\ngents gilt vorbehaltlich der Bestimmung in\nBuchstabe a nur für Waren, die zum freien                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nVerkehr abgefertigt werden (§§ 35 bis 38 des                        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nZollgesetzes). Dabei sind diese Waren nach                          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nMaßgabe des Zeitpunktes zu berücksichti-                            gesetzes auch im Land Berlin.\ngen, in dem der Zollantrag gestellt oder\nwirksam wird. Es kann jedoch im Einzelfall\n§ 3\nzugelassen werden, daß der Zeitpunkt der\nAbgabe schriftlicher Meldungen bei den Zoll-                            Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 1971 in\nstellen berücksichtigt wird                                        Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nH. Hermsdorf"]}