{"id":"bgbl2-1971-56-1","kind":"bgbl2","year":1971,"number":56,"date":"1971-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (1. ADR-AusnahmeV)","law_date":"1971-11-15T00:00:00Z","page":1273,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1273\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z1998A\n1971              Ausgegeben zu Bonn am 20. November 1971                                                                                                            Nr. 56\nTag                                                                   In h a 1t                                                                                     Seite\n15. 11. 71 Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum\nEuropäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (1. ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1273\n26. 10. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die gegenseitige An-\nerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1276\n29. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-\ntische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1277\n29. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkom-\nmens von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1279\nErste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B\nzum Europäischen Ubereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(1. ADR-AusnahmeV)\nVom 15. November 1971\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-                                     die 1. ADR-ÄnderungsV vom 21. April 1971 (Bundes-\nsetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom                                         gesetzbl. II S. 209), werden hiermit in Kraft gesetzt.\n30. September 1957 über die internationale Beförde-                                  Die Vereinbarungen werden nachstehend veröffent-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom                                     licht.\n18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird                                                                                        §2\nverordnet:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 1                                                       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-\nDie auf Grund der ADR-Randnummern 2 010 und                                        setzes zu dem Europäischen Obereinkommen vom\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nummern 1 bis                                      30. September 1957 über die internationale Beförde-\n12 über Abweichungen von den Vorschriften der                                        rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch\nAnlagen A und B zum Europäischen Obereinkom-                                         im Land Berlin.\nmen vom 30. September 1957 über die internationale\n§3\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nin der Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband                                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzum Bundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), geändert durch                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 15. November 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","1274                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nVereinbarung Nr. 1                        -    drei Lagen 80 gim 2 -Kraftpapier,\neine innere Lage aus 80 g/m 2 -Kraftpapier, zusam-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer             mengeklebt mit einer Aluminiumfolie von 0,009 mm\n41 121 (1) dürfen                                                  Dicke, wobei die Aluminiumfolie nach innen zeigt,\na} 2,4-Toluylendiisocyanat (Klasse IV a Randnummer                 also mit dem Sackinhalt Berührung hat.\n2401 Ziffer 21 c)],                                      Innere Sicherheitsstreifen aus Kraftpapier mit einer\nb) isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als Stoffe          0,009 mm starken Aluminiumfolie sind derart auf die\nder Klasse IV a Randnummer 2401 Ziffer 21 c),             Böden geklebt, daß die Aluminiumfolie den Sackinhalt\nc) Toluidine [Klasse IV a Randnummer 2401 Ziffer 21 o)]        berührt.\nDie Manschette besteht aus Kraftpapier, zusammen-\nin festverbundenen Tanks befördert werden.\ngeklebt mit einer 0,02 mm starken Aluminiumfolie.\n(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen          Alle Lagen aus Kraftpapier sind feuerfest gemacht\nVorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der           (12 g feuerfestmachender Stoff je qm); Kraftpapier und\nAnlage A sind die Vorschriften der Randnummer 210 410          Aluminiumfolie werden entweder mit Polyäthylen\n{1) und (2) zu beachten.                                        oder mit Vinylkleber zusammengeklebt.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich  b) Gewicht und Versandart\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602          Ein Sack darf höchstens 25 kg des Stoffes enthalten.\ndes ADR (D 1).\"                                                Die Stoffe dürfen nur in geschlossener Ladung ver-\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-       sandt werden.\ndesrepublik Deutschland und\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\na) Italien bis zum 30. Juni 1974,                          zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nb) Frankreich bis zum 30. Juni 1974.                       ADR (D 4).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Frankreich.\nVereinbarung Nr. 2\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer                         Vereinbarung Nr. 5\n51 121 (2) dürfen wässerige Lösungen von Wasserstoff-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer\nperoxid [Klasse V Randnummer 2501 Ziffer 41 a) und b)]\n2131 darf Stickoxydul (Lachgas), tiefgekühlt auf - 15° C,\nin kleinen Flüssigkeitsbehältern (-containern) befördert\nals Stoff der Klasse I d Randnummer 2131 Ziffer 13 in\nwerden.\nfestverbundenen Tanks befördert werden. Die Tanks und\n(2) Die Vorschriften für Tanks in Randnummer 210 510   ihre Verschlüsse müssen den für Stoffe der Klasse I d\n(9) sind zu beachten.                                     Randnummer 2131 Ziffer 1,3 geltenden Vorschriften der\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich  Randnummer 210 142 entsprechen. Alle sonstigen für\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des Stoffe der Randnummer 2131 Ziffer 13 anzuwendenden\nADR (D 2).\"                                                Vorsc.hriften sind zu beachten.\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndesrepublik Deutschland und Frankreich.                    zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nADR (D 5).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und\nVereinbarung Nr. 3\na) Frankreich bis zum 30. September 1974,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer     b) Belgien bis zum 30. September 1974,\n220 000 (2) b) darf im Führerhaus an Stelle eines selbst-  c) den Niederlanden bis zum 31. Oktober 1974.\ntätigen Schutzschalters ein Batterietrennschalter ange-\nbracht sein.\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-                       Vereinbarung Nr. 6\ndesrepublik Deutschland und Frankreich.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer\n51 121 darf Propionsäure mit mehr als 80 °/o reiner Säure\n{Klasse V Randnummer 2501 Ziffer 21 d)] in festverbun-\nVereinbarung Nr. 4                    denen Tanks befördert werden.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer        (2) Neben den für diesen Stoff geltenden sonstigen\n2376 dürfen pulverförmige Chlorate und chlorathaltige      Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der\nUnkrautvertilgungsmittel [Klasse III c Randnummer 2371     Anlage A sind die Vorschriften der Abschnitte I und II\nZiffer 4 a)] unter folgenden Bedingungen in Papiersäcken   des Anhangs B.1 der Anlage B zum ADR zu beachten.\nverpackt befördert werden:                                 Die Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums\ngefüllt sein.\na) Verpackung\nEs handelt sich um Säcke mit Ventil und Manschette       (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nund einem geschichteten geklebten Boden. Sie be-      zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nstehen aus fünf Lagen:                               des ADR (D 6).\"\n- eine äußere Lage aus 80 g/m 2 -Kraftpapier, zusam-    (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nmengeklebt mit einer Aluminiumfolie von 0,02 mm   desrepublik Deutschland einerseits sowie den Nieder-\nDicke, wobei die Aluminiumfolie nach außen zeigt, landen und Italien andererseits.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971                                    1275\nVereinbarung Nr. 7                            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer         ADR (D 10).\"\n210 313 f) 1. dürfen Tanks für Stoffe der Klasse III a Rand-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nnummer 2301 Ziffer 1 in Abteile mit einem Fassungsver-\ndesrepublik Deutschland und Frankreich.\nmögen von höchstens 6 200 Liter unterteilt sein. Die\nTanks und ihre Abteile müssen während der Beförderung\nentweder leer oder zu mindestens 75 0/o gefüllt sein.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                         Vereinbarung Nr. 11\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\ndes ADR (D 7).\"\nmer 2701 wird Acetylcyclohexansulfonylperoxid in Lö-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      sungen mit mindestens 70 0/o Phlegmatisierungsmitteln zur\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum         Beförderung zugelassen.\n30. September 1973.\n(2) Die Vorschriften über Phlegmatisierungsmittel (Be-\nmerkung 1 zur Gruppe E der Randnummer 2701) sowie\nder Randnummern 2710 (4), 2713 (2), 71 104 (1), 71 171,\n71 400 (1), 71 401 und 71 509 für Stoffe der Klasse VII\nZiffer 46 b) sind anzuwenden. Die anderen Vorschriften\nVereinbarung Nr. 8                        für organische Peroxide der Klasse VII bleiben unberührt.\n(l) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer           (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n210 330 (1) e) genügt es, bei der Beförderung von Flüssig-   zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und\nkeiten der Klasse III c Randnummer 2371 Ziffer 1 in Tanks    10 602 des ADR (D 1l f\neinen Behälter mit nur etwa 30 Liter Wasser mitzufüh-            (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nren. Bei Frostgefahr ist dem Wasser ein geeignetes Frost-    desrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich.\nschutzmittel beizumischen, das für die Haut und die\nSchleimhäute verträglich ist und mit dem Ladegut nicht\nreagiert.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nVereinbarung Nr. 12\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602           (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\ndes ADR (D 8).\"                                              mern 41 121 und 51 121 dürfen folgende gefährliche Güter\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-       der Klasse IV a Ziffer 21 und der Klasse V Ziffer 21 in\ndesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 30. Septem-      festverbundenen Tanks befördert werden:\nber 1974.                                                    1. Güter der Klasse IVa:\nAllylisothiocyanat (Ziffer 21 d)\nChloraniline (Ziffer 21 e)\nVereinbarung Nr. 9                             Mononitroaniline und Dinitroaniline (Ziffer 21 f)\nNaphthylamine (Ziffer 21 g)\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer\n2,4-Toluylendiamin (Ziffer 21 h)\n41 111 und 41 121 darf Bariumcarbonat der Klasse IV a\nRandnummer 2401 Ziffer 71 in loser Schüttung in Silo-            Dinitrobenzole (Ziffer 21 i)\nFahrzeugen befördert werden. Die Behälter müssen den             Chlornitrobenzole (Ziffer 21 k)\nVorschriften der Randnummer 2402 (1), (2) und (3) ent-           Mononitrotoluole (Ziffer 211)\nsprechen.                                                        Dinitrotoluole (Ziffer 21 m)\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich         Nitroxylole (Ziffer 21 n)\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\ndes ADR (D 9).\"                                              2. Güter der K 1a s s e V :\nMono- und Trichloressigsäure (fest) (Ziffer 21 a) 1.)\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 30. Septem-          Dichloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäuremischun-\nber 1974.                                                         gen (Ziffer 21 a) 2.)\nPropionsäure mit mehr als 80 °/o reiner Säure (Zif-\nfer 21 d)\n(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen\nVereinbarung Nr. 10                        Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der\nAnlage A zum ADR sind die Vorschriften der Abschnitte I\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer         und II des Anhangs B. 1 der Anlage B zum ADR zu be-\n2519 (2) darf Schwefelnatrium der Klasse V Randnum-          achten. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fas-\nmer 2501 Ziffer 36 bei Beförderung in geschlossener La-      sungsraums gefüllt sein.\ndung in dicht verschlossene Säcke aus natürlichem Ge-\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nwebe mit eingearbeitetem Innensack aus geeignetem\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nKunststoff verpackt sein. Diese Säcke müssen mindestens\nebenso widerstandsfähig sein, wie die in Randnummer          des ADR (D 12).\"\n2519 (2) a) beschriebenen Papiersäcke. Das Gewicht eines        (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nSackes mit Inhalt darf 55 kg nicht überschreiten.            desrepublik Deutschland und Frankreich."]}