{"id":"bgbl2-1971-54-5","kind":"bgbl2","year":1971,"number":54,"date":"1971-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1971/54#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1971-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1971/bgbl2_1971_54.pdf#page=63","order":5,"title":"Bekanntmachung des Protokolls über die Seeschiffahrtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea","law_date":"1971-11-03T00:00:00Z","page":1259,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1971     1259\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen\neingebrachten Sachen\nVom 22. Oktober 1971\nDas Ubereinkommen vom 17. Dezember 1962 über\ndie Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen\neingebrachten Sachen (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 269)\nist nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für\nFrankreich                   am 19. Dezember 1967\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat nach Artikel 3\nAbs. 2 erklärt, daß das Ubereinkommen auf die\nnachstehenden abhängigen Hoheitsgebiete Anwen-\ndung findet:\nGibraltar, Guernsey, Jersey und die Insel Man.\nDas Ubereinkommen ist für die genannten Gebiete\nam 17. Februar 1967 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachungen vom 5. Dezember 1966 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1565, ber. 1967 II S. 1210) und vom\n8. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 900).\nBonn, den 22. Oktober 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nBekanntmachung\ndes Protokolls über die Seeschiffahrtsbeziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea\nVom 3. November 1971\nIn Seoul ist am 9. April 1965 ein Protokoll über\ndie Seeschiffahrtsbeziehungen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Korea unter-\nzeichnet worden. Das Protokoll ist nach seinem Ab-\nsatz 6\nam 30. Dezember 1970\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. November 1971\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","1260                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II\nProtokoll\nüber die Seeschiffahrtsbeziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   sondere die Zuweisung von Liegeplätzen am Kai,\nund                                                 Erleichterungen beim Laden und Löschen und die\nHafendienste.\ndie Regierung der Republik Korea\nc) Die Einnahmen, die die Seeschiffahrt aus Dienst-\nhaben folgendes vereinbart:                                                          leistungen in dem anderen Staate erlöst, können\ngemäß den geltenden Bestimmungen ohne Beschrän-\n1. Die Vertragsparteien fördern               in freundschaftlichem                  kung für Zahlungen im Gebiete dieses Staates ver-\nGeiste die Entwicklung des Seeverkehrs zwischen                                  wendet oder in das Ausland transferiert werden.\nihren beiden Staaten und beseitigen mögliche Schwie-\nrigkeiten auf diesem Gebiete.                                             3. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß alle er-\nforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die\n2. Die Seeschiffahrtspolitik zwischen den Vertragspar-                           Durchführung der in Ziffer 2 niedergelegten Grund-\nteien in bezug auf den zwischenstaatlichen Handel                            sätze sicherzustellen.\nberuht auf folgenden Grundsätzen:\n4. Dieses Protokoll gilt nicht für die Küstenschiffahrt\na) Jede Vertragspartei enthält sich diskriminierender                        und die Fischerei.\nMaßnahmen, die die Seeschiffahrt der anderen\nSeite benachteiligen und die Flaggenwahl ent-                         5. Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern\nsprechend den Grundsätzen des freien Wettbewerbs                         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbeeinträchtigen könnten.                                                 gegenüber der Regierung der Republik Korea inner-\nhalb drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls\nb) Jede Vertragspartei sichert in ihren Häfen, die für                       eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nden Außenhandel und die Seeschiffahrt geöffnet\nsind, den Schiffen, die die Flagge des anderen                        6. Dieses Protokoll tritt mit dem Tage in Kraft, an dem\nStaates führen, die gleiche Behandlung zu wie den                        die Regierung der Republik Korea der Regierung der\nSchiffen unter nationaler Flagge. Das gilt für Zoll-                     Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die inner-\nförmlichkeiten, die Erhebung von Gebühren und                            staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten er-\nHafenabgaben, den freien Zugang zu den Häfen,                            füllt sind.\nihre Benutzung sowie für alle Erleichterungen, die                       GESCHEHEN zu Seoul am 9. April 1965 in sechs Ur-\nder Schiffahrt und den wirtschaftlichen Betätigun-                    schriften, je zwei in deutscher, koreanischer und eng-\ngen in bezug auf Schiffe, ihre Besatzung, Fahrgäste                   lischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Text\nund Güter gewährt werden; hierzu gehören insbe-                       maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz F e r r i n g\nFür die Regierung der Republik Korea\nTong Won Lee\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Buudesanzeiger Verlagsges. m. b. H. -             Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnemt-ntsbestellungen sowie lih Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundt>sgesetzblall, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkü11det Lautender Bezug nur im Postahonnement Abbestelluri~n müssen bis spatestens 30. 4. bzw. 31 10 beim Verlag vorlie<Jen.\nIm Teil III wird dds als lortyeltend lest\\jestellte Buudesredit auf Gruud des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10 Juli 19~8 (BGBI. I\nS 437) uach Sd<flgehreten geordnet verntlentlicht Der Teil III kann nur als Verlaysdb,rnnement bezogen werden\nBeZU!JSpreis für Teil I und Teil II hdlb1ährlich Je 25.- DM. Einzelstücke 1e angeld11gene 16 Seilen 0,65 DM. Dieser Preis gilt audi lür die Bundes•\ngesetzblätter die vor dem I Juli 1970 ausye<jeben worden srnd Liele1ung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·\ngesetzblatt. Koln 3 99, oder gegen Vorausredrnung bzw gegen Nad111ahme\nPreis dieser Ausgabe 2,fi0 DM zuziiqlich Versandyehühr 0,35 DM. ber L1Pl<•ruug gegen Vorausrechnung zuzü<jlrch Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}